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· Fachbeitrag · Buchführung

Geschäftsunterlagen - das darf 2014 in den Reißwolf

| Zu Beginn eines jeden Jahres stellt sich in Ihrem Maklerbüro die Frage, welche Geschäftsunterlagen Sie aussortieren und vernichten dürfen, um Platz für neue Unterlagen zu schaffen. Die Antwort liefert Ihnen die alphabetisch sortierte Übersicht „Aufbewahrungsfristen 2014“ auf der nächsten Seite mit allen Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist jetzt abgelaufen ist. |

 

PRAXISHINWEISE | Sie müssen in punkto Aufbewahrung Folgendes wissen:

  • Geschäftsunterlagen sind je nach Art sechs oder zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht, Abschlüsse festgestellt oder Handelsbriefe empfangen oder abgesandt wurden.
  • Sie dürfen die Unterlagen trotz Ablauf der regulären Frist nicht vernichten, wenn eine Außenprüfung oder ein Einspruchsverfahren läuft bzw. die entsprechende Steuerfestsetzung vorläufig ist (§ 147 Abs. 3 AO).
  • Für die Verpflichtung zur Aufbewahrung müssen Sie eine Rückstellung bilden. Wie Sie diese richtig ermitteln, können Sie in „WVM“ 7/2011, Seite 9 nachlesen.
 

Weiterführende Hinweise

Soweit es sich um Buchungsbelege handelt (sonst nur Sechsjahresfrist) Bei Erstellung des Jahresabschlusses im Jahr 2003