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· Fachbeitrag · Kundeninformation

Verluste bei Rückkauf einer Sterbegeldversicherung mit Sparanteilen steuermindernd ansetzbar

| Verluste aus dem Rückkauf einer nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Sterbegeldversicherung mit Sparanteilen können steuermindernd bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Das hat der BFH entschieden und die Revision des Finanzamts gegen ein Urteil des FG Nürnberg als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH trifft dabei für die Praxis wichtige Klarstellungen für den „Unterschiedsbetrag“ und die Einkünfteerzielungsabsicht. |

 

FG erkennt Verluste aus der Sterbegeldversicherung an

Das FG Nürnberg war bereits in der ersten Instanz der Ansicht, dass der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Rückkauf und den auf sie entrichteten Beiträgen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG gehört (FG Nürnberg, Urteil vom 11.02.2014, Az. 1 K 1465/13, Abruf-Nr. 142351).

 

BFH sieht „Unterschiedsbetrag“ als neutralen Begriff

Der BFH stellt nun klar, dass § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG nicht nur den positiven Unterschiedsbetrag erfasst. Vielmehr zeige der neutrale Begriff „Unterschiedsbetrag“, dass positive und negative Differenzbeträge steuerlich zu erfassen seien (BFH, Urteil vom 14.03.2017, Az. VIII R 25/14, Abruf-Nr. 196048).