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· Fachbeitrag · Altersversorgung

Bilanzierung einer Pensionsrückstellung für einen Allein-GGf bei Entgeltumwandlung

von Dr. Claudia Veh, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München

| Der BFH hat eine wichtige Zweifelsfrage zur Pensionsrückstellung bei Entgeltumwandlung geklärt: Die Sonderregel zum Teilwert-Barwert-Vergleich in § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 1 Hs. 2 EStG ist bei einer über Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage eines Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf) nicht maßgeblich. Damit richtet sich die Bilanzierung einer Entgeltumwandlung in dem Fall, auch bei sofortiger vertraglicher Unverfallbarkeit der Pensionszusage, allein nach dem Teilwertverfahren. |

Streit um Höhe der Pensionsrückstellung bei Allein-GGf

Ein Allein-GGf wandelte Entgelt zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Pensionszusage um. Der umgewandelte Betrag betrug ab Februar 2014 zunächst 4.500 Euro monatlich und wurde ab September 2014 auf 3.500 Euro monatlich angepasst. Die Anwartschaften waren gemäß Pensionszusage sofort unverfallbar.

 

  • Der versicherungsmathematische Gutachter ermittelte zum Bilanztermin 31.12.2014 einen Teilwert in Höhe von 4.874 Euro und einen Barwert der unverfallbaren Pensionsleistungen in Höhe von 46.504 Euro. Das Unternehmen bilanzierte den Barwert in Höhe von 46.504 Euro.