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· Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung

Minijobs und Arbeit auf Abruf: Wie muss die Arbeitszeitdauer vereinbart werden?

von Rechtsanwältin Dr. Viktoria Winstel, Osborne Clarke, Köln

| Seit 01.01.2019 muss bei Minijobbern auf Abruf eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart werden, damit sie nicht sozialversicherungspflichtig werden. Muss dafür zwingend ein Arbeitsvertrag vorliegen? |

 

Vereinbarung der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit

Nach § 12 Abs. 1 S. 2 TzBfG muss bei der Arbeit auf Abruf eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit vereinbart werden. Hierzu ist eine klare und eindeutige Formulierung erforderlich. Fehlt eine Vereinbarung

  • der wöchentlichen Mindestarbeitszeit, gelten mindestens zwanzig Arbeitsstunden pro Woche als vereinbart (§ 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG).