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· Nachricht · Kfz-Versicherung

Schadensanzeige für Kaskoversicherung lieber sofort!

| Wer einen Verkehrsunfall hat, sollte dies seinem Vollkaskoversicherer gleich anzeigen. Erfolgt die Schadensanzeige erst, wenn die in den Versicherungsbedingungen geregelte Meldefrist verstrichen ist, geht der Versicherungsnehmer unter Umständen leer aus. Das zeigt ein Fall vor dem OLG Braunschweig. |

 

Im Urteilsfall hatte die Versicherungsnehmerin ihre Vollkaskoversicherung nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Weil die Versicherungsnehmerin den Verkehrsunfall aber nicht innerhalb der Wochenfrist, sondern erst über ein Jahr später bei der Versicherung angezeigt hatte, ging sie leer aus. Das OLG führte aus, dass die Versicherungsnehmerin mit der verspäteten Anzeige gegen ihre Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen habe. Dass sie zunächst die berechtigte Erwartung gehabt habe, der Unfallgegner werde für den Schaden aufkommen, ändere daran nichts. Die Meldefrist fange mit dem versicherten Ereignis zu laufen an, unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer sich entschließe, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Durch die verspätete Meldung habe die Versicherung den von der Versicherungsnehmerin behaupteten Unfallhergang nicht mehr überprüfen können. Weil die Versicherungsnehmerin ihr beschädigtes Fahrzeug bald nach dem Unfall veräußert habe, sei auch eine Besichtigung des Fahrzeugs nicht mehr möglich gewesen (OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 16.01.2020, Az. 11 U 131/19, Abruf-Nr. 214271).

Quelle: Ausgabe 05 / 2020 | Seite 4 | ID 46372465