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· Nachricht · Versicherungsrecht

Keine Belehrung über die Folgen einer unrichtigen Belehrung

| Die Belehrung nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG muss sich nicht auch auf die Folgen einer unrichtigen Belehrung gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 sowie § 152 Abs. 2 S. 2 VVG erstrecken. So lautet die Quintessenz einer Entscheidung, mit der der BGH eine kontrovers diskutierte Frage entschieden hat. |

 

Gegen eine Belehrung auch über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Belehrung spricht nach Ansicht des BGH der Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung. Die Widerrufsbelehrung soll dem Versicherungsnehmer verdeutlichen, unter welchen Voraussetzungen er seine Vertragserklärung widerrufen kann und welche Rechtsfolgen dieser Widerruf hat. Um dem Versicherungsnehmer eine sachgerechte Entscheidung über den Widerruf zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Versicherer ihn ordnungsgemäß über Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs belehrt. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Belehrung ist mit dem beschriebenen Normzweck der §§ 9, 152 VVG nicht zu vereinbaren. Vielmehr besteht bei einer Belehrung sowohl über die Rechtsfolgen einer ordnungsgemäßen Belehrung als auch gleichzeitig über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Belehrung die Gefahr einer inhaltlichen Überfrachtung und Unübersichtlichkeit der Belehrung (BGH, Urteil vom 27.03.2019, Az. IV ZR 132/18, Abruf-Nr. 208232).

 

Quelle: ID 45865529