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12.07.2019 · Nachricht · Personalmanagement

Arbeitgeber muss auch auf Resturlaub aus Vorjahren hinweisen

| Geht es nach dem LAG Köln, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht nur auf den Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr hinweisen, sondern auch auf den Resturlaub aus Vorjahren. |