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05.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133328

Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 20.08.2013 – 2 BvR 1008/11

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Bundesverfassungsgericht

2 BvR 1008/11

In dem Verfahren XXX

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch XXX

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 20. August 2013 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.