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· Fachbeitrag · Kfz-Versicherung

Werkstattbindung: Sanktion für Kfz-Reparatur in „Fremdwerkstatt“ verschärft!

| Bisher galt bei den Kaskoversicherungsverträgen mit Werkstattbindung „Kasko Select“: Nur 85 Prozent der Reparaturkosten werden erstattet, wenn sich der Versicherungsnehmer (VN) im Schadensfall nicht an die Werkstattauswahl durch den Versicherer hält. Diese Sanktion wurde offenbar für Neuverträge verschärft. Nun kann der VN in einem solchen Fall auch ganz leer ausgehen! |

 

Achtung: Für Neuverträge jetzt Risiko der „Nullzahlung“

„WVM“ liegen aktuelle Bedingungen vor, in denen die eigene Auswahl einer Werkstatt durch den VN als Obliegenheitsverstoß geregelt ist. Die Folge davon: Missachtet der VN das Recht des Versicherers, die Werkstatt auszuwählen vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit, und zwar je nach Schwere des Verschuldens ganz oder teilweise. Aber auch schon ein „teilweise“ geht weit über die bisherigen 15 Prozent hinaus.

 

Grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz leicht begründbar

Das Argument des VN „Wenn ich meinen Vertrag nicht lese, kenne ich die Klausel auch nicht, und dann verstoße ich ja nur aus Versehen“ wird voraussichtlich nicht tragfähig sein. Spätestens wenn die selbst ausgesuchte Werkstatt in Kenntnis der Risiken mit dem Kunden, also dem VN, darüber spricht, ist der Vorsatz gegeben.

 

Beachten Sie | Nicht darüber zu sprechen, ist für die reparierende Werkstatt aber auch keine Option. Zwar ist im Ergebnis der Kunde der Schuldner der Werkstatt. Ihn in das offene Messer laufen zu lassen, dürfte das Ende einer Kundenbeziehung sein.

 

Verschärfung gilt nur für Neuverträge

Die Verschärfung gilt nur für Neuverträge. Jedoch dreht sich das Rad bei neuen Vollkaskoverträgen sehr schnell, weil vordringlich junge Fahrzeuge so versichert sind. Außerdem wird mancher Vertrag während seiner Laufzeit umgestellt, wenn der Kunde am 30. November um den Preis pokert. Das wird in der vergangenen Runde geschehen sein.

 

FAZIT | Es war zu erwarten, dass das so kommt. Denn massenhaft haben die Werkstätten lieber für 85 Prozent repariert als gar nicht. Operativ war diese Entscheidung durchaus nachvollziehbar. Ihr massenhaftes Auftreten hat die Versicherung mit Werkstattbindung aber erst salonfähig gemacht: Der Kunde konnte die „Kasko Select“-Bedingungen vereinbaren in dem Wissen, dass „seine“ Werkstatt doch reparieren werde. Umgekehrt hat das jedoch das Volumen, mit dem der Versicherer bei seinen Partnerwerkstätten argumentiert, massiv ausgehöhlt.

 
Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 18 | ID 42583513