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· Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung

Übergangsregelungen für Mini- und Midijobs - Handlungsbedarf vor dem 1. Januar 2015

| Am 1. Januar 2013 sind die Arbeitslohngrenzen für Minijobs von 400 Euro auf 450 Euro und für Midijobs von 800 Euro auf 850 Euro angehoben worden. Für Midijobber, deren Gehalt damals zwischen 400 und 450 Euro lag und die dadurch zum Minijobber mutiert wären, wurde eine Bestandsschutzregelung geschaffen, die zum 31. Dezember 2014 ausläuft. Handlungsbedarf besteht bei diesen Arbeitnehmern. |

 

Bisheriger Gleitzonenfall zwischen 400,01 Euro und 450 Euro

Arbeitnehmer, bei denen zum 31. Dezember 2012 der regelmäßige monatliche Arbeitslohn zwischen 400,01 Euro und 450 Euro lag, waren in allen vier Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig (Gleitzonenfall). Bis einschließlich 2014 galt diese sozialversicherungsrechtliche Beurteilung fort.

 

Gleitzonenfall wird zum Minijob ab 2015

Ab 1. Januar 2015 werden diese Arbeitnehmer Minijobber. Damit entfallen die Beiträge zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Krankenversicherung wird nach den allgemeinen Regelungen als Pauschalbeitrag (13 %) an die Bundesknappschaft abgeführt. In der Rentenversicherung bleibt es - wie bei allen b„neuen“ Minijobs - bei der Versicherungspflicht. Das bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber die pauschalen Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 15 übernehmen müssen. Der Mitarbeiter trägt den Restbetrag bis zum Rentenversicherungsbeitrag (ab 2015 voraussichtlich 18,7 %) aus eigener Tasche (ab 2015: 3,7 %). Er kann auch hier bei Ihnen einen Befreiungsantrag stellen.

 

  • Beispiel

Die Ehefrau erhält für die Mithilfe im Büro seit 2012 monatlich 430 Euro. Bis zum 31. Dezember 2014 gilt die Personengruppe 101, Beitragsgruppe 1/1/1/1, Kennzeichen Gleitzone. Ab 1. Janaur 2015 läuft die Übergangsregelung aus, die Ehefrau gilt als geringfügig beschäftigt. Zum 1. Januar 2015 muss sie bei der Krankenkasse abgemeldet werden (Meldegrund 32) und bei der Bundesknappschaft angemeldet werden (Meldegrund 12, Personengruppe 109, Beitragsgruppe 6/1/0/0). Stellt die Ehefrau spätestens bis 31. Januar 2015 den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, darf sie mit der Beitragsgruppe 6/5/0/0 angemeldet werden. Sie erspart sich die „eigenen“ RV-beiträge in Höhe von 15,91 Euro.

 

Betroffene Arbeitnehmer verlieren ab 1. Januar 2015 den eigenständigen Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflege- sowie der Arbeitslosenversicherung. Allerdings besteht bis zu 450 Euro die Möglichkeit der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 10 SGB V).

 

Weiterführender Hinweis

  • „Übersicht über die Minijobs zum Jahreswechsel 2014/2015“ auf wvm.iww.de unter Downloads → Checklisten → Personalmanagement
Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 6 | ID 43085808