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18.04.2013 · Fachbeitrag · Finanzierung

„Bearbeitungsgebühr“ für Darlehen unzulässig

| Die Klausel, die dem Darlehensgeber das Recht gewährt, für die Bearbeitung eines Antrags auf Darlehensgewährung eine Gebühr von 3,5 Prozent der Darlehenssumme zu verlangen, ist nach Ansicht des AG Mönchengladbach unzulässig. Denn sie dient vornehmlich den Interessen des Darlehensgebers und stellt keine Dienstleistung gegenüber dem Darlehensnehmer dar (AG Mönchengladbach, Urteil vom 13.9.2012, Az. 3 C 262/12; Abruf-Nr. 131067 ). |