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14.02.2019 · IWW-Abrufnummer 207195

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 16.10.2018 – I ZR 38/18


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg - 3. Zivilkammer - vom 9. Februar 2018 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.



Gründe

1


I. Der Kläger bietet für Versicherungsnehmer privater Krankenversicherungen die Tarifoptimierung im Rahmen von Tarifwechseln an. Der Beklagte beauftragte den Kläger am 28. Januar 2016 schriftlich, ihn bei der Umstellung seiner Krankenversicherung zu unterstützen und zu beraten. In der als "Dienstleistungsvertrag" bezeichneten Vereinbarung der Parteien war in "§ 6 Vergütung" geregelt, dass der Beklagte dem Kläger eine Vergütung in Höhe des zwölffachen Betrags der monatlichen Einsparung zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen hatte, wenn er in einen vom Kläger recherchierten günstigeren Versicherungstarif wechselte. Eventuelle Selbstbehaltserhöhungen sollten von der Monatsersparnis abgezogen werden.


2


Unter Mitwirkung des Klägers nahm der Beklagte in der Folgezeit einen Tarifwechsel in seiner privaten Krankenversicherung vor. Die monatliche Einsparung gegenüber dem bisherigen Tarif belief sich auf 242,12 €. Zugleich erfolgte eine Erhöhung des Selbstbehalts um 50 € jährlich. Den ihm vom Kläger in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 3.397,97 € brutto mit einem Zahlungsziel bis zum 13. September 2016 bezahlte der Beklagte nicht. Zwei Mahnungen durch den Kläger sowie eine anwaltliche Zahlungsaufforderung blieben ohne Erfolg. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und beantragt,


den Beklagten zu verurteilen, 3.397,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. September 2016 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 4 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. November 2016 sowie als Nebenforderung 183,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 2. November 2016 zu zahlen.

3


Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das Endurteil des Amtsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.


4


II. Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.


5


1. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert ( § 543 Abs. 2 ZPO ). Die klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich dem Berufungsgericht im vorliegenden Fall stellte, hat der Senat inzwischen mit Urteil vom 28. Juni 2018 entschieden (I ZR 77/17). Der Einordnung einer im Hinblick auf einen beabsichtigten Tarifwechsel gemäß § 204 VVG getroffenen Vereinbarung über die Einholung eines konkreten Angebots zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags als Versicherungsmaklervertrag steht nicht entgegen, dass bei einem solchen Tarifwechsel im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, sondern der bisherige Versicherungsvertrag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt wird ( BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 77/17 , juris Rn. 16). Soweit die vorzunehmende Geschäftsbesorgung mit Blick auf einen Tarifwechsel gemäß § 204 VVG die Überprüfung der Tarife, die der Beklagte bei seinem Krankenversicherer wählen konnte, auch in rechtlicher Hinsicht umfasste, war eine solche Überprüfung nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt, weil es sich dabei im Verhältnis zu der Maklerleistung als Hauptleistung dem Inhalt und Umfang nach um eine Nebenleistung handelte, die zum Berufsbild des Versicherungsmaklers gehört (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 77/17 , juris Rn. 20 mwN).


6


Danach lagen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zwar im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts vor. Sie sind jedoch aufgrund der Entscheidung des Senats vom 28. Juni 2018 zwischenzeitlich entfallen. Dieser Fall wird vom Regelungsbereich des § 552a ZPO erfasst. Denn maßgeblich für die Beurteilung nach § 552a ZPO , ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02 , GRUR 2005, 448 Rn. 7 = WRP 2005, 508 - SIM-Lock II).


7


2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.


8


a) Das Berufungsgericht hat im Sinne der Entscheidung vom 28. Juni 2018 erkannt und der Klage stattgegeben. Zur Begründung wird zunächst auf das Urteil des Senats vom 28. Juni 2018 (I ZR 77/17) Bezug genommen.


9


b) Soweit die Revision darüber hinaus einen Verstoß der Vergütungsklausel in § 6 der Vereinbarung gegen das Transparenzgebot rügt, hat sie gleichfalls keine Aussicht auf Erfolg.


10


aa) Die gerügte Klausel unterliegt als unmittelbare Preisabrede nicht der Inhaltskontrolle ( § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ). Vertragliche Regelungen, die unmittelbar den Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht bestimmen, gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung. Sie sind deshalb regelmäßig der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB entzogen ( BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 , BGHZ 185, 96 Rn. 19; Urteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10 , NJW 2011, 3510 Rn. 10 und 16; Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10 , BGHZ 193, 268 Rn. 18 - Honorarbedingungen Freie Journalisten, jeweils mwN).


11


bb) Die Vergütungsklausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB , das gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auf unmittelbare Preisabreden anwendbar bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 179/13 , NJW 2014, 2940 Rn. 26). Die Klausel regelt die Vergütungspflicht klar und verständlich. Die Rüge der Revision, die Klausel enthalte keine Regelung dazu, wie sich eine Änderung der tariflichen Leistung infolge des Tarifwechsels auf die Vergütung des Dienstleisters auswirkt, zeigt keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot auf, sondern beanstandet die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung als unvollständig.


Koch
Schaffert
Kirchhoff
Feddersen
Schmaltz

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorschriften§ 552a Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 ZPO, § 204 VVG, § 5 Abs. 1 RDG, § 552a ZPO, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, §§ 307 ff. BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB