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09.05.2014 · IWW-Abrufnummer 141405

Landgericht Köln: Urteil vom 29.01.2014 – 26 O 317/13

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Köln

26 O 317/13

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt,

I.

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre)

zu unterlassen,

1. beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende Lebensversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):

Bedingungen Lebensversicherung [T]

§ 13 Können Sie die Prämienzahlung vorzeitig einstellen?

(1) Bei Versicherungen mit laufender Prämienzahlung können Sie … ganz oder … teilweise die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungsleistung (Prämienfreistellung) verlangen, sofern die dafür vereinbarten Mindestbeträge erreicht werden.

(4) Zur Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation ermitteln wir zunächst das sog. Deckungskapital. Bei fondsgebundenen Versicherungen ist dieses Kapital vom Geldwert des Anteilsguthabens Ihrer Versicherung unter Berücksichtigung des Zillmerverfahrens abhängig. Ansonsten ergibt sich dieses Kapital aus den aufgezinsten Prämien nach Abzug der Kosten für den Versicherungsschutz sowie den Kosten für die Verwaltung und den Abschluss Ihrer Versicherung unter Berücksichtigung des Zillmerverfahrens. Eine Beschreibung des Zillmerverfahrens und seiner wirtschaftlichen Auswirkungen enthält § 15.

Entsprechend § 174 VVG nehmen wir von diesem Deckungskapital einen als angemessen angesehenen Abzug vor. Die Höhe des Abzugs können Sie dem Abschnitt „Prämienfreistellung und Kündigung“ der jeweiligen Tarifbestimmungen entnehmen. Der Abzug stellt einen Ausgleich für unsere entgangenen Gewinne und die Veränderung der Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestandes dar. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zu Grunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt.

Die Prämienfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung kann auf Grund der vorstehend geschilderten Berechnungsmethode, insbesondere auf Grund der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren zu Beginn des Vertrages, nur in Ausnahmefällen eine prämienfreie Leistung gebildet werden. …

Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Berechnungsverfahrens, insbesondere die vorstehend beschriebenen nachteiligen Auswirkungen, können Sie der Tabelle der prämienfreien Leistungen in Ihrem Versicherungsschein entnehmen; …

Die Einzelheiten zur Prämienfreistellung sowie deren Rechtsfolgen können Sie dem Abschnitt „Prämienfreistellung und Kündigung“ der jeweiligen Tarifbestimmungen entnehmen.

§ 14 Können Sie die Versicherung kündigen?

(1) Soweit dies nicht in den jeweiligen Tarifbestimmungen ausgeschlossen ist, können Sie … das Versicherungsverhältnis ganz oder teilweise kündigen.

(3) Wir werden Ihnen dann – soweit in § 176 VVG oder den Tarifbestimmungen vorgesehen und bereits vorhanden – den Rückkaufswert zu Ihrer Versicherung erstatten.

Zur Berechnung des Rückkaufswertes nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermitteln wir zunächst den Zeitwert zum Kündigungstermin unter Berücksichtigung des Zillmerverfahrens. Eine Beschreibung des Zillmerverfahrens und seiner wirtschaftlichen Auswirkungen enthält § 15.

Entsprechend § 176 VVG nehmen wir von diesem Zeitwert einen als angemessen angesehenen Abzug vor. Die Höhe des Abzugs können Sie dem Abschnitt „Prämienfreistellung und Kündigung“ der jeweiligen Tarifbestimmungen entnehmen. Der Abzug stellt einen Ausgleich für unsere entgangenen Gewinne und die Veränderung der Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestandes dar. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zu Grunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt.

Der Rückkaufswert ist – soweit in den Tarifbestimmungen nichts anderes beschrieben ist – der um diesen Abzug reduzierte Zeitwert.

Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung kann auf Grund der vorstehend geschilderten Berechnungsmethode, insbesondere auf Grund der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren zu Beginn des Vertrages, nur in Ausnahmefällen ein Rückkaufswert ausgezahlt werden. …

Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Berechnungsverfahrens, insbesondere die vorstehend beschriebenen nachteiligen Auswirkungen, können Sie der Tabelle der Auflösungsleistungen in Ihrem Versicherungsschein entnehmen; …

Die Einzelheiten zur Kündigung sowie deren Rechtsfolgen können Sie dem Abschnitt „Prämienfreistellung und Kündigung“ der jeweiligen Tarifbestimmungen entnehmen.

§ 15 Welche Kosten und Gebühren fallen an? Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren?

Welche Kosten sind bei der Kalkulation Ihrer Versicherung berücksichtigt?

(1) Bei der Kalkulation der Prämien und Gewinnbeteiligung Ihrer Versicherung wurden folgende Kosten berücksichtigt:

- Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten.

Diese so genannten Abschlusskosten sind auch in § 43 Absatz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) beschrieben.

- Darüber hinaus entstehen weitere Kosten für den Versicherungsbetrieb. … Diese Kosten sind ebenfalls in § 43 RechVersV beschrieben.

Diese Kosten gehen auch in die Berechnung der prämienfreien Leistungen … (vgl. § 13), der Rückkaufswerte … (vgl. § 14) und der Bezugsgröße für die Überschussbeteiligung (vgl. § 16 …) ein. Dadurch ist es möglich, dass zunächst keine Beträge zur Bildung der prämienfreien Leistungen, der Rückkaufswerte und der Bezugsgrößen für die Überschussbeteiligung vorhanden … sind. Eine Prämienfreistellung oder Kündigung ist daher für Sie mit Nachteilen verbunden.

Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren?

(2) … Die ersten Prämien werden zur Tilgung dieser einmaligen Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten für den Versicherungsbetrieb in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. Da die einmaligen Abschlusskosten höher als die ersten Prämien sein können, stehen zunächst keine Beträge zur Bildung der prämienfreien Leistungen, der Rückkaufswerte und der Bezugsgrößen für die Überschussbeteiligung zur Verfügung. … Diese Verrechnungsverfahren wird in § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) näher beschrieben und als Zillmerverfahren bezeichnet. Die wirtschaftlichen Nachteile des Zillmerverfahrens können Sie den Tabellen in ihrem Versicherungsschein entnehmen; …

(3) Wir sind gesetzlich verpflichtet, aus den Prämien Ihrer Versicherung eine Deckungsrückstellung zu bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz Gewähr leisten zu können. Für Ihren Versicherungsvertrag ist bei der Berechnung der Deckungsrückstellung die Tilgung der einmaligen und laufenden Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren vereinbart. …

Tarifbestimmungen für die kapitalbildende Lebensversicherung auf den Todes- und Lebensfall [T]

§ 4 Was ist hinsichtlich der Einstellung der Prämienzahlung zu Ihrer Versicherung zu beachten?

(2) Der Abzug entsprechend § 174 VVG (vgl. § 13 Absatz 4 AVB) wird für jedes Jahr der vereinbarten Versicherungsdauer, höchstens für die ersten 40 Versicherungsjahre, erhoben. … Der Abzug beträgt 0,4% der Summe aus dem Deckungskapital für die versicherte Leistung (vgl. § 13 Absatz 4 AVB) und dem Deckungskapital für den Summenzuwachs und – sofern positiv – dem Wert der Schlussgewinnbeteiligung.

§ 5 Was ist hinsichtlich der Kündigung Ihrer Versicherung zu beachten?

(3) Der Abzug entsprechend § 176 VVG (vgl. § 14 Absatz 3 AVB) wird für jedes Jahr der vereinbarten Versicherungsdauer, höchstens für die ersten 40 Versicherungsjahre, erhoben. … Der Abzug beträgt 0,4% des Zeitwertes (vgl. § 14 Absatz 3 AVB) einschließlich der Zeitwerte für den Summenzuwachs und die Schlussgewinnbeteiligung.

2. beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende Rentenversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):

Regelung in den Rentenversicherungs-Policen [T] selbst:

Rückvergütungen unter 10,00 EUR werden nicht ausgezahlt, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang (z.B. eine Beitragsrückzahlung) vorgenommen werden muss-.

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung [T]

§ 5 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

1. Sie können Ihre Versicherung … ganz oder teilweise schriftlich kündigen oder beitragsfrei stellen.

3. Bei Kündigung oder Beitragsfreistellung wird der Wert Ihrer Versicherung ermittelt. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet, wobei ein Abzug in Prozent *) der Zeitwertes erfolgt.

4. Nach Kündigung wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik aus dem Wert Ihrer Versicherung gemäß Absatz 3 eine beitragsfreie Rente ohne Rentengarantie gebildet, wenn die Jahresrente von … nicht unterschritten wird. Anderenfalls wird der Wert Ihrer Versicherung als Rückvergütung ausgezahlt.

Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmer-Verfahren (vgl. § 16) keine Rückvergütung vorhanden. Je nach Vertragsgestaltung kann die Anfangszeit, in der die Abschlusskosten verrechnet werden, bis zu drei Jahre betragen. … Die beitragsfreie Rente bzw. die Rückvergütung erreicht mindestens einen bei Vertragsschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Nähere Informationen zur Rückvergütung bzw. zur beitragsfreien Rente und deren Höhen können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

5. Bei einer Beitragsfreistellung setzen wir die Rente unter Beibehaltung der Tarifeigenschaften auf eine beitragsfreie Rente herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik aus dem Wert Ihrer Versicherung gemäß Absatz 3 errechnet wird.

Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmer-Verfahren (vgl. § 16) keine Beitragsfreistellung möglich. … Diese beitragsfreie Rente muss die bei Vertragsabschluss vereinbarte Rente erreichen. Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und ihrer Höhe können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

§ 16 Welche Kosten fallen an? Was bedeutet die Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmer-Verfahren?

1. Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten … . Diese sogenannten Abschlusskosten sind in § 43 Absatz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der Versicherungsunternehmen (RechVersV) beschrieben. Darüber hinaus entstehen weitere Kosten für den Versicherungsbetrieb. Diese sind ebenfalls in § 43 RechVersV beschrieben. Die genannten Kosten sind bereits pauschal bei der Kalkulation der Beiträge berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die Abschlusskosten, die bei der Kalkulation der Beiträge berücksichtigt werden, gehen auch in die Berechnung der Rückvergütungen und der Beitragsfreistellung (§ vgl. § 5) sowie der Bezugsgrößen für die Überschussbeteiligung (§ 29) ein. Die ersten Beiträge werden zur Tilgung der Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten für den Versicherungsbetrieb in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. Dieses Verfahren wird in § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) näher beschrieben und als Zillmer-Verfahren bezeichnet. Das beschriebene Verfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung keine Rückvergütung und keine Bezugsgrößen für die Überschussbeteiligung vorhanden sind. In dieser Zeit ist eine Beitragsfreistellung nicht möglich. Diese Anfangszeit kann je nach Vertragsgestaltung bis zu drei Jahre betragen. Nähere Informationen können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Tabelle entnehmen.

3. Wir sind gesetzlich verpflichtet, aus den Beiträgen Ihrer Versicherung eine Deckungsrückstellung ***) zu bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Für Ihren Versicherungsvertrag ist bei der Berechnung der Deckungsrückstellung die Tilgung der Abschlusskosten nach dem Zillmer-Verfahren vereinbart. Der so zu tilgende Betrag ist nach § 4 Absatz 1 Satz 2 DeckRV auf 4% der von Ihnen während der Laufzeit zu zahlenden Beiträge beschränkt.

*) Der Prozentsatz hängt von der abgelaufenen Dauer der Aufschubzeit ab. Er beträgt anfänglich 10% und fällt linear auf 2%. Bei Versicherungen gegen Einmalbeiträge beträgt er generell 2%.

***) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Deren Berechnung wird analog zu § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und §§ 341e, 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen ermittelt. Die Deckungsrückstellung wird mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnet.

3. beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung [Y]

§ 18 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

Kündigung und Auszahlung der Rückvergütung

(1) Sie können Ihre Versicherung in Schriftform kündigen: …

(2) Nach § 176 VVG hat die Y nach Kündigung – soweit bereits entstanden – die Rückvergütung zu erstatten. Diese entspricht

- dem aus der Beitragszahlung gebildeten Fondsvermögen … vermindert um einen als angemessen angesehenen Abzug in Höhe von 100 Prozent zum Ende des ersten Versicherungsjahres, 90 Prozent im zweiten, 30 Prozent im dritten, 20 Prozent im vierten, 10 Prozent im fünften und 5 Prozent ab dem sechsten Versicherungsjahr. …

- dem aus jeder Zuzahlung gebildeten Fondsvermögen vermindert um einen als angemessen angesehenen Abzug in Höhe von fünf Prozent.

Beträgt die Rückvergütung weniger als EUR 30, wird der Betrag nicht ausgezahlt, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang (z.B. Beitragsrückzahlung) erfolgt.

Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten (vgl. § 13) keine Rückvergütung vorhanden. Die Rückvergütung erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge und geleisteten Zuzahlungen.

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung

(4) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie zu dem dort genannten Termin in Schriftform verlangen, ganz oder teilweise von der künftigen Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. Eine Beitragsfreistellung ist ab dem vierten Versicherungsjahr und ab einem Fondsvermögen von mindestens EUR 1.000 möglich. In diesem Fall wird auf der Grundlage der Todesfall-Leistung, die zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung versichert war, für die restliche Versicherungsdauer die Todesfall-Leistung im Verhältnis der Summe der eingezahlten Beiträge zur Summe der insgesamt zu zahlenden Beiträge ermittelt, mindestens jedoch das Fondsvermögen zuzüglich fünf Prozent der Summe der gezahlten Beiträge.

Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung der Abschlusskosten (vgl. § 13) keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung.

§ 13 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten?

(1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sogenannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen)¹ sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die ersten Beiträge und ein Teil von jeder geleisteten Zuzahlung werden zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten bestimmt sind. Der zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf vier Prozent der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt.

(3) Die Tilgung der Abschlusskosten hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung keine Rückvergütung und keine beitragsfreie Todesfallsumme vorhanden sind. Die vorzeitige Beendigung des Vertrages ist daher, insbesondere in den ersten Jahren nach Vertragsschluss, für Sie wirtschaftlich nachteilig.

¹ Kann bei der Hauptverwaltung der Y Lebensversicherung AG angefordert werden.

II.

1.379,80 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszins aus 703,80 € ab dem 08. November 2012 und aus dem Restbetrag ab Rechtshängigkeit an den Kläger zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- € vorläufig vollstreckbar.
T A T B E S T A N D :

Der Kläger, ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, gehört zu den qualifizierten Einrichtungen gem. § 4 UKlaG und macht mit der Klage Unterlassungsansprüche gem. § 1 UKlaG gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft im Hinblick auf von ihr verwendete Versicherungsbedingungen geltend. Gegenständlich sind Klauseln in Verträgen über kapitalbildende und fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen, die eine Verrechnung von Abschlusskosten nach dem sog. Zillmerverfahren sowie sog. Stornoabzüge und eine Kleinbetragsregelung vorsehen.

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 24.10.2012 (Bl. 96 ff d.A.) zur Unterlassung entsprechender Klauseln in AVB zur fondsgebundenen Rentenversicherung und zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung bis zum 31.10.2012 auf. Die Bitte der Beklagten um eine Fristverlängerung beantwortete der Kläger mit Schreiben vom 2.11.2012 (Bl. 110 f d.A.) und verlängerte die gesetzte Frist bis zum 7.11.2012. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 21.11.2012 (Bl. 112 d.A.) übersandte die Beklagte eine Verpflichtungserklärung vom 16.11.2012 (Bl. 113 ff d.A.) bezüglich Klauseln in kapitalbildenden Renten- und Lebensversicherungsverträgen, die Einschränkungen und Konkretisierungen gegenüber der vom Kläger verlangten Erklärung dahingehend enthält, dass auf Verträge Bezug genommen wird, die mit der Y Lebensversicherung AG aus die Tarifgeneration 2002 bis 2007 geschlossen worden sind, und es weiter heißt: „[…] soweit dadurch der nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 2005, 1565 ff) erforderliche Mindestrückkaufswert bzw. die beitragsfreie Mindestversicherungssumme unterschritten wird oder soweit es um die Erhebung eines Stornoabzugs geht.“ Schließlich heißt es dort: „Diese Unterlassungsverpflichtung gilt bei der zivilrechtlichen Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge der vorgenannten Art für Kündigungen von Versicherungsnehmern und Beitragsfreistellungen ab Unterzeichnung dieser Erklärung. Die etwaige Neuberechnung beitragsfreier Versicherungssummen mit Blick auf die vom BGH geforderte Mindestversicherungssumme ohne Stornoabzug bei bereits abgeschlossenen Verträgen der vorgenannten Art, die vor Abgabe dieser Unterlassungsverpflichtung beitragsfrei gestellt wurden, wird die Beklagte aus IT-technischen Gründen erst voraussichtlich zum 30.6.2013 umsetzen können. Die Umsetzung erfolgt dann aber rückwirkend für alle von dieser Erklärung umfassten Verträge.“ Wegen ihrer weiteren Einzelheiten wird auf diese vorgelegte Erklärung verwiesen.

Mit Anwaltsschreiben vom 19.7.2013 (Bl. 117 f d.A.) teilte der Kläger mit, aus welchen Gründen diese Unterlassungserklärung nicht angenommen worden sei. Die Unterlassungserklärung bezeichne mit fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen die falsche Vertragsart, die Klauseln seien unabhängig davon zu unterlassen ob sie in den mit der Y Lebensversicherung AG vereinbarten Vertragsunterlagen zu finden seien oder nicht und die „soweit dadurch“-Einschränkung sei nicht begründet. Zugleich wurde eine „aktualisierte“ Abmahnung mit Verpflichtungserklärung auch betreffend kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen überreicht. Unter dem 29.7.2013 (Bl. 128 d.A.) antworteten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten, das zwar grundsätzliche Bereitschaft zur Abgabe einer erweiterten Unterlassungserklärung bestehe, jedoch nicht in dem von dem Kläger begehrten, zeitlich und inhaltlich zu weit gehenden Umfang.

Der Kläger ist der Ansicht, eine Befristung bzw. Unterwerfung nur hinsichtlich der Tarifgeneration 2000 bis 2007 reiche nicht aus, das er nicht wisse, ab (und ggfls. bis) wann genau die Beklagte mit den streitgegenständlichen AVB gearbeitet habe; es komme es nur auf die inhaltliche Unangemessenheit an, nicht aber auf den Zeitraum deren Verwendung.

Weiterhin sei auch die Einschränkung hinsichtlich des Unterschreitens des nach der Rechtsprechung des BGH erforderlichen Mindestrückkaufswertes von ihm nicht hinzunehmen. Die vom BGH im Rahmen einer Individualklage vorgenommene Vertragsauslegung habe im Verbandsklageverfahren keinen Raum, in dem lediglich die Unwirksamkeit einer Klausel festzustellen sei.

Schließlich sei eine von der Beklagten im Hinblick auf eine erst zum 30.6.2013 mögliche vollständige Umstellung reklamierte Aufbrauchfrist dem AGB-Recht fremd.

Die Wiederholungsgefahr bestehe daher fort.

Der Kläger ist weiter der Ansicht, er habe Anspruch auf Erstattung der Kosten der anwaltlichen Abmahnungen und deren Verzinsung.

Der Kläger beantragt

zu I.:

- wie erkannt -

zu II.:

€ 1.780,20 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszins

auf € 1.379,80 € ab dem 8.11.2012 und

auf € 400,40 ab Rechtshängigkeit

an den Kläger zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, für die ohnehin zu früh erfolgte Abmahnung – weil maßgebende BGH-Urteile noch gar nicht verkündet oder veröffentlicht worden seien – habe keinerlei sachlicher Anlass bestanden, weil sie in ihrem Regulierungsverhalten im Nachgang zu dem Urteil vom 25.7.2012 keinerlei Zweifel daran habe aufkommen lassen, dass sie dieses umsetzen und bei der Bearbeitung von Beitragsfreistellungen oder Kündigungen künftig beachten werde. Dies lasse sich auch diversen Einträgen auf der Homepage des Klägers entnehmen. Folgerichtig habe sie auch die Unterlassungserklärung vom 16.11.2012 abgegeben. Sie stelle nicht in Abrede, dass sie Klauseln verwendet habe, die der BGH für unwirksam erachtet habe. Die Klage sei aber mangels Wiederholungsgefahr unbegründet, weil der Kläger ihre Unterlassungserklärung zu Unrecht zurückgewiesen habe. Die vom Kläger geforderten Unterlassungserklärungen reichten weit über das hinaus, was der BGH in seinen Urteilen judiziert habe und seien daher für sie nicht abgabefähig gewesen; sie gingen auch über das hinaus, was sie mit ihren vorhandenen IT-Kapazitäten leisten könne.

Die von ihr vorgenommene Einschränkung bezüglich des Unterschreitens des Mindestrückkaufswertes beruhe auf der Rechtsprechung des BGH und sei erforderlich, weil ansonsten auch das Zillmern im bilanziellen Sinne mit erfasst werde, das indes zulässig sei.

Aufbrauchsfristen seien im Wettbewerbsrecht gemeinhin anerkannt und stellten eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips dar. Hier handele es sich aber bei dem von ihr genannten Zeitpunkt, zu dem auch Beitragsfreistellungen vollständig IT-technisch bearbeitet werden könnten, gar nicht um eine Aufbrauchsfrist. Eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Versicherungsnehmer läge nicht vor. Die Frist sei im Hinblick auf die begrenzten IT-Kapazitäten auch angemessen.

Die Abmahnkosten, die auch von einem überhöhten Streitwert ausgingen, seien nicht erstattungsfähig, weil die Beauftragung eines Rechtsanwaltes im Hinblick auf die eigene Ausstattung des Klägers nicht erforderlich gewesen sei. Für eine vergleichbare Konstellation sei die Unwirksamkeit der AVB bereits bejaht worden.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist angehört worden, hat aber mit Schreiben vom 19.12.2013 (Bl. 225 d.A.) keine Stellungnahme abgegeben, da der Rechtsstreit zivilrechtliche Fragestellungen betreffe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

Die Klage ist bis auf einen Teil der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten begründet.

I.

Dem gem. §§ 3, 4 UKlaG aktivlegitimierten und klagebefugten Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu.

Die inhaltliche Unwirksamkeit der vom Kläger beanstandeten Klauseln in den verschiedenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten, die inhaltsgleich mit Klauseln sind, über die der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen entschieden hat, steht zwischen den Parteien außer Streit. Entgegen der Ansicht der Beklagten scheitert der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht an dem Fehlen einer Wiederholungsgefahr. Diese wird durch die von der Beklagten vorprozessual abgegebenen Erklärungen nicht ausgeräumt:

Die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingung begründet in der Regel eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (in Form des Sich-Berufens als auch der Einbeziehung in Neuverträge), so dass an die Beseitigung dieser Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen sind. Regelmäßig reichen weder die Änderung der beanstandeten Klausel noch die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiterzuverwenden, aus, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen (BGHZ 119, 152; BGH NJW 1996, 988). Ein Wegfall der Wiederholungsgefahr ist vielmehr nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, deretwegen nach allgemeiner Erfahrung zweifelsfrei mit einer Wiederverwendung nicht gerechnet werden kann (BGH aaO).

Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Der Vortrag der Beklagten, sie habe im Nachgang zu dem Urteil vom 25.7.2012 keinerlei Zweifel daran aufkommen lassen, dass sie dieses umsetzen und bei der Bearbeitung von Beitragsfreistellungen oder Kündigungen künftig beachten werde, reicht in dieser Allgemeinheit nicht aus. Der Kammer, die als Versicherungskammer mit der Bearbeitung einer Vielzahl auch entsprechender Verfahren befasst ist, ist aus dieser täglichen Tätigkeit bekannt, dass Neuberechnungen von Mindestrückkaufswerten oder Berechnungen beitragsfreier Versicherungssummen durch Versicherer ebenso wie Auszahlungen von Stornoabschlägen gegenüber den Versicherungsnehmern nicht quasi automatisch erfolgt sind. Welche konkreten Bekundungen eines anderen Inhaltes die Beklagte dagegen abgegeben habe, ist von ihr nicht dargetan. Bloße Absichtserklärungen stellen ohnehin keine solchen Umstände dar, die eine so hohe Wahrscheinlichkeit des Gefahrentfalles begründen, dass vernünftige Zweifel schweigen (vgl. Lindacher in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, § 1 UKlaG Rn 34, 35). Auch der Umstand, dass es sich bei der Beklagten um ein großes Versicherungsunternehmen handelt, bietet allein keine Gewähr dafür, dass die beanstandeten Versicherungsbedingungen nicht mehr verwendet würden; weder die Größe noch die Art eines Unternehmens können es rechtfertigen, dieses hinsichtlich der Anforderungen an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr zu privilegieren (BGH NJW-RR 2001, 485; BGHZ 81, 222).

Eine mithin erforderliche Unterlassungserklärung ist von der Beklagten nicht abgegeben worden. Ihre Erklärung vom 16.11.2012 stellt keine „unbedingte“ und ernsthafte Unterlassungserklärung dar, sondern nimmt nicht berechtigte Einschränkungen vor:

Sofern sie ihre Unterlassungserklärung abgegeben hat im Hinblick auf bestimmte Versicherungsbedingungen, die in Verträgen mit der Y Lebensversicherung enthalten seien, stellt dies eine nicht gerechtfertigte Einschränkung der von ihr verlangten Unterlassungserklärung dar. Dem im Verbandsverfahren klagenden Kläger kann nicht abverlangt werden zu kontrollieren, ob die von ihm beanstandeten Klauseln (nur) in diesen Versicherungsbedingungen enthalten sind. Gegenstand des Kontrollverfahrens ist die jeweilige Klausel in ihrem Wortlaut oder einer inhaltsgleichen Fassung, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, in welchen Bestimmungen diese Klausel im Einzelnen enthalten ist. Maßgeblich ist allein die inhaltliche Unwirksamkeit der Regelung.

Die Unterwerfungserklärung ist auch insoweit unzureichend, als die Beklagte die Formulierung: „soweit dadurch der nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 2005. 1565 ff) erforderliche Mindestrückkaufswert bzw. die beitragsfreie Mindestversicherungssumme unterschritten wird oder soweit es um die Erhebung eines Stornoabzugs geht.“ verwendet hat. Auch insoweit ist Gegenstand des Kontrollverfahrens und damit auch bereits der Unterlassungserklärung lediglich die inhaltliche Unwirksamkeit einer Klausel, nicht aber die sich daraus ergebende Rechtsfolge, wie sie hier vom Bundesgerichtshof durch eine ergänzende Vertragsauslegung gewählt worden ist.

Ebensowenig besteht für die Eingrenzung auf Verträge der „Tarifgeneration 2002 bis 2007“ ein hinreichender Anlass. Auch insoweit gilt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist herauszufinden und zu überprüfen, in welchem Zeitraum eine von ihm beanstandete Klausel verwendet worden ist. Sofern die Beklagte ihrerseits zuletzt beanstandet, mit der vom Kläger verlangten Unterlassungserklärung sei ihr zuviel abverlangt worden, weil durch deren Fassung (wie auch durch die Fassung des Klageantrages) auch Verträge aus dem regulierten Bestand bis 1994 erfasst seien, steht dies ihrem früheren prozessualen Vortrag, dass die streitgegenständlichen Bedingungen erst infolge der BGH-Urteile aus dem Jahr 2001 entwickelt habe, entgegen. Sie hat mithin nicht dargelegt, dass ihr mit der verlangten Unterlassung im Hinblick auf regulierte Verträge etwas abverlangt würde, was im Gegensatz zu der erteilten Genehmigung stehe.

Dem Unterlassungsanspruch steht es auch nicht entgegen, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag keine hinreichenden IT-Kapazitäten zur Verfügung stünden; derartige Umstände können bei der Frage Wiederholungsgefahr nicht berücksichtigt werden. Gibt der Verwender rechtswidriger AGB-Klauseln eine Unterlassungserklärung nur unter Vorbehalt einer aufschiebenden Zeitbestimmung ab (Inanspruchnahme einer sog Aufbrauchfrist für die bisher verwendeten Formulare), wird die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr dadurch nicht beseitigt (BGH NJW 1982, 2311).

Schließlich besteht auch hinsichtlich der mit Schreiben vom 19.7.2013 zusätzlich abgemahnten Bedingungen eine Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte lediglich angekündigt hat, auch lediglich eine Unterlassungserklärung abgegeben zu wollen, die mit den entsprechenden Einschränkungen verbunden worden wäre.

II.

Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Ersatz der aufgrund der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu (§§ 5 UKlaG, 12 I 2 UWG). Erforderlich sind grundsätzlich die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falles aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Kosten für die Einschaltung eines Anwalts umfassen sie nur ausnahmsweise bei besonderer rechtlicher Schwierigkeit, aufgrund derer der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war, das Geschehen korrekt zu bewerten (BGHZ 194, 208; Lindacher in Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO § 5 UKlaG Rn. 36; MünchKomm-ZPO/Micklitz, 3. Aufl. § 5 UKlaG Rn. 12). Zwar muss grundsätzlich der Kläger als in die Liste eingetragene qualifizierte Einrichtung die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten und sich daher mit den hierfür notwendigen Mitteln versehen und so ausgestattet sein, dass er typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende verbraucherfeindliche Praktiken selbst erkennen und abmahnen kann (BGH NJW 1984, 2525). Vorliegend geht es aber – auch angesichts der Tatsache, dass inhaltsgleiche oder –ähnliche Versicherungsbedingungen bereits Gegenstand anderer Abmahnverfahren gewesen sind – bei der erfolgten Abmahnung um eine umfassende und rechtlich anspruchsvolle Prüfung, die versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse erfordert, die weit über die tägliche Beratungspraxis des Klägers und die hierfür erforderlichen Kenntnisse des Versicherungsvertragsrechts hinausgehen. Dies rechtfertigt die Inanspruchnahme externer anwaltlicher Beratung.

Hinsichtlich des der Berechnung zugrundeliegenden Streitwertes für die außergerichtliche Abmahnung sind pro Klausel 2.500,- € in Ansatz zu bringen. Eine Abweichung von diesem Regelbetrag hält die Kammer nicht für geboten. Soweit der Kläger auf die Neuregelung durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (BGBl. 2013, Teil I Nr. 59, S. 3714 ff) verweist, wird in §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 4 und 5 UWG nunmehr nur eine (hier nicht gegenständliche) Reduzierung der Gerichtskosten im Hinblick auf einen Teil des Streitwertes geregelt.

Auszugehen ist des weiteren von insgesamt 19 Klauseln [Bedingungen Lebensversicherung T: § 13 (4), § 14 (3), § 15 (1), § 15 (2), § 15 (3); Tarifbestimmungen kap.LV T: § 4 (2), § 5 (3); RV-Police T: Kleinbetragsklausel; Bedingungen RV T: § 5 (3), § 5 (4), § 5 (5), § 16 Nr. 1, § 16 Nr. 2, § 16 Nr. 3; fgeb. LV und RV Y: § 18 (2), § 18 (4), § 13 (1), § 13 (2), § 13 (3)], so dass sich ein Betrag von 47.500,- € ergibt.

Ausgehend von diesem Streitwert von 47.500,- € fällt eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 1.359,80 € nebst einer Pauschale von 20,- € an, mithin ist die Abrechnung lediglich in Höhe von 1.379,80 € berechtigt.

Dieser Betrag ist unter Verzugsgesichtspunkten aus einem Betrag von 703,80 € (5 Klauseln à 2.500,- € = 12.500,- €, hierfür 1,3 Geschäftsgebühr 683,80 € + 20,- €) ab Ablauf der mit der ersten Abmahnung gesetzten Frist zum 8.11.2012 zu verzinsen, im übrigen wie geltend gemacht ab Rechtshängigkeit am 22.8.2013.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§, 92 II, 709 ZPO.
47Streitwert: 47.500 (2.500,- € pro Klausel x 19)

RechtsgebietUKlaGVorschriften§ 1 UKlaG