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· Fachbeitrag · Umsatzsteuer

Umsatzsteuerliche Behandlung von Bestandsübertragungen zwischen Versicherungsmaklern

von Dr. Peter Loibl, Charta Börse für Versicherungen AG, Düsseldorf

| Bestandsübertragungen zwischen Versicherungsmaklern unterliegen der Umsatzsteuer, Übertragungen des Bestands im Rahmen einer Unternehmensveräußerung sind hingegen umsatzsteuerbefreit. So lässt sich die Ansicht des BMF auf den Punkt bringen. Die Einzelheiten dazu liefert der folgende Beitrag. |

 

Übertragung von Lebensrückversicherungen umsatzsteuerpflichtig

Der EuGH hat 2009 die Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen - wie zuvor der BFH - als eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG qualifiziert. Derartige sonstige Leistungen seien umsatzsteuerpflichtig (EuGH, Urteil vom 22.10.2009, Rs. C-242/08; Abruf-Nr. 120784, BFH, Vorlagebeschluss vom 16.4.2008, Az. XI R 54/06; Abruf-Nr. 081841).

 

BMF unterscheidet umsatzsteuerlich zwei Fälle

Das Urteil des EuGH hat nach Ansicht des BMF Auswirkungen auf die Übertragung anderer immaterieller Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel die Übertragung eines Kundenstamms oder eines Geschäfts-, Firmen- oder Praxiswerts. Es hat das Urteil deshalb zum Anlass genommen, die umsatzsteuerliche Behandlung der Übertragung eines Kundenstamms zwischen Versicherungsmaklern zu konkretisieren (BMF, Schreiben an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 8.6.2011, Az. IV D 2 - S 7100/08/10009 :001; Abruf-Nr. 112272) .