29.05.2013 · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung
„Effekten-“ und „Prospekthaftungsklausel“ sind unwirksam
Die von zahlreichen Rechtsschutzversicherern in ihren Versicherungsbedingungen verwendete „Effekten-“ und „Prospekthaftungsklausel“ sind unwirksam. Wichtig sind die beiden Entscheidungen des BGH insbesondere für die Geschädigten der Lehman-Pleite. Diesen wurde oft mit Hinweis auf die Klauseln der Deckungsschutz für die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Papiere verweigert.
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