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08.03.2001 · IWW-Abrufnummer 010316

Landgericht München I: Urteil vom 30.03.1994 – 15 S 18646/93

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht München I
IM NAMEN DES VOLKES!
URTEIL

Geschäftsnummer:
15 S 18646/93
111 C 2276/93

Verkündet am
30. März 1994

In dem Rechtsstreit

erläßt das Landgericht München I, 15. Zivilkammer, durch Vorsitzenden am Landgericht sowie Richterin am Landgericht und Richterin am Landgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. März 1994 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts München vom 13.8.1993 dahingehend abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin DM 812,70 nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 9.3.1993 zu bezahlen.

II. Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 11/20 und die Beklagte 9/20, mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Köln entstanden sind, die von der Klägerin zu tragen sind.

Von den Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5.

Das Berufungsgericht sieht gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der Tatbestandsdarstellung ab.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Provisionszahlung in Höhe von 812,70 DM.

Ein weitergehender Anspruch steht der Klägerin nicht zu.

1. Die Parteien haben unstreitig keine Regelung bezüglich der Courtage nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen.

Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, denen sich auch die Kammer anschließt, hat in diesen Fällen der Versicherungsmakler auch nach dem Wegfall der Betreuungstätigkeit einen Courtageanspruch gegen das Versicherungsunternehmen, wobei mangels anderweitiger Abrede davon auszugehen ist, daß 50 % Vergütung auf die Vermittlung und 50 % auf die Betreuung des Versicherungsvertrages entfallen und der Versicherungsmakler sich die 50 % Betreuungsanteil nach Beendigung des Versicherungsmaklervertrages erspart (vgl. Prölss/Martin VVG 25 Aufl., nach § 48 Anm. 4 A, 5, BGH VersR 1986, S. 237, OLG Hamm, VersR 87, S. 155, AG Stuttgart VersR 92, S. 609, LG Hagen VersR 86, S. 144).

Die Beklagte ist daher verpflichtet, der Klägerin 50 % Courtageanteil als Vermittlungsgebühr zu bezahlen.

Die Beweislast für diejenigen Tatsachen, die einen höheren Anteil als 50 % (sei es für Betreuung oder sei es für Vermittlung) rechtfertigen könnten, trägt derjenige, der sich auf einen höheren Anteil beruft (s. Prölss, a.a.O., nach § 48 Rdz. 4 A).

Entsprechender substantiierter Sachvortrag hierzu mit entsprechenden Beweisangeboten fehlt auf beiden Seiten, so daß es bei der Aufteilung von 50 : 50 verbleibt.

Der Ansicht der Beklagten, daß nach Beendigung der Zusammenarbeit grundsätzlich überhaupt kein Courtageanspruch besteht, kann nicht gefolgt werden. Die Entscheidung des BGH in VersR 86, S. 58 läßt auch nicht erkennen, daß der BGH grundsätzlich diese Auffassung teilt. Der BGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage einer Fortdauer der Provisionspflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsmakler bei Kündigung des ursprünglichen Versicherungsvertrags und seiner Ersetzung durch einen neuen Vertrag gleichen Inhalts zu befassen.

Daß die Provisionspflicht grundsätzlich nach der Beendigung der Zusammenarbeit enden soll, hat der BGH in dieser Entscheidung nicht zu erkennen gegeben.

Der Beklagte hat daher der Klägerin 50 % Courtageanteil für die noch streitgegenständliche Novemberabrechnung 1992 zu bezahlen.

Die Klägerin hat substantiiert eine Abrechnung für November 1992 - zu 100 % - dargelegt, die von der Beklagten als solche nicht substantiiert bestritten wurde.

Soweit die Beklagte in erster Instanz vorgetragen hat, bei den Beträgen A 1 bis A 3 handele es sich um Beträge aus dem Oktober 1992, hat die Klägerin substantiiert dargetan, daß die Abrechnung nach den Unterlagen der Beklagten vom 16.10.1992 bis 15.11.1992 reiche. Daß die Buchung seitens der Beklagten auch tatsächlich vom 16.10. bis 15.11.1992 erfolgt, ergibt sich aus den als Anlage B 7 vorgelegten Abrechnungsunterlagen der Beklagten (Anl. zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 26.1.1993 = zu Bl. 31 d.A.).

Diesem Vortrag ist die Beklagte auch nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Soweit die Beklagte in erster Instanz einwendet, es wären noch Zahlungen im Dezember 1992 zu berücksichtigen, hat die Klägerin angegeben es handele sich hierbei um Courtageansprüche, die die Beklagte ausweislich Anlage A 8 als eigenständige Buchungsposition selbst abgerechnet hat. Sie seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens und wären dementsprechend auch separat überwiesen worden.

Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten.

Der Courtageanteil der Klägerin für November 1992 berechnet sich damit wie folgt:

Krankenhaus- und Sachversicherung:

A 1 DM 42,72
A 2 DM 55,80
A 3 DM 1.086,03
DM 1.184,55

Rechtsschutz und Folgecourtagen:

A 4 DM 1.292,10
A 5 und A 6 DM 61,30
DM 2.537,95
Davon 50 % Courtageanteil = DM 1.268,98
Hierauf wurde unstreitig seitens der Beklagten bezahlt abzüglich DM 456,28
so daß eine Restforderung zugunsten der Klägerin verbleibt von DM 818,70

Zur Bezahlung dieses Betrages war die Beklagte daher zu verurteilen.

2. Gesetzliche Zinsen waren ab Rechtshängigkeit dieses Antrags (9.3.1993) zuzusprechen.

3. Bei der Kostenentscheidung war neben dem hälftigen Unterliegen der Klägerin für die Abrechnung November 1992 hinsichtlich der übereinstimmenden Erledigungserklärung folgendes zu berücksichtigen:

a) Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags auf Zahlung von DM 1.509,30 für Oktober 1992 für erledigt erklärt wurde, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben, da die Beklagte ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich zu 50 % obsiegt hätte. Der Klägerin hätte für Oktober 1992, d.h. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, aus den oben genannten Gründen nur einen Courtageanteil von 50 % zugestanden.

b) Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich der Auskunftsklage für die November-Abrechnung 1992 für erledigt erklärt wurde, hält die Kammer eine Kostenaufhebung für angebracht, da die Beklagte die Vorlage der Berechnungsunterlagen unter Beweisantritt behauptet hat und eine Beweiserhebung nach übereinstimmender. Erledigungserklärung aber nicht mehr stattfand, so daß der Ausgang des Rechtsstreits, falls er fortgesetzt worden wäre, offen ist.

Soweit dieser Auskunftsanspruch inhaltlich noch nicht hinreichend bestimmt war, kann davon ausgegangen werden, daß die Klägerin ihren Antrag auf entsprechenden gerichtlicchen Hinweis präzisiert hätte.

RechtsgebietZPOVorschriftenZPO § 543 Abs. 1