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05.03.2019 · Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung

Abflammen von Unkraut mit Gasbrenner bei windigem Wetter

| Das Abflammen von Unkraut mit einem Gasbrenner bei windigem Wetter ist grob fahrlässig. Der Wohngebäudeversicherer darf die Leistung im Schadensfall kürzen. Dies hat das OLG Celle klargestellt. |