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24.02.2012 · IWW-Abrufnummer 113656

Landgericht Wuppertal: Urteil vom 04.08.2011 – 9 S 99/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


9 S 99/10

Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25. März 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
Die Klägerin nimmt den Beklagten für die erfolgreiche Vermittlung einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung nach dem Tarif LAR 1 der A Lebensversicherung S.A., R.C.S. aus Luxemburg auf der Grundlage der zwischen den Parteien am 25. Januar 2007 zustande gekommenen Vermittlungsgebührenvereinbarung in Anspruch (s. Bl. 12 GA). Im Nr. 2 der Vereinbarung heißt es u.a. wie folgt:

"Die vom Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die Vermittlung des Versicherungsvertrages und die hiermit im Zusammenhang stehende Beratung, Aufklärung und Betreuung beschränkt;".

Nach Nr. 3 der Vermittlungsgebührenvereinbarung verpflichtete sich der Beklagte, eine Gebühr von 60 Monatsraten über 68,33 EUR zu zahlen. Er zahlte nur die März-Rate 2007. Nach erfolglos gebliebenen Zahlungsaufforderungen stellte die Klägerin mit Schreiben vom 28. April 2008 (s. Bl. 16/17 GA) die offenen Raten in Höhe von 3.777,01 EUR zur Zahlung fällig.

Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung vorstehend genannten Betrages, 402,82 EUR vorgerichtlich entstandenen Anwaltshonorars sowie 5,00 EUR vorgerichtlicher Mahnauslagen von dem Beklagten verlangt.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des für die Klägerin vorliegend tätig gewesenen Zeugen B hat das Amtsgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung, auf deren tatsächliche Feststellungen die Kammer gemäß § 540 ZPO Bezug nimmt, hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Honoraranspruch in Höhe von 3.777,01 EUR aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung vom 25. Januar 2007, die gleichzeitig die Beauftragung der Klägerin als Handelsmaklerin tätig zu werden enthält, gegen den Beklagten nicht zu. Dabei unterstellt die Kammer zugunsten der Klägerin, dass die Vermittlungsgebührenvereinbarung entsprechend den Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil weder gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist noch wirksam gemäß § 123 BGB vom Beklagten angefochten wurde und der Honoraranspruch gemäß § 654 BGB nicht verwirkt ist.

Gleichwohl kann die Klägerin ihren Anspruch aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung vom 25. Januar 2007 gegen den Beklagten nicht durchsetzen. Denn dem Beklagten steht aus dem zwischen ihm und der A zustande gekommenen fondgebundenen Lebens- und Rentenversicherungsvertrag wegen Beratungsfehlern ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Er besteht gemäß § 249 BGB in einem Anspruch des Beklagten auf Befreiung von der Verbindlichkeit aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung.

Behauptet der Versicherungsnehmer wie hier der Beklagte vom Versicherungsmakler, also der Klägerin, nicht ordnungsgemäß beraten worden zu sein, hat letzterer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast substantiiert vorzutragen, dass er den Versicherungsnehmer umfassend aufgeklärt hat. Das hat die Klägerin im vorliegenden Fall nicht getan, obwohl hier erhöhter Beratungsbedarf bestanden hat, weil der Beklagte eine Risikoanlage (CORE Anlagestrategie) gewählt hat.

So ergibt sich eine mangelhafte nicht ordnungsgemäße Beratung und ein daraus herzuleitender Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB zugunsten des Beklagten bereits daraus, dass die Kammer davon ausgehen muss, dass der Zeuge B dem Beklagten die Funktion der Fondpolice nicht verständlich und umfassend erläutert hat. Der allgemein gehaltene Vortrag der Klägerin der Zeuge B habe die Fondpolice insbesondere auf Grundlage der AVB einschließlich der dort dargestellten und erklärten Anlagestrategien vorgestellt, reicht dazu nicht aus. Es hätte vielmehr näherer Darlegungen dazu bedurft, welche Anlagestrategien der Zeuge B dargestellt und dem Beklagten erklärt haben will. Der auf Antrag der Klägerin vernommene Zeuge B hat den unsubstantiierten Vortrag der Klägerin mit seiner sehr allgemein gehaltenen fast nichtssagenden Bekundung zu den Vor- und Nachteilen der Fondpolice nicht zu ihren Gunsten "schlüssig gemacht".

Der vom Beklagten unterschriebene Beratungsbericht vom 25. Januar 2007 hilft der Klägerin nicht weiter. Er gibt keine konkreten Gesprächsinhalte wieder, sondern enthält nur vorformulierte Angaben über den Ablauf des Gesprächs, die durch Ankreuzen zu bestätigen sind. Er ist nicht geeignet, hier erforderlichen konkreten Sachvortrag über die Art und Weise der Beratung zu ersetzen. Das Beratungsverschulden des Zeugen B, dass sich die Klägerin gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss, war auch kausal für den Abschluss des Versicherungsvertrages. Insoweit greift zugunsten des Beklagten der Beweis des ersten Anscheins ein (Palandt/Grüneberg, 70. Aufl., § 280 BGB Rn 39). Den Entlastungsbeweis gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB hat die Klägerin nicht geführt.

Mangels bestehender Hauptforderung hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen und Erstattung vorgerichtlich entstandenen Anwaltshonorars.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 3.777,10 EUR

RechtsgebietBGBVorschriften§ 123 BGB § 138 BGB § 249 BGB § 280 Abs. 1 BGB § 654 BGB