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· Fachbeitrag · Versicherungsrecht

Versicherungsschein weicht vom Antrag ab ‒ Was gilt im Schadensfall?

| Es kommt immer wieder vor, dass im Versicherungsschein etwas anderes steht, als der Kunde beantragt hat. Was gilt dann im Schadensfall? |

 

Frage: Bei einem Vertrag sollten zwei Änderungen erfolgen: Ausschluss eines Risikos und Einschluss einer Selbstbeteiligung, den der Versicherer gefordert hatte. Im Versicherungsschein wurde der Einschluss der Selbstbeteiligung nicht dokumentiert (gut für den Kunden). Kann der Versicherer im Schadensfall trotzdem die Selbstbeteiligung abziehen?

 

Antwort: Ja, der Versicherer darf die Selbstbeteiligung berücksichtigen. § 5 VVG ist hier einschlägig. Er enthält Regelungen für den Fall, dass der Inhalt des Versicherungsscheins vom Antrag des Versicherungsnehmers (VN) oder den getroffenen Vereinbarungen abweicht.