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· Fachbeitrag · Personalmanagement

Ärztliches Attest schon ab dem ersten Krankheitstag

| Sie können als Arbeitgeber von einem erkrankten Arbeitnehmer bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Attest verlangen. Das hat das BAG entschieden und dabei klargestellt, dass Sie das noch nicht einmal begründen müssen ( BAG, Urteil vom 14.11.2012, Az. 5 AZR 886/11 ; Abruf-Nr. 123445 ). |

 

Hintergrund | Die Regelung in § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) lautet wie folgt: „ Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“

 

PRAXISHINWEIS | Die Betonung des BAG-Urteils liegt auf „kann“. Das heißt, Sie können die in Ihrem Maklerunternehmen praktizierte Regelung, die sich meist am Wortlaut von § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EFZG orientiert, beibehalten.

 
Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 4 | ID 36831900