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01.07.2020 · IWW-Abrufnummer 216534

Kammergericht Berlin: Urteil vom 29.05.2020 – 6 U 102/19

Auch wenn ein Hauptvertrag über eine Kfz-Versicherung nicht zustande gekommen ist, weil im Versicherungsantrag ein anderes Fahrzeug ausgewiesen wurde als im Versicherungsschein und der Versicherungsnehmer das darin liegende neue Angebot mangels Prämienzahlung nicht angenommen hat, so bleibt die Leistungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers aus der vorläufigen Deckung bestehen, wenn das den Unfall verursachende Fahrzeug mit einer "blanko" erteilten elektronischen Versicherungsbestätigung zugelassen wurde.


Kammergericht Berlin

Urteil vom 29.05.2020


In dem Rechtsstreit
... Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den ...
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ....
gegen
.....
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ....

hat das Kammergericht - 6. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht xxx als Einzelrichterin am 29.05.2020 aufgrund des Sachstands vom 11.05.2020 im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.05.2019, Az. 44 O 258/18, wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 105 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 22.503,96 € festgesetzt.

Gründe

A. Die Klägerin hat als Kfz-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs des Beklagten an dessen Unfallgegnerin aufgrund eines vom Beklagten verursachten Unfalls Schadenersatzleistungen in Höhe von 23.798,35 Euro erbracht.

Mit ihrer Klage hat sie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 22.503,96 Euro zuzüglich Zinsen begehrt, weil sie dem Beklagten gegenüber im Innenverhältnis nicht zur Leistung verpflichtet gewesen sei. Ihre Leistungsfreiheit ergebe sich daraus, dass sich der Beklagte zum Unfallzeitpunkt am 9.1.2018 schuldhaft mit der Zahlung der mit Versicherungsschein vom 14.7.2017 (Anlage K 15, I/91 ff. d. A.) angeforderten Prämienzahlung (Beitragsrechnung Anlage K 16, I/95 ff.) in Verzug befunden habe. Sie hat die Erstattung ihrer Haftpflichtversicherungsleistungen zuzüglich eigener Aufwendungen in Form von Prüfkosten in Höhe von 160,63 Euro abzüglich einer nach dem Unfall erbrachten Prämienzahlung des Beklagten in Höhe von 1.455,02 Euro geltend gemacht.

Das Landgericht hat am 21.1.2019 ein entsprechendes Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen, gegen das der Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Durch das von der Beklagten mit der Berufung angefochtene Urteil vom 23. 5. 2019 hat das Landgericht unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abgewiesen, weil die Prämienanforderung der Höhe nach unzutreffend gewesen sei. Da die angeforderte und im Versicherungsschein ausgewiesene Prämie von der im Antrag des Beklagten ausgewiesenen Prämie nach oben abweiche und die Klägerin entgegen § 5 Abs. 2 VVG im Versicherungsschein auf die Abweichung nicht hingewiesen habe, sei der Versicherungsvertrag gemäß § 5 Abs. 3 VVG mit der im Antrag ausgewiesenen, niedrigeren Prämie zustande gekommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die dort wiedergegebenen Anträge erster Instanz sowie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit ihrer zulässigen Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag, das Versäumnisurteil vom 21.1.2019 unter Aufhebung des Urteils vom 23.5.2019 aufrecht zu erhalten, weiter.

Sie macht geltend, § 5 Abs. 2 und 3 VVG seien gar nicht anwendbar, weil der Beklagte ein ganz anderes Fahrzeug zugelassen habe als im Antrag bezeichnet, nämlich einen Jaguar mit dem Typ-Schlüssel ABV, im Gegensatz zu dem im Antrag angegebenen Typ-Schlüssel ABP. Die Zulassung dieses anderen Fahrzeugs könne als konkludenter Antrag des Beklagten auf Stellung eines neuen Versicherungsantrags ausgelegt werden, den sie durch die Übersendung des Versicherungsscheins angenommen habe. Sein neuer Antrag sei dahin auszulegen gewesen, ein Fahrzeug dieses Typs zum aktuellen Tarif der Klägerin versichern zu wollen. Auf die Auflage des Gerichts trägt sie - insoweit vom Beklagten unwidersprochen - hierzu mit Schriftsatz vom 27.1.2020 ergänzend vor, der Typ-Schlüssel ABP stehe für den Fahrzeugtyp XF 3.0 D, der im Antrag des Beklagten und in dem Angebot der Klägerin, beide vom 3.7.2017 (Anlagen K 14, I/88 ff. und B 1, I/127 f.), jeweils vor dem Typ-Schlüssel angegeben war. Der Typ-Schlüssel ABV stehe für den zugelassenen Fahrzeugtyp XJ 3.0 D, der in der Haftpflicht- und der Kaskoversicherung in teurere Typklassen eingeordnet werde als der Typ XF 3.0 D. Sofern § 5 Abs. 3 VVG angewendet werde, sei die Vorschrift jedenfalls auf alle Bestandteile des Antrags zu beziehen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, mit der Zulassung keinen neuen konkludenten Antrag auf Abschluss eines - zutreffenden - Versicherungsvertrages gestellt zu haben, weil er mit der verwaltungsrechtlich gebotenen Vorgehensweise keine zivilrechtliche Erklärung verbunden habe. Die Klägerin habe daher das von ihm zugelassene Fahrzeug versichert.

Die Parteien haben auf die gerichtlichen Verfügungen vom 17.9.2019 (Bd. II Bl. 11 d. A.) und vom 13.1.2020 (Bd. II Bl. 29 d. A.) weiter zum Sachverhalt vorgetragen. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 28.1.2020 persönlich gehört. Das Gericht hat den Parteien die Hinweise im Beschluss vom 10.3.2020 (Bd. II Bl. 47 ff. d. A.) erteilt und mit Zustimmung der Parteien durch Beschluss vom 22.4.2020 das schriftliche Verfahren angeordnet.

B. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Regressanspruch jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn die Klägerin war nicht nur im Außenverhältnis gegenüber dem Unfallgegner zur Erbringung der Haftpflichtversicherungsleistung gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG verpflichtet, sondern auch im Innenverhältnis zum Beklagten.

Dabei mag es zwar auf der Grundlage ihres Vorbringens - worauf das Landgericht nicht eingegangen ist - zweifelhaft sein, ob überhaupt ein Hauptvertrag über das vom Beklagten zugelassene Fahrzeug auf der Grundlage des Versicherungsscheins vom 14.7.2017 (K 15, Bd. I Bl. 91 ff. d. A.) zustande gekommen ist, da der Beklagte danach einen Antrag zu einem abweichenden Fahrzeugtyp mit niedrigerer Prämie gestellt und das in dem Versicherungsschein liegende Vertragsangebot mangels Zahlung der Prämie auch nicht konkludent angenommen hätte. Dies kann letztlich offen bleiben. Denn bei Nichtzustandekommen des Hauptvertrages würde die von der Klägerin gewährte vorläufige Deckung durch Ausgabe einer "Blanko"- eVB und die Zulassung des Fahrzeugs durch den Beklagten mit dieser eVB fortbestehen, da dann weder vertragliche noch gesetzliche Beendigungsgründe eingetreten sind, insbesondere der Beklagte sich mit der Zahlung der mit dem Versicherungsschein angeforderten Prämie bei Nichtzustandekommen des Hauptvertrages gemäß Versicherungsschein nicht in Verzug befunden haben kann, und die Klägerin den Vertrag über die vorläufige Deckung auch nicht gekündigt hat.

Die Begründung im Einzelnen ergibt sich aus dem Hinweis vom 1.3.2020, zu dem die Parteien nichts Neues mehr vorgebracht haben. Der Senat hält an diesen Hinweisen fest:

"I. Die Sach- und Rechtslage stellt sich nunmehr wie folgt dar:

Die Klägerin kann den Beklagten gemäß § 116 S. 2 und 3 VVG wegen des Verkehrsunfalls vom 9. Januar 2018 in Höhe der an die Unfallgegnerin erbrachten Regulierungsleistungen als allein ausgleichspflichtigen Gesamtschuldner in Regress nehmen und von ihm zudem ihre eigenen Aufwendungen erstattet verlangen, wenn sie im Innenverhältnis zum Beklagten weder aus einem Hauptvertrag über die Kfz-Haftpflichtversicherung über das vom Beklagten geführte Fahrzeug Jaguar XJ 3.0 D mit dem Typschlüssel ABV noch aus einem entsprechenden Vertrag über vorläufigen Versicherungsschutz zur Leistung verpflichtet war.

1. Zur Chronologie nach jetzigem Sach- und Streitstand:

Am 10. Mai 2017 beantragte der Beklagte bei der Klägerin über deren Versicherungsvertreter Jens Schulz den Abschluss eines Kfz-Versicherungsvertrages für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug des Herstellers Jaguar.

Die Klägerin behauptet dazu nunmehr, der Beklagte habe den Antrag telefonisch gestellt und hierzu die in dem schriftlichen, vom Beklagten am 3. Juli 2017 unterzeichneten Neuantrag (Anlage K 14, Bl. I/88-90 d. A.) enthaltenen Daten zu dem Fahrzeug angegeben, insbesondere den - unstreitig unzutreffenden - Typ-Schlüssel ABP, der für einen Jaguar XF 3.0 D mit einer Einordnung in die Typklassen 23, 26 und 28 steht (Schriftsätze der Klägervertreter vom 27.1.2020 und vom 13.2.2020).

Der Beklagte hat im Termin vom 28.1.2020 angegeben, das Büro des Vertreters Schulz aufgesucht und die Fahrzeugpapiere vorgelegt zu haben, auf deren Grundlage der Vertreter das Angebot (Anlage B 1, Bl. I/127 d. A.) und den Neuantrag (Anlage K 14, Bl. I/88-90 d. A.) erstellte, ohne eigene Angaben diesem gegenüber zur Typenbezeichnung des Fahrzeugs gemacht zu haben.

Am Folgetag, den 11. Mai 2017 hat der Beklagte das Fahrzeug Jaguar XJ 3.0 D mit der Typschlüssel-Nummer ABV mit einer Einordnung in die höheren Typklassen 24, 30 und 31 zum Kennzeichen B-AA 310 zugelassen erhalten mit einer von der Klägerin per Email übersandten Nummer für die eVB (elektronische Versicherungsbestätigung), die ihm die Klägerin zuvor "blanko", also ohne Angabe eines Typschlüssels, per Email übermittelt hatte (Schriftsatz der Klägervertreter vom 19.11.2019, Bl. II/24 f. d. A.).

Am 20. Juni 2017 erinnerte die Klägerin den Beklagten an die Abgabe des Versicherungsantrags.

Am 3. Juli 2017 suchte der Beklagte das Kundendienstbüro des Vertreters Schulz auf. Er unterzeichnete dort den vom Vertreter S..... erstellten Neuantrag vom 3. Juli 2017 mit einer ausgewiesenen jährlichen Gesamtprämie von 1.449,93 Euro für die Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung, in dem bereits das neue Kennzeichen enthalten war, anders als in dem im Übrigen gleichlautenden Angebot mit gleicher Prämienberechnung, das ebenfalls unter dem 3. Juli 2017 datiert (Anlage B 1, Bl. I/127 d. A.).

Am 14. Juli 2017 erstellte die Klägerin den Versicherungsschein für das zugelassene Fahrzeug Jaguar XJ 3.0 D mit der Typschlüssel-Nummer ABV mit einer höheren jährlichen Gesamtprämie von 2.026,13 Euro, einer Beitragsberechnung der Erstprämie für die Zeit vom 10.5.2017 bis 1.1.2018 über 1.207,40 Euro nebst Aufforderung zur Zahlung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Widerrufsfrist und Belehrung über die Leistungsfreiheit sowie den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes für den Fall der ausbleibenden oder nicht rechtzeitigen Zahlung vor Eintritt des Versicherungsfalls (Anlage K 15, Bl. I/91-94 d. A.).

Im November 2017 stellte die Klägerin dem Beklagten den Folgebeitrag für das Jahr 2018 in Rechnung und forderte zugleich vergeblich zum unverzüglichen Ausgleich des schon früher fälligen Beitragsrückstandes auf (Anlage K 16, Bl. I/95 - 97 d. A.).

Nach dem vom Beklagten verursachten und verschuldeten Unfall vom 9. Januar 2018 entzog die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 23. Februar 2018 (Anlage K 17, Bl. I/98 d. A.) den Versicherungsschutz wegen Nichtzahlung der Erstprämie und forderte ihn vergeblich zur Erstattung ihrer Aufwendungen in Höhe von 23.958,98 Euro auf. Der Beklagte zahlte später die im Neuantrag und Angebot vom 3. Juli 2017 berechnete Erstprämie nach.

2. Fehlende Eintrittspflicht aus einem Hauptvertrag?

a) Die Eintrittspflicht der Klägerin aus einem Hauptvertrag ist unabhängig von der Frage der Leistungsfreiheit schon deshalb zweifelhaft, weil ein solcher über das vom Beklagten zugelassene Fahrzeug nicht zustande gekommen sein könnte.

Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch Angebot und Annahme zustande (§§ 145 ff. BGB), wobei sich die Parteien über den wesentlichen Inhalt des Vertrags einig sein müssen oder dieser zumindest bestimmbar sein muss. Anderenfalls gilt die Annahme mit Änderungen als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag, § 150 Abs. 2 BGB. Diesen neuen Antrag muss der andere - zumindest konkludent - annehmen, bloßes Schweigen gilt grundsätzlich nicht als Annahme.

Hiervon abweichend sieht § 5 VVG vor, dass Abweichungen des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen Monatsfrist widerspricht, sofern er im Versicherungsschein auf die Abweichung durch einen auffälligen Hinweis aufmerksam gemacht wurde. Anderenfalls gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Versicherungsantrags geschlossen.

aa) Da die Klägerin im Versicherungsschein nicht auf die vom Versicherungsantrag vom 3. Juli 2017 abweichende Prämie hingewiesen hat, hat das Landgericht unter Anwendung des § 5 Abs. 3 VVG entschieden, dass der Versicherungsvertrag mit der im Versicherungsantrag ausgewiesenen niedrigeren Prämie zustande gekommen sei, der Beklagte sich demzufolge mangels einer zutreffenden Prämienberechnung im Versicherungsschein nicht in Verzug befunden und somit keine Leistungsfreiheit der Klägerin gemäß § 37 Abs. 2 VVG bestanden habe.

Dabei ist das Landgericht allerdings nicht auf die Argumentation der Klägerin eingegangen, dass auch eine Abweichung hinsichtlich des versicherten Fahrzeuges vorliegt, so dass bei einem Versicherungsvertrag mit dem Inhalt des Antrags vom 3. Juli 2017 das vom Beklagten zugelassene und bei dem Unfall gefahrene Schädigerfahrzeug gar nicht versichert gewesen sei (Schriftsatz der Klägervertreter vom 10.5.2019).

Der Argumentation der Klägerin ist - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - insoweit zu folgen, als die im Versicherungsantrag unzutreffende Modellbezeichnung des Fahrzeugs CC9 (XF 3.0 D) und der Typ Schlüssel ABP, der für diesen Typ sowie für weitere Gattungsmerkmale dieses Fahrzeugtyps steht wie Leistung in kw, Hubraum, Baujahr und Erstzulassung, einen anderen Vertragsgegenstand bezeichnet. Denn § 5 VVG gilt nur für Abweichungen vom rechtsgeschäftlichen Teil des Antrags; Abweichungen von Beschreibungen des versicherten Risikos fallen nicht unter § 5 (vgl. Rudy, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Auflage § 5 Rn. 3).

bb) Allerdings ist in dem Versicherungsantrag - anders als in dem Angebot Anlage B 1 - bereits das Kennzeichen des Fahrzeugs B-AA 310 angegeben. Wenn man dieses als vorrangiges, maßgebliches Identifikationsmerkmal ansähe, so würde es sich im Übrigen lediglich um unerhebliche Falschbezeichnungen handeln. Es wären dann auch die dem Beklagten günstigen Abweichungen bei der Fahrzeugbeschreibung im Übrigen in dem Versicherungsschein Vertragsgegenstand geworden, weil dem Versicherungsnehmer günstige Abweichungen nach der - zwar nicht unumstrittenen - Rechtsprechung des BGH gemäß § 5 Abs. 1 VVG, der der Senat folgt, auch dann Vertragsinhalt werden, wenn insoweit die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 VVG nicht erfüllt sind (vgl. BGH, Urteil vom 22.6.2018 - IV ZR 431/14; Brömmelmeyer, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 4. Auflage, § 5 Rn. 8 ff.).

cc) Auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beklagten, selbst gar keine Angaben zur Beschreibung des Fahrzeugs gemacht zu haben, sondern dem Versicherungsvertreter der Klägerin die Übernahme der Daten aus den vorgelegten Fahrzeugpapieren überlassen zu haben, wäre ein Hauptvertrag über das zugelassene Fahrzeug mit der niedrigeren Prämie laut Versicherungsantrag zustande gekommen. Denn für die Abweichung vom Antrag gemäß § 5 VVG kommt es entscheidend auf den Antrag an, wie ihn der Vertreter entgegen genommen hat (Rudy a.a.O. Rn. 3, 16 m.w.N.). Dieser hätte dann - als "Auge und Ohr" der Klägerin - Kenntnis von dem wahren Vertragsgegenstand gehabt.

dd) Ein Hauptvertrag mit dem Inhalt des Versicherungsscheines auch hinsichtlich der Prämie ist unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin aber entgegen ihrer Auffassung nicht dadurch zustande gekommen, dass sie mit dem Versicherungsschein einen geänderten, konkludenten Versicherungsantrag des Beklagten mit dem Inhalt der Fahrzeugdaten angenommen hätte, wie sie sich aus der Zulassung vom 11. Mai 2017 ergaben.

Zwar kommt der Mitteilung der Nummer der eVB an den Versicherungsnehmer als auch dem Gebrauchmachen hiervon durch den Versicherungsnehmer bei der Zulassung des Fahrzeugs entgegen der Auffassung des Beklagten durchaus vertragliche Bedeutung im Verhältnis zum Kfz-Haftpflichtversicherer zu. Denn die in § 23 FZV geregelte Versicherungsbestätigung ist zwar eine öffentlich-rechtliche Erklärung des Versicherers gegenüber der Zulassungsbehörde über das Bestehen des gesetzlichen Haftpflichtversicherungsschutzes für den Halter des zuzulassenden Fahrzeugs und damit kein Vertragsdokument. In der Mitteilung der Nummer an den Versicherungsnehmer liegt jedoch zugleich das Angebot des Versicherers, für das mit dieser Nummer zugelassene Fahrzeug zumindest vorläufig Versicherungsschutz in der gesetzlichen Haftpflichtversicherung anzubieten; in der Benutzung der Nummer liegt die konkludente Annahme dieses Angebots (vgl. AKB B.2.1 der dem Versicherungsschein zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen Anlage K 1; Stadler in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Auflage, AKB B.2, Rn. 4 bis 6; Jacobsen in: Feyock/Jacobsen/Lemur, Kraftfahrtversicherung, 3. Auflage, AKB 2008 B Rn. 19 f.). Die Bestimmung in AKB 2.1 modifiziert zudem die Regelung in § 9 KfzPflVV zum Beginn des materiellen Versicherungsschutzes, wonach mit Aushändigung der Versicherungsbestätigung Versicherungsschutz gewährt werden muss (Kreuter-Lange in: Halm/Kreuter/Schwab, AKB, 2015, B.2.1 Rn. 1).

Da die Klägerin die Nummer der eVB "blanko" erteilte, hätte der Beklagte durch die Zulassung des Fahrzeugs mit dem Typ-Schlüssel ABV das Angebot der Klägerin dieser gegenüber befugtermaßen auf dieses Fahrzeug konkretisiert.

Hätte der Beklagte zuvor am 10. Mai 2017 gegenüber dem Versicherungsvertreter S..... Versicherungsschutz in der Hauptversicherung für ein Fahrzeug mit dem abweichenden Typ-Schlüssel ABP beantragt, wie die Klägerin behauptet, so könnte in dem Gebrauchmachen von der eVB-Nummer für das Fahrzeug mit dem Typ-Schlüssel ABV möglicherweise auch eine Änderung des vorangegangenen Antrags des Beklagten auf Abschluss des Hauptvertrages liegen, den die Klägerin dann durch Übersendung eines mit dem geänderten Antrag übereinstimmenden Versicherungsscheins hätte annehmen können. § 5 VVG wäre dann nicht anwendbar.

Die Klägerin hat dem Beklagten aber nach der Zulassung vom 11. Mai 2017 keinen Versicherungsschein mit den sich aus der Zulassung des Fahrzeugs ergebenden Fahrzeugdaten übersandt, sondern auf einen ausdrücklichen schriftlichen Antrag des Beklagten gewartet und dessen Stellung mit Schreiben vom 20. Juni 2017 angemahnt. Da der Beklagte sodann den schriftlichen Antrag vom 3. Juli 2917 zum Typ-Schlüssel ABP mit bereits enthaltener niedrigerer Prämienberechnung stellte, kann in der Übersendung des Versicherungsscheins vom 14. Juli 2017 zum Typ-Schlüssel ABV mit abweichender, höherer Prämie nur eine geänderte Annahme gerade dieses schriftlichen Antrags vom 3. Juli 2017 gesehen werden. Diese Annahme galt dann als neues Angebot, das der Beklagte mangels Zahlung der geforderten Prämie auch nicht konkludent angenommen hat.

b) Damit wäre im Ergebnis ein Hauptvertrag über das zugelassene Fahrzeug nur dann zustande gekommen, wenn entweder die Behauptung des Beklagten zuträfe, die falschen Angaben zum Fahrzeug nicht selbst gemacht, sondern die Papiere dem Vertreter vorgelegt zu haben, oder wenn man auf die Nennung des Kennzeichens im Antrag als ausschlaggebendes Identifikationsmerkmal abstellen würde. In beiden Fällen wäre dann der Versicherungsvertrag zugunsten des Beklagten mit dem zutreffenden Vertragsgegenstand und hinsichtlich der Prämie gemäß § 5 Abs. 3 VVG mit der im Versicherungsantrag genannten niedrigeren Prämie zustande gekommen, die Beitragsrechnung also unzutreffend gewesen, so dass nach den weiteren hierzu im angefochtenen Urteil ausgeführten Grundsätzen und der dort aufgeführten Rechtsprechung des BGH eine Leistungsfreiheit mangels Zahlung der Erstprämie gemäß § 37 Abs. 2 VVG nicht in Betracht käme.

2. Fehlende Eintrittspflicht aus vorläufiger Deckung?

Wäre dagegen ein Hauptvertrag wegen des in dem Versicherungsschein liegenden neuen Angebots der Klägerin zu einem anderen als dem im Versicherungsantrag genannten Fahrzeug nicht zustande gekommen, könnte die Berufung der Klägerin nur Erfolg haben, wenn auch eine Eintrittspflicht aus dem Vertrag über die vorläufige Deckung zu verneinen wäre. Dies ist aber nicht ersichtlich.

a) Indem die Klägerin dem Beklagten die eVB-Nummer zur Verfügung gestellt und dieser davon Gebrauch gemacht hat, ist ein Vertrag über vorläufigen Versicherungsschutz für das zugelassene Fahrzeug mit dem Typ-Schlüssel ABV zustande gekommen (s. o.). Eine Abweichung der Willenserklärungen über den wesentlichen Vertragsinhalt liegt insoweit nicht vor, weil die Klägerin die eVB-Nummer "blanko" zur Verfügung gestellt hat, also ohne nähere Angaben zum zuzulassenden Fahrzeug, was mit § 23 Abs. 2 S. 3 FZV in Einklang steht, wonach die Versicherungsbestätigung derartige Angaben zur Fahrzeugbeschreibung nicht enthalten muss, sondern gemäß § 23 Abs. 2 S. 4 Nr. 8 FZV enthalten darf, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsstelle zur Überwachung des Versicherungsschutzes im Einzelfall erforderlich ist. Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass sie bei der Übersendung der Nummer der eVB an den Beklagten das Gebrauchmachen von der Versicherungsbestätigungsnummer an die Zulassung nur des Fahrzeugtyps ABP geknüpft hätte; ein Interesse der Klägerin an einer solchen Beschränkung wäre auch nicht ersichtlich, zumal es sich in einem solchen Fall gerade nicht angeboten hätte, die Nummer "blanko" zu erteilen, sondern die Überwachung der Übereinstimmung der Fahrzeugbeschreibung durch die Zulassungsbehörde gemäß § 23 Abs. 2 S. 4 Nr. 8 FZV in Anspruch zu nehmen..

b) Gemäß AKB 2.4. entfällt der vorläufige Versicherungsschutz rückwirkend, wenn der Versicherer den Antrag des Versicherungsnehmers unverändert angenommen hat und der Versicherungsnehmer den im Versicherungsschein genannten ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von vierzehn Tagen) nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins gezahlt hat, es sei denn, er hätte die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten.

Hier fehlt es schon an der ersten Voraussetzung der unveränderten Annahme, die § 9 S. 2 KfzPflVV entstammt. Der Grund für diese Voraussetzung liegt darin, dass ein Versicherungsnehmer, dessen Antrag nicht so angenommen wurde, wie dies gewollt war, nicht ohne Weiteres als unzuverlässig angesehen werden kann. Im Zweifelsfall ist davon auszugehen, dass die vorläufige Deckung so lange erhalten bleibt, wie zwischen den Parteien überhaupt über einen Versicherungsvertrag für das Fahrzeug verhandelt wird: Auch wenn die Billigungsklausel des § 5 VVG zum Vertragsschluss führt, kommt der rückwirkende Wegfall nicht zur Anwendung (Stadler a.a.O. Rn. 45). Der Versicherer ist dadurch nicht schutzlos gestellt, da er den Vertrag über die vorläufige Deckung nach AKB B.2.5 ohne Vorliegen von Gründen jederzeit mit einer Wirksamkeitsfrist von zwei Wochen kündigen kann.

b) Auch ein gesetzlicher Beendigungsgrund gemäß § 52 VVG ist nicht gegeben, wenn - wie hier unterstellt - ein Hauptvertrag über das zugelassene Fahrzeug nicht zustande gekommen wäre. Denn gemäß § 52 Abs. 1 S. 1 VVG endet der Vertrag über die vorläufige Deckung spätestens mit dem Zustandekommen des Hauptvertrages oder einem weiteren Vertrag über die vorläufige Deckung (Abs. 1 S. 1) oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung in Verzug kommt, wenn der Versicherer den Beginn des Versicherungsschutzes nach dem Hauptvertrag von der Zahlung einer bestimmten Prämie abhängig gemacht und den Beklagten insoweit über die Folgen des Verzuges gemäß § 51, § 52 Abs. 1 S. 2 VVG belehrt hat.

c) Eine interne Leistungsfreiheit der Klägerin aus der vorläufigen Deckung käme daher nur dann in Betracht, wenn eine ergänzende Vertragsauslegung eine Beendigung der vorläufigen Deckung vor Eintritt des Versicherungsfalls mangels Zahlung jeglicher Prämie bis zu diesem Zeitpunkt ergäbe oder es dem Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen rechtsmissbräuchlichen widersprüchlichen Verhaltens versagt wäre, sich auf den vorläufigen Deckungsschutz zu berufen.

Es erscheint zwar treuwidrig, dass der Beklagte den Versicherungsschutz in Anspruch genommen, aber überhaupt keinen Beitrag, auch nicht den niedrigeren aus dem Versicherungsantrag gezahlt hat. Die Rechtsfolgen eines solchen Verhaltens sind jedoch im Einzelnen in den Versicherungsbedingungen und im Gesetz geregelt (s. o.). Danach besteht eine Leistungsfreiheit nur dann, wenn der Versicherungsnehmer trotz wirksamer Prämienanforderung mit Fristsetzung und Belehrung mit der Prämienzahlung in Verzug kommt (AKB B.2.4, C.1.2; §§ 37, 52 VVG). Für die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben bei Nichtzahlung der Erstprämie ist damit grundsätzlich kein Raum. Ob in gesondert gelagerten Ausnahmefällen ein Ende der vorläufigen Deckung im Wege ergänzender Vertragsauslegung ermittelt werden kann oder die Verpflichtung des Versicherers im Innenverhältnis wegen widersprüchlichen, rechtsmissbräuchlichen Verhaltens endet (vgl. OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 25.7.2007 - 8 U 988/07 -, VersR 2008, 70-72 [LG Nürnberg 27.03.2007 - 8 O 4525/06] und vorgehend LG Nürnberg, VersR 2007, 70-71; Stadler a.a.O. Rn. 60), kann dahinstehen, da hier kein Fall eines versehentlich nach außen hin bestehenden langjährigen vorläufigen Versicherungsschutzes vorliegt, wie es bei der dem Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg zugrunde liegenden Sachverhaltsgestaltung der Fall war. Eine für die Anwendung von Treu und Glauben erforderliche vorrangige Schutzwürdigkeit des Versicherers würde voraussetzen, dass er der Ausnutzung der vorläufigen Deckung ohne Beitragszahlung schutzlos wegen eines auch für den Versicherungsnehmer erkennbaren Versehens ausgeliefert wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hätte dafür Sorge tragen können, dass der Beklagte einen schriftlichen Antrag abgibt, der mit ihrem Versicherungsschein übereinstimmt, oder dass er dessen ausdrückliche Annahme erklärt. Da die Klägerin ausweislich der Beitragsrechnung für das Jahr 2018 sowohl Kenntnis von der veränderten Annahme des schriftlichen Antrags hatte als auch von der ausstehenden Erstprämienzahlung, erscheint es vorliegend (noch) nicht gerechtfertigt, von dem Erfordernis des Vorliegens der - hier nach dem oben Ausgeführten nicht erfüllten - vertraglichen und/oder gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit wegen Prämienverzugs abzusehen".

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Revisionszulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

RechtsgebieteVVG, AKB, BGBVorschriftenBGB §§ 145 ff.; VVG § 5; VVG § 37; VVG § 52; AKB B 2.4