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· Fachbeitrag · Personalmanagement

Kurzfristige Beschäftigung: Vorsicht bei der wiederholten Einstellung von Aushilfen

| Kurzfristige Beschäftigungen sind beliebt, weil sie sozialversicherungsfrei sind (es fallen nur die geringen Umlagebeiträge an). In der Praxis stellt sich folgende Frage: Wie können Sie als Arbeitgeber einen - evtl. schädlichen - zeitlichen Zusammenhang prüfen, wenn eine Aushilfe wiederholt eine kurzfristige Beschäftigung in Ihrem Maklerunternehmen aufnimmt? WVM gibt die Antwort. |

In welchem Zeitrahmen gelten die Fristen?

Für eine kurzfristige Beschäftigung gilt bis zum 31.12.2018 eine Zeitfrist von

  • drei Monaten, wenn die Aushilfe an mindestens fünf Tagen pro Woche arbeitet, bzw.