05.03.2019 · Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung
Abflammen von Unkraut mit Gasbrenner bei windigem Wetter
Das Abflammen von Unkraut mit einem Gasbrenner bei windigem Wetter ist grob fahrlässig. Der Wohngebäudeversicherer darf die Leistung im Schadensfall kürzen. Dies hat das OLG Celle klargestellt.
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