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· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

Neue Pausch- und Höchstbeträge bei Inlandsumzügen ‒ Auswirkungen auf Arbeitgebererstattungen

von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München

| Das BMF hat am 20.05.2020 neue Pauschbeträge für sonstige Umzugsauslagen und Höchstbeträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten bei beruflich veranlassten Inlandsumzügen bekannt gemacht. Die Beträge waren erst zum 01.03.2020 angehoben worden. Nun werden sie zum Teil erheblich gesenkt. Grund hierfür ist eine Änderung des Bundesumzugskostengesetzes, die zum 01.06.2020 in Kraft getreten ist. WVM erläutert Ihnen, wie sich das auswirkt, wenn Sie Mitarbeitern die Kosten erstatten. |

Steuerfreie Umzugskostenerstattung

Sie können Ihren Mitarbeitern beruflich veranlasste Umzugskosten in der Höhe steuerfrei erstatten, in der sie der Mitarbeiter als Werbungskosten geltend machen könnte (§ 3 Nr. 16 EStG). Bei Inlandsumzügen gilt dies für die tatsächlichen Umzugskosten bis zu der Höhe, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) in der jeweils gültigen Fassung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten (R 9.9 Abs. 2 LStR). Allerdings dürfen Auslagen für die Anschaffung von Wohnungseigentum (§ 9Abs. 1 BUKG) nicht als Werbungskosten abgezogen werden ‒ und können daher auch nicht steuerfrei erstattet werden.

 

Wichtig | Werden die umzugskostenrechtlichen Grenzen eingehalten, müssen Sie nicht mehr prüfen, ob die Aufwendungen dem Grunde nach Werbungskosten sind. Nur bei einer höheren Kostenerstattung müssen Sie prüfen, ob es sich hierbei um beruflich veranlasste Kosten (= Werbungkosten) oder um Kosten der Lebensführung (= keine Werbungskosten) handelt. Daher müssen Sie bei der Erstattung von Umzugskosten die Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) kennen und beachten.