12.07.2019 · Nachricht · Personalmanagement
Arbeitgeber muss auch auf Resturlaub aus Vorjahren hinweisen
Geht es nach dem LAG Köln, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht nur auf den Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr hinweisen, sondern auch auf den Resturlaub aus Vorjahren.
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