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11.07.2013 · IWW-Abrufnummer 132179

Landgericht Köln: Urteil vom 11.04.2012 – 26 O 174/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.



Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.751,71 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.9.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.



Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 52% und die Klägerin zu 48%.



Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.751,71 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.9.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 52% und die Klägerin zu 48%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T A T B E S T A N D :

Die Klägerin ist gewerbliche Vermieterin eines Klein-LKW Mercedes Benz Sprinter mit Hochdach, der mit Vertrag vom 8.7.2009 von dem Vater der Beklagten, dem Zeugen C1 (Bl. 24 d.A.), oder von der Fa. C GmbH + Co KG (Bl. 23 d.A.) gemietet wurde. In den hinsichtlich der Bezeichnung des Mieters abweichenden Vertragskopien ist jeweils der Zeuge C1 als Fahrer eingetragen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin ist eine als „Vollkaskoschutz“ mit Selbstbeteiligung in Höhe von 650,00 € bezeichnete Haftungsfreistellung vereinbart. In den Allgemeinen Vermietbedingungen (Bl. 25 d.A.) heißt es u.a.:

„5. Berechtigter Fahrer

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer, den beim Mieter angestellten Berufskraftfahrern in dessen Auftrag, sowie von Familienangehörigen des Mieters gelenkt werden, sofern […]. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

10. Haftung des Mieters

a) Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeuges oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten […] haftet der Mieter für die Reparaturkosten […], sofern er oder der Fahrer den Schaden zu vertreten hat. Daneben hat der Mieter auch etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.

b) Wird eine Haftungsbefreiung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes vereinbart, stellt Europcar den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit nachfolgender Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale von § 29,50 für Schäden am Mietfahrzeug frei.

[…]

Ferner haftet der Mieter voll, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht. Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem die Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis.“

Das Fahrzeug sollte am 9.7.2009 bei der Anmietstation in F zurückgegeben werden.

Am 8.7.2009 fuhr die Beklagte mit dem 2,73 m hohen Fahrzeug in das Parkhaus der Lanxess Arena und blieb im Einfahrtsbereich zum Parkhaus 1 stecken. Die Einfahrtshöhe war dort mit 1,80m ausgeschildert. Es entstand ein Schaden im Dachbereich des LKW.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte zum Ersatz des entstandenen Schadens (Reparaturkosten netto gemäß Gutachten M, Bl. 28 ff d.A. in Höhe von 10.648,33 €; Sachverständigenkosten gemäß Rechnung M, Bl. 27. d.A., in Höhe von 164,00 €; Kosten für das Einschleppen des Fahrzeugs gemäß Rechnung Colonia, Bl. 26 d.A., in Höhe von 140,00 €; Verwaltungskostenpauschale entsprechend den Vermietbedingungen in Höhe von 29.50 €) verpflichtet sei. Es liege ein Fall grober Fahrlässigkeit vor. Die Allgemeinen Bedingungen zur Haftung bei grober Fahrlässigkeit seien dem § 81 Abs. 2 VVG 2008 angeglichen worden, so dass sich der Umfang der Haftung nach der Schwere des Verschuldens richte.

Die Klägerin beantragt daher die Beklagte zu verurteilen,

an sie 10.981,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Klausel, nach der dem Mieter eine Haftung wegen grober Fahrlässigkeit auferlegt werde, sei unwirksam. Wenn ein Mieter „Vollkasko“ buche, müsse er davon ausgehen können, dass er außer bei Vorsatz keine Haftungsgefahr eingehe.

Ihr sei tatsächlich auch keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Beschilderung an der Unfallstelle sei völlig unübersichtlich. Ferner behauptet sie, ein Mitarbeiter der Klägerin habe auf die Frage, ob das Fahrzeug auch in Köln zurückgegeben werden könne, erklärt, dass es in dem Parkhaus der Lanxess Arena abgestellt werden könne und hierfür die Einfahrt P1 ausgewiesen. Wenn ihr überhaupt ein Vorwurf gemacht werden könne, dann handele es sich um ein Augenblicksversagen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 25.11.2010 (Bl. 100 f d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C, C2, H und B (Sitzungsniederschrift vom 13.4.2011, Bl. 121 ff d.A.) und gemäß Beweisbeschluss vom 18.05.2011 (Bl. 128 d.A.) durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen A (Bl. 136 ff d.A.)

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägerin ergibt sich zwar nicht aus §§ 280 Abs. 1, 546 Abs. 1 BGB, da die Beklagte nicht selbst Mieterin des Fahrzeugs war. Trotz der insoweit nicht gänzlich geklärten vertraglichen Situation hinsichtlich des Mieters (die beiden vorgelegten Kopien des Mietvertrages weisen insoweit den Zeugen C1 bzw. die Fa. C GmbH + Co KG aus), steht zwischen den Parteien nicht in Streit, dass die Beklagte als berechtigte Fahrerin anzusehen ist. Ist sie demzufolge auch als Erfüllungsgehilfin anzusehen, scheidet eine eigene Haftung aus dieser Stellung gleichwohl aus, da eine vertragliche Haftung des Erfüllungsgehilfen nur ausnahmsweise analog den für eine c.i.c. geltenden Grundsätzen zu bejahen ist, wenn die Rechtsverletzung nicht nur in der Verletzung von Nebenpflichten besteht, sondern der Erfüllungsgehilfe bei der Anbahnung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses in besonderem Maße für sich Vertrauen in Anspruch genommen hat (vgl. Palandt-Grüneberg, 71. Aufl., § 278 Rn. 39). Dies ist vorliegend nicht gegeben.

Die Haftung der Beklagten folgt aber aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Nr. 10c der Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin.

Die Beklagte hat fahrlässig einen Schaden an dem Fahrzeug der Klägerin verursacht, so dass sie zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet ist.

Dabei kann sie sich nicht mit Erfolg auf einen völligen Haftungsausschluss „wegen des Vollkaskoschutzes“ berufen. Nach Nr. 10c der Allgemeinen Mietbedingungen gilt der Haftungsausschluss nur für Vorsatz; bei grober Fahrlässigkeit haftet der Mieter anteilig nach dem Grad seines Verschuldens. Dieses Klausel ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen, der dem Mieter gegen Zahlung eines Entgelts nach Art einer Versicherungsprämie bei Unfallschäden Haftungsfreistellung ohne Selbstbeteiligung verspricht, gehalten, diese Haftungsbefreiung nach dem Leitbild einer Kaskoversicherung auszugestalten (BGH vom 29.10.1956, II ZR 64/56; vom 01.10.1975, VIII ZR 130/74; vom 08.02.1978, VIII ZR 240/76; vom 17.12.1980, VIII ZR 316/79). Vereinbaren die Parteien eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so darf dieser darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeugs und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde (BGH vom 20.05.2009, XII ZR 94/07; vom 11.10.2011, VI ZR 46/10; OLG Köln vom 13.01.2010, 11 U 159/09). Ausschlaggebend ist daher die Vereinbarkeit der vorliegenden Klausel mit § 81 VVG. Danach tritt eine volle Haftung des Versicherungsnehmers bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls ein (§ 81 Abs. 1 VVG). Bei grober Fahrlässigkeit wird die Leistung des Versicherers in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis gekürzt (§ 81 Abs. 2 VVG). Nichts anderes besagt die Klausel des Mietvertrags der Parteien. Die Quotierung bei grober Fahrlässigkeit entspricht der Regelung des § 81 Abs. 2 VVG und ist daher nicht zu beanstanden.

Als berechtigter Fahrerin kommt auch der Beklagten entsprechend der Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung Dritter diese Haftungseinschränkung zugute (vgl. BGH vom 19.3.1973, VIII ZR 175/72; so auch LG Göttingen, ZfS 2010, 213).

Die Beklagte handelte indes grob fahrlässig. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerwiegendem Maße außer Acht lässt. Das ist der Fall, wenn schon einfache, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste. Außerdem muss dem Handelnden auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten treffen, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt. Notwendig ist daher objektiv ein besonders grober, über das gewöhnliche Maß hinausgehender Verstoß gegen Sorgfalts- und Verkehrspflichten und subjektiv ein in besonderer Weise vorwerfbares Verhalten, also ein beträchtliches und erhebliches schuldhaftes Versagen gegen die zu stellenden Anforderungen an die Achtsamkeit und Sorgfalt (vgl. z.B. OLG Karlsruhe vom 29.07.2004, 19 U 94/04).

Die Missachtung der Einfahrtshöhe durch die Beklagte ist in diesem Sinne als grob fahrlässig anzusehen. Grundsätzlich haben Parkhäuser nur eine geringe Ein- und Durchfahrtshöhe und sind für LKW oder Klein-LKW üblicherweise nicht geeignet. Auch ist grundsätzlich bei jedem höheren Fahrzeug stets auf die Beschilderungen zur Höhenangabe von Ein- und Durchfahrten zu achten. Aufgrund der besonderen Größe des Hochdach-Sprinters musste die Beklagte insbesondere nach einer solchen Beschilderung Ausschau halten und ihr Verhalten danach einrichten. Dies hat sie nicht in dem erforderlichen Maße getan. Verkehrszeichen, die auf die Höhe der Parkhauseinfahrt hinweisen, befanden sich unstreitig sowohl an der Brücke über dem Tunneleingang als auch an der Parkhauseinfahrt selbst. Die Schilderwand über dem Tunneleingang ist ein Verkehrszeichen nach der StVO. Nach § 41 Abs. 2 Satz 2 StVO kann ein Vorschriftszeichen aus Sicherheitsgründen bereits in einer bestimmten Entfernung zu dem maßgeblichen Ort stehen und auf die Gefahrenstelle hinweisen. Nach § 39 Abs. 2 Satz 4 StVO müssen Schilder nicht am Straßenrand, sondern können auch über dem Fahrstreifen, für den sie gelten, angebracht sein. Dass sie mit weiteren Schildern auf einer Tafel angebracht sind, lässt ihre Eigenschaft als Verkehrszeichen nicht entfallen. Das Zeichen 265 zu § 41 StVO war an der Parkhauseinfahrt noch einmal angebracht. Trotzdem wollte die Beklagte mit dem Fahrzeug mit einer Höhe von 2,70 Metern in das Parkhaus durch die nur 1,80 Meter hohe Einfahrt einfahren, die trotz des erforderlichen seitlichen Einbiegens bei einer Annäherung gut erkennbar war, wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt. Dieses Verhalten ist auch in subjektiver Hinsicht als schwerwiegend zu beurteilen. Die Beklagte hätte sich vor Fahrtantritt mit den Ausmaßen des Fahrzeugs vertraut machen und diese während der Fahrt stets im Auge behalten müssen, um den Verkehrsanforderungen zu genügen, insbesondere auf Gefahrenhinweise zu achten (Hanseatisches OLG in Bremen vom 21.02.2006, 3 U 51/05; OLG Karlsruhe vom 29.07.2004, 19 U 94/04). Nach den Bekundungen der Zeugen in der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Beklagte überdies nicht zum ersten Mal mit einem Fahrzeug dieser Art und mit dieser Höhe, die gerade für den regelmäßig durchgeführten Transport zu den Messen erforderlich war, gefahren und war daher nicht unerfahren im Umgang mit einem solchen größeren und höheren Fahrzeug. Aufgrund der Höhe des Fahrzeugs und der sich daraus ergebenden und von einem normalen PKW deutlich abweichenden Sitzposition einerseits sowie ausweislich des Anstoßes des Fahrzeugs unmittelbar über dem Bereich der Frontscheibe musste die Beklagte erkennen, dass die vorhandene Durchfahrtshöhe keinesfalls ausreichend war; dies gilt umso mehr angesichts des rot-weißen Unterzugs an der Einfahrt, der signalartig die geringe Höhe unterstreicht und auch schon von weitem sichtbar ist.

Ein Augenblicksversagen kommt vorliegend nicht in Betracht. Der Ausdruck „Augenblicksversagen“ beschreibt nur den Umstand, dass der Handelnde für eine kurze Zeit im Sinne eines „Ausrutschers“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (BGH vom 08.07.1992, IV ZR 223/91). Sie war indes nicht nur für einen kurzen Augenblick unaufmerksam, sondern hat mehrfache Hinweisschilder und die deutlich erkennbare geringere Durchfahrtshöhe nicht zur Kenntnis genommen. Die Fahrt mit einem bekanntermaßen großen Fahrzeug in die ersichtlich niedrige Parkhauseinfahrt stellt eine ohnehin schon ungewöhnliche Verkehrssituation dar, die einem typischen Versagen bei Dauertätigkeiten nicht gleichgestellt werden kann, sondern vielmehr eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich auch eine von der Beklagten behauptete konkrete „Anweisung“ eines Mitarbeiters der Klägerin, das Fahrzeug in das Parkhaus zu fahren, jedenfalls nicht in der Form erwiesen, dass in Bezeichnung und Kenntnis des konkreten Fahrzeuges als „Hochdach-Sprinter“ das Parkhaus als Abstellmöglichkeit genannt worden wäre.

Die Zeugin C sowie die Zeugen H und B haben das Telefongespräch zwischen der Beklagten und einer Mitarbeiterin der Klägerin nicht selbst mitbekommen, sondern konnten den vermeintlichen Inhalt nur aus Erzählungen der Beklagten wiedergeben. Der Zeuge C hat zwar ein Telefongespräch der Beklagten gehört, hat aber parallel selbst mit seiner Ehefrau telefoniert und daher, wie er auch selbst zugibt, nur mit einem Ohr zugehört und deshalb nur halb mitbekommen, was besprochen wurde. Dass er, wie er sagt, schließlich selbst mit der Mitarbeiterin der Klägerin telefoniert habe, hatte die Beklagte in ihrem Vortrag bisher nicht erwähnt. Jedenfalls konnte auch er nicht konkret und zur Überzeugung des Gericht bekunden, dass Gegenstand der Auskunft gerade auch ein Sprinter mit Hochdach und der sich daraus ergebenden Fahrzeughöhe gewesen sei.

Danach kann lediglich davon ausgegangen werden, dass eine telefonische Anfrage über eine generelle Rückgabemöglichkeit erfolgt ist. Eine solche lässt die grobe Fahrlässigkeit der Beklagten, die nicht blindlings davon ausgehen durfte, dass die Einfahrt hoch genug war (OLG Oldenburg vom 25.01.1995, 2 U 209/94) aber nicht entfallen.

Die Haftungsquote ist daher in Anwendung der Grundsätze des § 81 Abs. 2 VVG am Maßstab des Verschuldens zu bemessen, wobei die Quotenbildung nur anhand einer Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorgenommen werden kann (so auch LG Göttingen, Urteil vom 18.11.2009, 5 O 118/09; anders im Sinne eines „versicherungsrechtlichen Halbteilungsgrundsatzes“ LG Konstanz, ZfS 2010, 214 mit Anmerkung Rixecker). Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände hält die Kammer eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten für angemessen. Dabei sind zum einen die bereits genannten Umstände zu berücksichtigen, nach denen die Beklagte trotz mehrfacher Hinweisschilder und deutlich erkennbarer geringerer Höhe der Einfahrt mit dem mehr als 90 cm höheren Fahrzeug versucht hat, in das Parkhaus einzufahren, wobei es sich bei dem von ihrem Vater gemieteten Hochdach-Sprinter um ein Fahrzeug handelte, mit dem sie bereits mehrfach selbst unterwegs gewesen war und dessen Ausmaße ihr daher geläufig sein mussten, sodass sie die erforderliche Sorgfalt mithin in erheblichem Maße außer Acht gelassen hat. Andererseits ist davon auszugehen, dass die Beklagte sich nicht etwa mutwillig oder rücksichtslos verhalten oder aus Gewinnstreben oder Gleichgültigkeit gehandelt hat, sondern dass sie in der konkreten Situation und in einem einmaligen Fall sich der Abmessungen des Fahrzeuges nicht hinreichend bewusst war und – zumindest subjektiv – im Anschluss an das geführte Telefonat davon ausging, dass sie mit dem Fahrzeug in das Parkhaus fahren könne. In einer denkbaren Bandbreite der Fälle, die als grobfahrlässig anzusehen sind, kommt es für die Quotenbildung auf Grundlage der konkreten Umstände darauf an, ob der zu beurteilende Fall sich eher der Grenze des bedingten Vorsatzes oder aber der Grenze der einfachen Fahrlässigkeit annähert (vgl. LG Göttingen, ZFS 2010, 213; Veith, VersR 2008, 1580). Insoweit hält die Kammer die sich an dem erheblichen Maß der Fahrlässigkeit orientierende Quote von 2/3 unter Abwägung mit den für die Beklagte günstigen Umständen für angemessen.

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Der entstandene Schaden beläuft sich insgesamt auf 8.627,57 €. Er setzt sich zusammen aus den sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten A ergebenden erforderlichen Reparaturkosten (der Sachverständige hat insoweit festgestellt, dass nicht der gesamte Türrahmen des Fahrzeugs zu erneuern sei, sondern die beschädigten Bestandteile des Türrahmens instand zu setzen seien; im Übrigen seien die Positionen richtig berücksichtigt worden und die Stundensätze nicht zu beanstanden), den durch die Rechnungen belegten und nicht näher angegriffenen Kosten für die Erstellung des Gutachtens (164,00 €) und das Einschleppen des Fahrzeugs (140,00 €) und der Verwaltungskostenpauschale nach den Allgemeinen Mietbedingungen (29,50 €).

Nach der Haftungsquote von 2/3 sind hiervon von der Beklagten 5.751,71 € zu ersetzen.

Gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB hat die Beklagte Verzugszinsen seit dem 16.09.2009 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Eine Mahnung war nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB aufgrund der ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung der Beklagten durch Schreiben vom 15.09.2009 entbehrlich.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 10.981,83 €