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· Fachbeitrag · Künstlersozialabgabe

In diesen Fällen sind Sie als Versicherungsmakler abgabepflichtig

von Dipl.-Kfm. Thomas Schneider, Essen

| Würde man Sie als Versicherungsmakler fragen, ob Sie Künstler beschäftigen oder Kunstwerke erworben haben, wäre Ihre Antwort sicher „Nein“. Und doch wird bei bestimmten Leistungen, die praktisch alle Inhaber von Maklerbüros beziehen (z. B. Werbung, Webdesign, Unternehmensfotografie), die Künstlersozialabgabe (KSA) fällig. Auch Sie sollten prüfen, inwieweit Sie abgabepflichtig sind. Denn die Zahl der Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) steigt, und Bußgelder drohen. |

Zweck der Künstlersozialabgabe

Die Künstlersozialkasse (KSK) soll als Einrichtung der gesetzlichen Sozialversicherung selbstständige Künstler und Publizisten über die Künstlersozialversicherung (KSV) für das Alter absichern. Die Versicherten zahlen die Hälfte der Beiträge für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, die andere Hälfte trägt die KSK. Zwar ist die Mitgliedschaft freiwillig, aufgrund der attraktiven Konditionen sind die meisten Künstler aber Mitglied der KSV.

 

Laut § 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gilt: „Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.“ Damit ist nichts über die Qualität der Leistung ausgesagt.