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· Fachbeitrag · Lebensversicherung

LV auf das Leben von Angehörigen eines Gesellschafters

| Schließt eine Personenhandelsgesellschaft eine Lebensversicherung auf das Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters ab, so können Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Vertrag dem steuerlichen Betriebsvermögen zuzuordnen sein, wenn der Zweck der Vertragsgestaltung darin besteht, Mittel für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen. |

 

WICHTIG | Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Ausnahme von dem Grundsatz zugelassen, dass Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall eines Gesellschafters der Personengesellschaft oder eines Angehörigen grundsätzlich nicht zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören. Besteht der Zweck der Vertragsgestaltung darin, Mittel für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen, ist nämlich das für Lebensversicherungen charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos bestimmter Personen gegenüber dem Finanzierungsanliegen der Gesellschaft vernachlässigbar (Urteil vom 3.3.2011, Az: IV R 45/08; Abruf-Nr. 111636).

 

Die Gesellschaft darf laut BFH die laufenden Prämien aber nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben verbuchen. Der Anspruch der Gesellschaft gegen den Versicherer muss nämlich jeweils in Höhe des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zum Bilanzstichtag in der Steuerbilanz aktiviert werden. Nur der Teil der Prämien, der den zu aktivierenden Betrag übersteigt, ist in jedem Jahr als Betriebsausgaben abziehbar.

Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 2 | ID 27714130