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25.01.2013 · Fachbeitrag · Kfz-Versicherung

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Aufklärungsobliegenheit

| Wer sich vom Unfallort erlaubterweise entfernt und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht, verstößt gegen § 142 Abs. 2 StGB. Nach Ansicht des BGH bedeutet dies aber nicht automatisch, dass er dadurch vorsätzlich seine Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Fahrzeugversicherer verletzt, was zu dessen Leistungsfreiheit führen würde. |