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· Fachbeitrag · Altersversorgung

Beiträge zur Rückdeckungsversicherung sofort als Betriebsausgaben abziehbar

| Die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung sind im Jahr der Beitragszahlung in voller Höhe Betriebsausgaben. So sieht es jedenfalls das FG Rheinland-Pfalz bei einem Unternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. |

 

Streit um Beitrag aus Rückdeckungsversicherung

Die Ehefrau eines Zahnarztes war in seiner Praxis angestellt. Die gelernte Arzthelferin verantwortete die Praxisorganisation und den Verwaltungsbereich. Der Ehemann schloss für sie eine Direktversicherung ab und erteilte ihr eine über eine Rückdeckungsversicherung abgesicherte beitragsorientierte Pensionszusage auf Basis eines Einmalbeitrags, der aus der Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nach Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens stammte. Der Zahnarzt behandelte im Jahr 2007 den Beitrag an den Versicherer in Höhe von 51.898,88 Euro als Betriebsausgaben.

 

Der Betriebsprüfer erkannte nur den im Gesamtbeitrag enthaltenen Risikobeitrag in Höhe von 3.420,76 Euro als Betriebsausgaben an. Der Rest des Beitrags wäre erst bei Fälligkeit der Rückdeckungsversicherung als Betriebsausgaben abzuziehen. Darüber hinaus erkannte er auch die Beiträge zur Direktversicherung in Höhe von 1.533,88 Euro nicht als Betriebsausgaben an, weil er das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anerkennen wollte. Die Ehefrau sei vielmehr selbstständig. Der Zahnarzt sah das anders und klagte.