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12.07.2019 · Nachricht · Personalmanagement

Arbeitgeber muss auch auf Resturlaub aus Vorjahren hinweisen

Geht es nach dem LAG Köln, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht nur auf den Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr hinweisen, sondern auch auf den Resturlaub aus Vorjahren.