05.06.2019 · Nachricht · Lebensversicherung
Standardisierte Strategien – kein vermögensverwaltender Vertrag
Die Möglichkeit des Berechtigten einer Lebensversicherung, deren Versicherungsleistung von der Wertentwicklung eines Anlagestocks abhängt, aus mehreren standardisierten Anlagestrategien zu wählen, begründet allein keine mittelbare Dispositionsbefugnis im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 5 EStG. Das hat der BFH klargestellt und damit der Einordnung als vermögensverwaltende Versicherung durch die Steuerbehörden eine Absage erteilt.
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