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20.03.2020 · Nachricht · Altersversorgung

Kleinbetragsrentenabfindung bei verschobener Auszahlung

| Verschiebt der Zulageberechtigte den Beginn der Auszahlung der Kleinbetragsrentenabfindung nach der Regelung des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. a AltZertG (für ab 01.01.2018 zertifizierte Verträge) auf den 01.01. des Folgejahrs, ist nicht erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Kleinbetragsrentenabfindung vorliegen (§ 93 Abs. 3 S. 1 EStG). Dies gilt nicht, so nun das BMF, wenn zwischen dem ursprünglich vereinbarten und dem verschobenen Beginn der Auszahlungsphase eine Kapitalübertragung zugunsten des abzufindenden Vertrags stattfindet. |