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· Fachbeitrag · Altersversorgung

BMF erkennt modifizierte biometrische Rechnungsgrundlagen an

| Bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach § 6a EStG sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden. Die Finanzverwaltung erkennt hierfür die Heubeck-Richttafeln 2005G ohne besonderen Nachweis der Angemessenheit an. Sie lässt auch andere Rechnungsgrundlagen zu, wenn diese durch unternehmensspezifische Verhältnisse erforderlich sind. Doch die Anforderungen sind hoch. |

 

  • Datenmaterial: Das BMF verlangt ein sehr umfangreiches Datenmaterial, das über die Daten des betreffenden Unternehmens deutlich hinausgeht. Abweichungen von den allgemein anerkannten biometrischen Rechnungsgrundlagen müssen anhand mathematisch-statistischer Tests auf einem Signifikanzniveau von mindestens 95 Prozent bestätigt werden. Die im untersuchten Datenbestand beobachteten Häufigkeiten müssen im Hinblick auf mindestens eine Ausscheideursache (wie zum Beispiel Tod) über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren von den allgemein anerkannten biometrischen Rechnungsgrundlagen abweichen.
  • Sicherheit: Das Sicherheitsniveau muss demjenigen der allgemein anerkannten biometrischen Rechnungsgrundlagen entsprechen.
  • Überprüfung: Die modifizierten biometrischen Rechnungsgrundlagen sind regelmäßig, spätestens jedoch nach fünf Jahren, zu überprüfen. Eine Überprüfung muss auch dann stattfinden, wenn sich der Personenbestand zum Beispiel aufgrund von Umstrukturierungen ändert oder wenn sich die allgemein anerkannten Rechnungsgrundlagen ändern (Schreiben vom 9.12.2011, Az. IV C 6 - S 2176/07/10004 :001; Abruf-Nr. 120205).

 

Wichtig | In der Praxis dürfte die Möglichkeit, von den Heubeck-Richttafeln abweichende Rechnungsgrundlagen zu verwenden, - wenn überhaupt - nur für Großunternehmen in Betracht kommen, bei denen die bilanziellen und steuerlichen Vorteile solcher unternehmensspezifischer Rechnungsgrundlagen die nötigen Aufwände überwiegen.

Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 3 | ID 31518290