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· Nachricht · Arbeitszeitkonten

Wertguthabenvereinbarung muss konkrete Angaben enthalten

| Eine Wertguthabenvereinbarung setzt voraus, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich geeinigt haben, in welchem Umfang ein Guthaben angespart werden soll. Es muss klar sein, welche Arbeitszeit in welchem Zeitraum auf dem Arbeitszeitkonto angespart wird bzw. welches Wertgutgaben angespart werden soll. Liegt keine ordnungsgemäße Vereinbarung vor, können Arbeitgeber die Auszahlung an den Arbeitnehmer auch nicht durch eine Rückdeckungsversicherung retten, die an den Arbeitnehmer verpfändet wird ( LAG Köln, Urteil vom 03.07.2020, Az. 4 Sa 330/19, Abruf-Nr. 217326 ). |

 

Quelle: Ausgabe 12 / 2020 | Seite 1 | ID 46944584