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· Fachbeitrag · Lebensversicherung

LV gegen Einmalbeitrag: Sparanteilszinsen voll steuerpflichtig

| Bei aufgeschobenen Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind die rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Sparanteilszinsen generell einkommensteuerpflichtig, wenn Kapital ausgezahlt wird. Zu diesem Schluss ist das FG Hessen gelangt. |

 

Die genannte Versicherungsform gehört nicht zu abschließend den aufgeführten steuerbegünstigten Vertragstypen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG in der Fassung vor 2005. Die Vorschrift enthält eine abschließende Aufzählung verschiedener Versicherungsarten. Dabei wird nur der Typus der Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, nicht jedoch der Typus der Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeitrag genannt. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob die Laufzeit von zwölf Jahren eingehalten wurde (FG Hessen, Urteil vom 16.6.2011, Az. 11 K 2096/09; Abruf-Nr. 113589).

 

PRAXISHINWEISE | Bei aufgeschobenen Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag gilt steuerlich Folgendes:

  • Lässt sich der Steuerpflichtige die Renten auszahlen, bleiben die Sparanteilszinsen in der Aufschubphase steuerfrei. Es werden dann die gezahlten Renten mit dem Ertragsanteil nach § 22 EStG versteuert.
  • Wählt der Steuerpflichtige die Kapitalabfindung, sind die Sparanteilszinsen voll steuerpflichtig. Sie unterliegen aber seit 2009 nur mehr mit 25 Prozent der Abgeltungsteuer.
 
Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 4 | ID 31716460