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· Nachricht · Arbeitgeberleistungen

Betriebliche Gesundheitsförderung: Zuwendung einer Sensibilisierungswoche ist Arbeitslohn

| Mit der Teilnahme an einer Sensibilisierungswoche wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerbaren Arbeitslohn zu. Dies hat der BFH zu einem einwöchigen Seminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil entschieden. |

 

„Sensibilisierungswoche“: Gesunder Lebensstil im Fokus

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Sensibilisierungswoche angeboten. Diese umfasste u. a. Kurse zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit. Die Sensibilisierungswoche hat der Arbeitgeber als strategischen Grundpfeiler der Personal-, Persönlichkeits-und Organisationsentwicklung angesehen. Es gehe darum, Führungsstil, Mitbestimmung, Umgang und Kommunikation im Hinblick auf gesundheitliche Auswirkungen zu überprüfen. Zwei Krankenkassen unterstützten die Maßnahmen finanziell im Sinne der §§ 20, 20a SGB V. Die Teilnahme war für die Arbeitnehmer freiwillig. Sie mussten Urlaubstage oder Zeitguthaben einbringen und die Kosten der Anfahrt selbst tragen.

 

BFH: Kein ganz überwiegend betriebliches Interesse

Das Finanzamt versteuerte die Aufwendungen für die Gesundheitswoche als Arbeitslohn und zog nur den Gesundheitsfreibetrag in Höhe von 500 Euro nach § 3 Nr. 34 EStG ab. Der BFH bestätigte dies: Die Aufwendungen für die Seminare sind keine Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse (BFH, Urteil vom 21.11.2018, Az. VI R 10/17, Abruf-Nr. 207948).