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25.07.2013

Finanzgericht Köln: Urteil vom 18.10.2012 – 14 K 2159/12

Aufwendungen für eine
Dichtigkeitsprüfung der privaten Abwasserleitung nach § 61a Landeswassergesetz
NRW sind als steuerermäßigende Handwerkerleistung i.S.v. § 35a EStG
berücksichtigungsfähig.


Im Namen des Volkes

URTEIL

In
dem Rechtsstreit

hat der 14. Senat in der
Besetzung: Vorsitzender Richter am Finanzgericht … Richterin am
Finanzgericht … Richter am Finanzgericht … ehrenamtlicher Richter
… ehrenamtlicher Richter… auf Grund mündlicher Verhandlung in der
Sitzung vom 18.10.2012 für Recht erkannt:

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung
von Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung als
steuerermäßigende Handwerkerleistung nach § 35a EStG (Einkommensteuergesetz).


In der Einkommensteuererklärung
2010 beantragte der Kläger für eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung
seines privat genutzten Wohnhauses eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3
EStG. In der entsprechenden Rechnung sind Arbeitskosten von 357,36 EUR
ausgewiesen.

In dem Einkommensteuerbescheid 2010
vom 08.05.2012 blieben die Aufwendungen unberücksichtigt. Die Einkommensteuer
wurde auf 6.160 EUR festgesetzt.

Hiergegen sowie gegen die
Berücksichtigung einer zumutbaren Eigenbelastung bei den Krankheitskosten
richtete sich der fristgerecht eingelegte Einspruch. Hinsichtlich der
zumutbaren Eigenbelastung wurde das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz
1 Abgabenordnung (AO) ruhen gelassen. Hinsichtlich der Steuerermäßigung nach §
35a Abs. 3 EStG wies der Beklagte den Einspruch durch
Teileinspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a Satz 1 AO) zurück. Auf die
Teileinspruchsentscheidung vom 14.06.2012 wird Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Klage vom
11.07.2012 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht im Wesentlichen
geltend, bei der Dichtheitsprüfung handele es sich um eine Handwerkerleistung
in Form einer Erhaltungsmaßnahme im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG. Hierzu
gehörten auch Kontrollmaßnahmen zur Erhaltung der Immobilie unabhängig davon,
ob es sich um Arbeiten im oder am Haus handele. Nur durch eine entsprechende
Prüfung der Abwasserrohre könne festgestellt werden, ob Schäden vorhanden
seien, die zu einem Reparaturaufwand führten. Entgegen der Auffassung des
Beklagten handele es sich nicht um Aufwendungen, bei denen eine
Gutachtertätigkeit im Vordergrund stehe. Die Dichtheitsprüfung werde nicht von
Gutachtern, also nicht von Ingenieuren bzw. Diplom-Ingenieuren mit Hochschul-
oder Fachhochschulausbildung durchgeführt, sondern von Installateuren mittels
einer Rohrkamera, die Bilder der Abwasserrohre erstelle und anhand dieser
Bilder Schäden erkennen lasse. Es handele sich nicht um ein wissenschaftliches
Gutachten, sondern um die Überprüfung der Rohrleitung zur Behebung und
Beseitigung eventueller Schäden und Verhinderung weiterer Schäden. Im Übrigen
gehöre zu Erhaltungsaufwendungen auch eine Untersuchung im Vorfeld einer evtl.
Reparaturmaßnahme dahingehend, ob tatsächlich Reparaturaufwand bestehe. Dies
gelte umso mehr, wenn es sich um Abwasserrohre handele, bei denen nicht durch
bloße Inaugenscheinnahme beurteilt werden könne, ob Reparaturaufwand bestehe.
Die Untersuchung sei zudem mit einer Reinigung (Spülung) einher gegangen, da
die Messung sonst nicht möglich gewesen wäre.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2010
vom 08.05.2012 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 14.06.2012
abzuändern und die Einkommensteuer 2010 um 72 EUR herabzusetzen,

hilfsweise die Revision
zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Revision
zuzulassen.

Der Beklagte macht im Wesentlichen
geltend, die Dichtheitsprüfung sei wie die vom TÜV oder anderen autorisierten
Fachkräften durchzuführende Sicherheitsprüfung einer Heizungsanlage im
Gegensatz zu einer Wartung der Heizungsanlage mit einer Gutachtertätigkeit
vergleichbar. Nach Rz. 12 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen
(BMF) vom 15.02.2010 (Bundessteuerblatt – BStBl – I 2010, 140)
seien Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund stehe,
nicht nach § 35a EStG begünstigt. Eine Vergleichbarkeit mit der Wartung des
Abwasserentsorgungssystems sei nicht gegeben. Sofern als Folge von
Dichtheitsprüfungen Reparaturmaßnahmen anfielen, seien die entsprechenden
Aufwendungen nach § 35a EStG begünstigt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG in
der im Streitjahr 2010 geltenden Fassung ermäßigt sich die tarifliche
Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um
20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen, höchstens jedoch um 1.200 EUR. Nach § 35a Abs. 5 Satz
2 EStG gilt der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nur für
Arbeitskosten.

§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG gilt nach
seinem Wortlaut für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Ausweislich der
Gesetzesbegründung (Bundestag-Drucksache16/643 Seite 10) soll die Vorschrift
für alle handwerklichen Tätigkeiten gelten, unabhängig davon, ob es sich um
regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen handelt. Danach werden sämtliche handwerkliche
Tätigkeiten, also auch einfache handwerkliche Verrichtungen, etwa regelmäßige
Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen von der Vorschrift erfasst (vgl.
BFH-Urteil vom 06.05.2010 VI R 4/09, BStBl II 2011, 909 zu § 35a Abs. 2 Satz 2
EStG in der Fassung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und
Beschäftigung vom 26.04.2006, BStBl I 2006, 350). Hierzu gehören auch
Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem
Grundstück, z. B. Garten- und Wegebauarbeiten (vgl. BFH-Urteil vom 13.07.2011
VI R 61/10, BStBl II 2012, 232).

Nach diesen Grundsätzen sind die
streitgegenständlichen Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung der
Abwasserleitung als steuerermäßigende Handwerkerleistung anzuerkennen. Die
Kamerauntersuchung wurde zum Zwecke des Dichtheitsnachweises angeordnet. Denn
es handelte sich um eine Maßnahme, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Verpflichtung stand, die Abwasserleitung instand zu halten.

Nach § 61a Abs. 1 Satz 1
Landeswassergesetz (LWG) NRW sind private Abwasseranlagen so anzuordnen,
herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Nach Satz 2 der
Vorschrift müssen Abwasserleitungen geschlossen, dicht und soweit erforderlich
zum Reinigen eingerichtet sein. Nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift hat der
Eigentümer eines Grundstücks Abwasserleitungen von Sachkundigen auf Dichtheit
prüfen zu lassen, wobei nach Satz 4 und 5 der Vorschrift über das Ergebnis der
Dichtheitsprüfung eine Bescheinigung zu fertigen ist, die der Gemeinde auf
Verlangen vorzulegen ist. Nach Abs. 4 der Vorschrift muss die erste
Dichtheitsprüfung bis zum 31.12.2015 durchgeführt werden. Der Sinn und Zweck
einer derartigen Dichtheitsprüfung erschließt sich ohne weiteres daraus, dass
durch diese in regelmäßigen Abständen zu wiederholenden Untersuchungen
nachgewiesen werden soll, dass kein Abwasser über undichte Stellen aus der
Leitung austritt und das Grundwasser kontaminiert.

Die Dichtheitsprüfung war im
Streitfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durch die Verpflichtung zur
Instandhaltung der Abwasserleitung veranlasst. Durch die Untersuchung sollte
eine konkrete Grundlage für die Notwendigkeit einer Sanierung geschaffen
werden. Die Aufwendungen sind deshalb als Teil der Aufwendungen für die
Instandhaltung und damit als steuerermäßigende Handwerkerleistung zu
beurteilen. Denn zu den Handwerkerleistungen gehören nicht nur die Kosten, die
unmittelbar der Sanierung dienen, sondern auch solche, die – wie hier die
fachtechnische Einschätzung der Notwendigkeit einer Sanierung – nach der
Art des Auftrags zu den Vorarbeiten gehören. Ebenso wie die Sanierung, das
„Abdichten”, der Abwasserleitung muss die Dichtheitsprüfung als
Handwerkerleistung anerkannt werden. Ob die Abwasserleitung saniert werden
musste, spielt keine Rolle. Der Umstand, dass sich eine Reparatur nicht als
notwendig erwiesen hat, vermag den eigentlichen Charakter der Aufwendungen
nicht zu berühren.

Entgegen der Auffassung des
Beklagten stand bei der Dichtheitsprüfung nicht die Gutachtertätigkeit im
Vordergrund. Zielrichtung der Maßnahme war ganz konkret die Instandhaltung der
Abwasserleitung. Hätte sich nämlich herausgestellt, dass die Abwasserleitung
undicht ist, wäre der Kläger nach § 61a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW verpflichtet
gewesen, die Abwasserleitung instand setzen zu lassen. Die Aufwendungen gehören
daher ihrem Wesen nach zu den Instandhaltungskosten. Dass sich die
Abwasserleitung als dicht erwiesen hat, ändert daran nichts. Im Übrigen würden
die Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung, wenn eine Sanierung erforderlich
gewesen wäre, für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG aus dem
Gesamtaufwand nicht heraus gerechnet.

Dagegen ließe sich auch nicht
einwenden, eine Vergleichbarkeit mit der als Handwerkerleistung
steuerermäßigten Leistung des Schornsteinfegers sei nicht gegeben, weil dieser
die Esse reinige und (lediglich) als Ausfluss der Reinigungstätigkeit die Werte
der Heizungsanlage auf Umweltverträglichkeit messe (vgl. Schreiben des
Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 21.07.2010; Verfügungen der
Oberfinanzdirektion – OFD-Frankfurt vom 20.08.2010, der OFD Koblenz vom
06.09.2010 und der OFD Magdeburg vom 08.09.2010, jeweils zitiert nach juris).
Denn die Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten nach der Kehr- und
Überprüfungsordnung (KÜO) bzw. der „Ersten Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) müssen nicht mehr durch ein
und denselben Schornsteinfeger – nämlich den zuständigen
Bezirksschornsteinfeger – durchgeführt werden. Bereits jetzt dürfen
Schornsteinfeger aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der
grenzüberschreitenden Dienstleistungsfreiheit Schornsteinfegerarbeiten in
Deutschland anbieten. Ab dem Jahr 2013 können Grundstückseigentümer
grundsätzlich jeden beliebigen Schornsteinfeger mit Überprüfungs-, Kehr- und
Messarbeiten beauftragen (vgl. § 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz). Reinigung
der Esse – soweit überhaupt erforderlich – und Messung müssen daher
nicht unbedingt in einem Arbeitsgang vorgenommen werden.

Die festzusetzende Einkommensteuer
2010 errechnet sich wie folgt:

festzusetzende Einkommensteuer
bisher
6.160 EUR
weitere Steuerermäßigung gem.
§ 35a EStG
./.
72 EUR
festzusetzende Einkommensteuer
neu
6.088 EUR
Die Kostenentscheidung folgt aus §
135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision wird wegen grundsätzlicher
Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zugelassen.

VorschriftenEStG § 35a Abs 3