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· Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung

Gilt 400-Euro-Grenze auch bei Beschäftigung in nicht vollem Monat?

| Ein Arbeitgeber möchte wissen, ob die 400-Euro-Grenze für eine geringfügige Beschäftigung auch gilt, wenn ein Minijobber seine Tätigkeit erst im laufenden Monat im Maklerunternehmen aufnimmt oder beendet. |

 

UNSERE ANTWORT | Die Spitzenverbände der Sozialversicherung differenzieren, ob es sich um eine regelmäßige oder eine befristete Tätigkeit handelt (Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.10.2009). Beginnt oder endet eine regelmäßige Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen die Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro. Ist dagegen die Beschäftigung auf weniger als einen Monat befristet, ist von einem anteiligen Monatswert auszugehen, der wie folgt zu ermitteln ist: 400 Euro x Kalendertage : 30.

  • Beispiel

Eine Frau nimmt am 16. November 2011 eine Beschäftigung im Maklerunternehmen gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 350 Euro auf, das auch im November 2011 voll gezahlt wird. Die Tätigkeit ist unbefristet. Obwohl die Beschäftigung im Laufe des Novembers beginnt, gilt die Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro. Die Frau ist geringfügig beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt 400 Euro nicht übersteigt.

Abwandlung: Die Beschäftigung ist bis zum 30. November 2011 befristet. Da das Arbeitsentgelt von 350 Euro den anteiligen Monatswert von 200 Euro (400 Euro x 15 : 30) übersteigt, liegt keine geringfügige Beschäftigung vor.

 
Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 2 | ID 29500730