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21.06.2017 · IWW-Abrufnummer 194605

Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 21.02.2017 – 4 U 1512/16

1. Die Verletzung der Pflicht zur Beratungsdokumentation führt nicht zu einem eigenständigen Schadensersatzanspruch, sondern lediglich zu einer Umkehr der Beweislast.

2. Beim Wechsel eines Krankenversicherers schuldet der zugezogene Makler von sich aus weder eine Beratung über die Risikobewertungspraxis des Zielversicherers noch über dessen vermeintlich besonders strenge Anfechtungspraxis bei Falschangaben zu den Gesundheitsfragen.


Oberlandesgericht Dresden

Urt. v. 21.02.2017

Az.: 4 U 1512/16

In dem Rechtsstreit
J. K.
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Axxx
gegen
K. B.
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Hxxx Rechtsanwälte

wegen Schadensersatz

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S.,
Richterin am Oberlandesgericht Z. und
Richterin am Oberlandesgericht P.

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2017

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23.09.2016 - Az. 8 O 2364/16 - wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.

II. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 53.678,70 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Beratung beim Wechsel einer privaten Krankenversicherung in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht bewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Zu deren Begründung führt er aus, dass der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag bewusst gewesen sei, dass damals die C... als neue Versicherung den Kläger als Versicherungsnehmer nur akzeptieren würde, wenn er vollständig gesund sei, da dieser Versicherer damals alle Risiken mindestens doppelt so hoch bewertet habe, wie andere Versicherer. Diesen Vortrag habe sich der Kläger auch zu eigen gemacht, was das Landgericht übersehen habe. Hierauf hätte sie den Kläger im Rahmen eines gebotenen Produktvergleiches hinweisen müssen, da diese Annahmepraxis auch das Risiko einer nachträglichen Anfechtung oder Vertragsanpassung erhöhe. Da die Beklagte keine Beratungsdokumentation geführt habe, sei sie beweispflichtig, den entsprechenden Hinweis erteilt zu haben. Hätte die Beklagte den Kläger ordnungsgemäß beraten, hätte er sich gegen einen Wechsel entschieden, zumal die A... Versicherungsschutz für sämtliche während der Vertragslaufzeit aufgetretene Krankheiten geboten hätte. Die Beklagte wäre überdies vor diesem Hintergrund verpflichtet gewesen, die Angaben des Klägers zum Ergebnis der Vorsorgeuntersuchung zu hinterfragen. Der Beklagten sei diese Problematik auch bewusst gewesen, da sie sich eine Vollmacht habe erteilen lassen. Diese habe sie allerdings nicht genutzt, was ebenfalls pflichtwidrig sei. Das Landgericht habe den Vortrag der Beklagten zu der auf vollständig gesunde Versicherungsnehmer beschränkten Aufnahmepraxis der C... rechtsirrig als unzutreffend angesehen. Die Verletzung der Beratungspflicht sei auch für den entstandenen Schaden kausal gewesen. Das Fehlen der Beratungsdokumentation führe auch zu einer Beweislastumkehr, soweit er behauptet habe, die Beklagte auf einen Vitamin D-Mangel hingewiesen zu haben, den diese aber nicht in das Antragsformular übernommen habe. Dies habe auch Zeugin N. in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht ausgesagt, deren Aussage das Landgericht aber aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung nicht für überzeugend gehalten habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23.09.2016 - Az 8 O 2364/15 - aufzuheben und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.678,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren Schaden zu ersetzten, der ihm dadurch entsteht, dass er die Krankheitskostenversicherung bei der A... Krankenversicherung AG gekündigt und stattdessen einen Vertrag bei der C... Krankenversicherung a.G. abgeschlossen hat.

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Forderung des Herrn M. A. über Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.954,46 EUR freizuhalten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen keine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte wegen einer fehlerhafter Beratung anlässlich des Versicherungswechsels zur C... aus § 63 i.v.m. §§ 60 Abs. 1, 61 VVG, § 280 BGB zu.

1. Das Landgericht hat zu Recht einen Schadenersatzanspruch verneint, da der Kläger seine Behauptung nicht bewiesen habe, die Beklagte habe den Wechsel der Krankenversicherung zu Unrecht als vorteilhaft hingestellt, weil es keinen im Verhältnis zu anderen Krankenversicherern zum 01.01.2014 zu erwartenden starken Anstieg der Beiträge bei der A... gegeben habe. Dies ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil sich aus dem Schriftverkehr der Parteien ergibt, dass noch im Herbst 2013 der Wechsel zur C... hätte rückgängig gemacht werden können, der Kläger es mithin selbst in der Hand gehabt hätte, den Wechsel abhängig von der Beitragsentwicklung bei der A... zu vollziehen.

2. Der Kläger kann einen Schadenersatzanspruch nicht darauf stützen, dass die Beklagte ihre aus § 63 VVG folgende Pflicht verletzt hat, die Bedarfserhebung, Beratung und Empfehlung gem. § 62 Abs. 1 Satz 2 VVG zu dokumentieren und ihm vor dem Abschluss des Vertrages zu übermitteln. Zwar hat die Beklagte die - im übrigen von dem Kläger nicht unterschriebene - Dokumentation erst nach dem Vertragsschluss erstellt und übermittelt. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht führt jedoch für sich genommen noch nicht zu einem Schadenersatzanspruch, da diese Pflicht lediglich dazu dient, das Vermittlergespräch auch zu Beweiszwecken festzuhalten und dem Versicherungsnehmer die Gründe der Entscheidung für ein bestimmtes Produkt nochmals vor Augen zu führen (BGH, Urteil vom 13. November 2014 - III ZR 544/13 -, BGHZ 203, 174-179, Rn. 18; vgl. auch Prölss/Martin-Dörner, VVG, 28. Aufl., § 63, Rn. 5, m.w.N.). Verletzt der Versicherungsvermittler seine Pflicht, den erteilten Rat und seine Gründe dafür zu dokumentieren und dies dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss zu übermitteln, erscheint es aber gerechtfertigt, ihm das beweisrechtliche Risiko aufzuerlegen und dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zuzubilligen. Diese Grundsätze gelten nicht nur dann, wenn überhaupt keine Beratungsdokumentation vorgelegt wird, sondern auch dann, wenn die vorgelegte Dokumentation die behauptete Beratung nicht ausweist. Dann muss der Makler nachweisen, dass er entgegen der schriftlichen Dokumentation trotzdem mündlich beraten hat, wie er behauptet (vgl. BGH, a.a.O,; Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteile vom 27. Januar 2010 - 5 U 337/09, Rn. 28; und vom 26. Februar 2014, - 5 U 64/13 -, m.w.N. - juris).

Auch unter Berücksichtigung dieser aus der Verletzung der Dokumentationspflicht folgenden Beweiserleichterungen kann der Kläger hier aber nicht mit Erfolg Schadenersatzansprüche geltend machen. Grundsätzlich hat der Versicherungsmakler bei der Vermittlung einer Krankenversicherung nach bestehenden Vorerkrankungen zu fragen, den Kunden darüber aufzuklären, dass er Vorerkrankungen wahrheitsgemäß anzugeben hat und auf die Gefahren einer Falsch- bzw. fehlerhaften Beantwortung der Gesundheitsfragen hinzuweisen. Wie sich aber bereits aus dem Versicherungsantragsformular und dem insoweit unstreitigen Parteivortrag ergibt, ist die Beklagte dieser Beratungspflicht nachgekommen und waren dem Kläger durch die vorherigen Beratungen anlässlich seiner früheren Versicherungswechsel diese Umstände bekannt. Sowohl die Fragen wie die Antworten des Klägers hierauf sind schriftlich dokumentiert. Der Kläger hat das ausgefüllte Antragsformular auch unterschrieben.

3. Schließlich kann der Kläger auch keine Ansprüche aus dem behaupteten fehlenden Hinweis der Beklagten auf die Praxis der C... herleiten, alle Risiken mindestens doppelt so hoch zu bewerten und bei Falschauskünften den Vertrag anzufechten. Zutreffend hieran ist, dass bei einem Versicherungswechsel erhöhte Beratungsanforderungen an den Versicherungsmakler gestellt werden, weil der Kunde typischerweise mit einer besonderen Erwartungshaltung in die Vertragsverhandlungen eintritt, sich bestehende Anwartschaften sichern und seinen Versicherungsschutz durch einen Wechsel nicht verschlechtern möchte (Prölss/Marin, VVG, 29. Aufl. § 61 Rn 28). Einen Hinweis auf eine tatsächlich oder vermeintlich besonders strenge Anfechtungspraxis des Versicherers schuldet der Versicherungsmakler jedoch nicht. Mit dem Verweis auf den in den Antragsunterlagen enthaltenen Hinweis, die Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten, ist dem Aufklärungsbedarf des Versicherungsnehmers regelmäßig Genüge getan. Weitere Auskünfte in dieser Richtung obliegen dem Makler erst dann, wenn der Versicherungsnehmer durch eine entsprechende Frage seinen gesteigerten Beratungsbedarf offenlegt. Ob der Makler zu einer Aufklärung über die Risikobewertungspraxis des Versicherers bezüglich gesundheitlicher Vorschäden verpflichtet ist, kann dahinstehen. Eine solche Beratung setzt jedenfalls voraus, dass dem Makler infolge der Angaben des Versicherungsnehmers ein erhöhtes Risiko offengelegt wird.

Dies war hier jedoch nicht der Fall, weil der Kläger die konkrete und auch auf das Ergebnis der Vorsorgeuntersuchung bezogene Frage der Beklagten - wovon nach dem Antragsformular und dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme auszugehen ist - nicht zutreffend beantwortet hat (hierzu siehe Ausführungen unter Ziffer 4). Ein etwaiger Verstoß hätte sich hier bei einer wahrheitsgemäßen Beantwortung der Gesundheitsfragen, zu der der Kläger verpflichtet und auf die er (s.o.) hingewiesen worden war, überdies auch nicht ausgewirkt, weil der Versicherungswechsel erst zum 1.1.2014 wirksam wurde, der Kläger daher bei einer für ihn ungünstigen Bewertung seiner Gesundheitsrisiken die Möglichkeit gehabt hätten, von dem Wechsel abzustehen und bei der A... in seinem bisherigen Versicherungsvertrag zu verbleiben. Eine solche Pflicht kann auch nicht mit dem Hinweis der Berufung auf das Risiko von Deckungslücken begründet werden, über die der Versicherungsmakler regelmäßig beraten muss. Hier hat die Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit hingewiesen, erst 2013 zu entscheiden, ob der Vertrag bei der A... nicht doch weitergeführt wird. Von der Gefahr einer Deckungslücke entsprechend den von der Rechtsprechung bislang entschiedenen Fällen kann somit keine Rede sein. Im Übrigen erscheint dem Senat auch die behauptete Annahmepraxis zweifelhaft, nachdem die C... die vom Kläger angegebenen Gesundheitsrisiken (Sehschwäche, fehlende Zähne) ohne weitere Zuschläge versichert hat.

Die Beklagte war aufgrund der ihr erteilten Schweigepflichtentbindungserklärung auch nicht verpflichtet, bei dem Internisten des Klägers nach dem Ergebnis der Vorsorgeuntersuchung nachzufragen. Eine solche Verpflichtung bestand schon deshalb nicht, weil die Vorsorgeuntersuchung Gegenstand des Gesprächs vom 19.11.2011 gewesen ist. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag beider Parteien hat die Beklagte den Kläger nach dem Ergebnis gefragt. In dem Fragebogen, den der Kläger unterschrieben hat, findet sich auch der Hinweis auf die Vorsorgeuntersuchung und weiterhin der Vermerk "Ohne Befund". Die Beklagte hatte keinen Anlass, an der Auskunft des Klägers zu zweifeln, denn dass der Kläger hiervon abweichend einen Vitamin D-Mangel und die daher notwendige Medikamenteneinnahme mitgeteilt hat, konnte er nicht beweisen. Das von der Berufung angeführte Urteil des OLG Hamm betrifft keinen vergleichbaren Fall, da der Versicherungsnehmer in dem dort entschiedenen Fall keine ausreichenden Auskünfte erteilt hatte. Hier lag es aber so, dass der Kläger die ausreichende Auskunft erteilt hat, dass die Untersuchung keinen Befund ergeben habe.

4. Ohne Erfolg macht die Berufung weiterhin geltend, dass die Beklagte hafte, da der Kläger ihr - anders als es im Antragsformular schriftlich dokumentiert aufgeführt wird - im Beratungsgespräch den vom Arzt festgestellten Vitamin D-Mangel und die daher erforderliche Medikamenteneinnahme mitgeteilt habe, die Beklagte dies aber mit der falschen Auskunft nicht aufgenommen habe, das sei nicht anzeigepflichtig und müsse nicht angegeben werden. Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen einer falschen mündlichen Auskunft sind vom Kläger nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen. Diesen Beweis hat er nicht geführt. Wie das Landgericht mit überzeugender Begründung ausgeführt hat, ist die die Zeugin N. weder glaubwürdig noch ist ihre Aussage glaubhaft. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Bewertungen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - VIII ZR 300/15 -, Rn. 24; BGH Urt. vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 26; Beschluss vom 10. Mai 2016 - VIII ZR 214/15, aaO. Rn. 16; BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 278 f.; jeweils mwN, alle zit. nach juris). Besteht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es somit zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet.

Ist es denkbar, dass die von der Berufung aufgeworfenen Fragen zu einer anderen Würdigung führen können, besteht Anlass für die Überlegung, ob für die andere Würdigung zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht und deshalb Anlass zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme besteht. Solche Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiserhebung liegen hier nicht vor und werden von der Berufung auch aufgezeigt. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin hat das Landgericht nicht entscheidend auf das Näheverhältnis der Zeugin abgestellt, sondern auf den Gesamteindruck, den das Gericht von der Zeugin im Verlauf ihrer Zeugenaussage gewonnen hat. Insbesondere der Umstand, dass einerseits mit ihrem Lebensgefährten über das Beweisthema, andererseits aber nicht über Details gesprochen haben will, spricht demnach entscheidend gegen ihre Glaubwürdigkeit. Diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden und wird auch von der Berufung nicht überzeugend in Frage gestellt. Die Aussage ist nach Ansicht des Landgerichts auch nicht glaubhaft, da das Telefonat 3 1/2 Jahre zurücklag, die Zeugin auf das Telefonat nicht vorbereitet war, nur den Kläger hören konnte, durch die Essenszubereitung im Küchenbereich abgelenkt war, während das Telefonat im Wohnzimmerbereich stattfand und abgesehen von den drei entscheidungsrelevanten Punkten die Zeugin auch keine konkrete Erinnerung an den weiteren Inhalt des Telefonats hatte.

5. Dass der Anspruch auch der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt wurde, weil hierfür lediglich die geschuldeten Beiträge bei der A... und der C...n ins Verhältnis gesetzt werden, obwohl es sich hier wegen der unterschiedlichen Leistungsansprüche nicht um vergleichbaren Versicherungsschutz handelt, kann unter diesen Umständen dahinstehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

RechtsgebietVVGVorschriften§ 60 Abs. 1 VVG; § 61 VVG; § 63 VVG; § 280 Abs. 1 VVG