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· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

44-Euro-Freigrenze: Neue lohnsteuerliche Spielregeln für Gutscheine und Guthabenkarten

von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München

| Gutscheine und Geldkarten sind der Finanzverwaltung schon länger ein Dorn im Auge. Deshalb hat der Gesetzgeber jetzt reagiert: Nur noch bestimmte zweckgebundene Gutscheine und Guthabenkarten gelten seit 01.01.2020 als Sachbezug und sind im Rahmen der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze begünstigt. WVM verschafft Ihnen einen Überblick in welchem Rahmen Sie nun Gutscheine in Ihrem Maklerunternehmen an Ihre Mitarbeiter steuerbegünstigt ausgeben können. |

Änderung der Definition von Sachbezügen

Sachbezüge, die Sie als Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt gewähren, sind bei Unterschreiten der Grenze von 44 Euro im Monat (brutto) steuer- und sozialabgabenfrei (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Der Gesetzgeber definiert Sachbezüge jetzt in § 8 Abs. 1 S. 2 und S. 3 EStG (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, kurz Jahressteuergesetz 2019, Abruf-Nr. 212750) wie folgt:

 

  • Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

In § 8 Abs. 1 S. 2 und S. 3 EStG heißt es: „Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate (z. B. Geldkarten) und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Guthabenkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller oder einer Ausstellergemeinschaft der Gutscheine und Guthabenkarten berechtigen und die entsprechend § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht als Zahlungsdienste gelten.“

 

Bei § 8 Abs. 2 S. 11 EStG werden folgende Wörter angefügt: „die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.“