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· Fachbeitrag · Betriebsausgaben

Aufmerksamkeiten bis 40 Euro an Kunden bleiben ab sofort steuerfrei

| Sie können Geschenke an Geschäftspartner mit der 30-prozentigen Pauschalsteuer versteuern, damit der bedachte Geschäftspartner den Wert der erhaltenen Zuwendung nicht als Einnahme versteuern muss. Eine Verfügung der OFD Frankfurt sorgt nun für eine Erleichterung: Aufmerksamkeiten an Geschäftspartner bis 40 Euro einschließlich Umsatzsteuer anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses bleiben ab sofort steuerfrei. |

 

Bundesweit abgestimmte Verfügung der OFD Frankfurt

Laut OFD wird auf Bund-Länder-Ebene jetzt die Rechtsauffassung vertreten, dass Kunden und Geschäftspartner beim Erhalt von Aufmerksamkeiten Arbeitnehmern gleichgestellt werden (OFD Frankfurt, Verfügung vom 10.10.2012, Az. S 2297b A - 1 - St 222; Abruf-Nr. 123841).

 

Mit anderen Worten: Für Zuwendungen an Dritte muss keine Pauschalsteuer abgeführt werden, wenn es sich bei den Präsenten um Aufmerksamkeiten handelt. Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen im Wert von maximal 40 Euro einschließlich Umsatzsteuer, die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden (R 19.6 LStR 2011).

 

  • Beispiel

Sie schenken einem Geschäftspartner zum Geburtstag eine CD für 34,99 Euro. Folge: Für die Zuwendung der CD fällt keine Pauschalsteuer an, weil es sich um eine Aufmerksamkeit aus besonderem Anlass handelt.

Vorgehensweise zur Vermeidung der Pauschalsteuer

Entscheiden Sie sich für die Ermittlung der Pauschalsteuer nach § 37b EStG für Nichtarbeitnehmer, sollten Sie spezielle Aufzeichnungen zu Aufmerksamkeiten bis 40 Euro aus besonderem Anlass führen. So können diese Kosten aus der Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer ausgegliedert werden.

 

  • Beispiel

Das Konto Geschenke weist einen Saldo von 12.000 Euro auf. Weil Sie während des Jahres Aufzeichnungen zu bloßen Aufmerksamkeiten an Kunden und Geschäftspartner geführt haben (Rechnungskopie, Anlass für die Zuwendung), können Sie 4.000 Euro ausgliedern. Die Pauschalsteuer wird nur für 8.000 Euro fällig.

PRAXISHINWEIS | Es besteht Hoffnung, dass Sie auch keine Pauschalsteuer mehr für die Geschenke bis 35 Euro (Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer) abführen müssen, die Sie den Kunden und Geschäftspartnern Ihres Maklerunternehmens ohne persönlichen Anlass zuwenden. Dazu ist nämlich ein Verfahren beim BFH anhängig (Az. VI R 52/11). Mit einem Einspruch und einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens halten Sie sich hier alle Chancen offen.

 
Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 17 | ID 37389490