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· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

Anwesenheitsprämie: Lassen sich mit ihr Fehlzeiten im Maklerbüro minimieren?

| Viele Maklerunternehmen haben alle Hände voll zu tun. Krankheitsbedingte Ausfälle sind da kaum zu verkraften. Kann man sich deshalb mit einer Anwesenheitsprämie bei den Mitarbeitern bedanken, die möglichst geringe Fehlzeiten aufweisen und nicht gleich bei jedem Schnupfen zuhause bleiben? So einfach ist es leider nicht. |

„Sperrwirkung“ des § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz

Viele Maklerunternehmen würden gerne freiwillig eine jährliche Anwesenheitsprämie zahlen, die gestaffelt ist nach der Zahl der Krankheitstage; z. B. bei weniger als 5 Krankheitstagen 2.000 Euro brutto, bei 5 bis 10 Tagen 1.000 Euro, bei 10 bis 15 Tagen 500 Euro und ab 16 Tagen nichts mehr.

 

Doch das funktioniert so nicht. Die Kürzung einer Sondervergütung für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit ist zwar zulässig, aber nicht grenzenlos möglich. Denn die Kürzung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit darf maximal ein Viertel des Arbeitsentgelts betragen, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt. So bestimmt es § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).