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· Fachbeitrag · Bilanz

Rückstellung auch bei Abschluss- und Bestandspflegeentgelt

| Eine Rückstellung wegen künftiger Vertragsbetreuung ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Versicherungsvermittler nicht nur ein Abschluss-, sondern auch ein Bestandspflegeentgelt erhält. So ist ein Beschluss des BFH zu verstehen. Voraussetzung ist, dass ein Teil des Abschlussentgelts eine Vorleistung auf die künftige Bestandspflege darstellt. |

 

PRAXISHINWEIS | Ob das Abschlussentgelt eine Vorleistung darstellt, beurteilt sich nach den gegebenen vertraglichen Bestimmungen (Beschluss vom 8.11.2011, Az. X B 221/10; Abruf-Nr. 120229). Das vom Versicherungsvermittler erlangte Abschlussentgelt ist nicht allein deshalb als Vorleistung anzusehen, weil das vertraglich vereinbarte Bestandspflegeentgelt nicht kostendeckend ist. Die wirtschaftliche Unausgewogenheit von Entgelt und Bestandspflege allein ist kein Argument für den Ansatz einer Rückstellung.

Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 1 | ID 31189860