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· Nachricht · Lohnersatzleistung

Verbesserte Rahmenbedingungen beim Kurzarbeitergeld in Zeiten des Corona-Virus

| Als mildernde oder gar existenzsichernde Maßnahme in Zeiten der Corona-Pandemie kommt für viele Betriebe die zeitweise Einführung von Kurzarbeit in Betracht. Der Gesetzgeber hat einzelne Maßnahmen beschlossen, die den Zugang zu Kurzarbeitergeld eine Zeitlang erleichtern sollen. Der folgende Beitrag stellt sie Ihnen vor. |

Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld

Mit dem „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ (Abruf-Nr. 214884) und der Kurzarbeitergeldverordnung vom 25.03.2020 (im Folgenden: KugV-E, Abruf-Nr. 215015) hat der Gesetzgeber Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld (§§ 95f. SGB III) und Saisonkurzarbeitergeld (§ 101 SGB III) geschaffen. Die Regelungen gelten rückwirkend zum 01.03.2020.

 

Generelle Anforderungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Arbeitnehmer haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld: