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20.02.2018 · IWW-Abrufnummer 199709

Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 01.11.2017 – 7 U 53/16

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urt. v. 01.11.2017

Az.: 7 U 53/16

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.03.2016 (Az.: 2-08 O 49/14) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus einer gewerblichen Gebäudeversicherung eine Entschädigungsleistung im Zusammenhang mit der hochwasserbedingten Beschädigung eines zu einem Wasserkraftwerk gehörenden Granitwehrs.

Die Klägerin erwarb im Jahr 2000/2001 ein Wasserkraftwerk in O1 und schloss mit dem Bundesland1 mit Wirkung zum 01.06.2001 einen Pachtvertrag über die zum Betrieb der Stauanlage erforderlichen Grundstücke. Die Gesamtanlage besteht aus dem eigentlichen Wasserkraftwerk und einem Granitwehr, welches in der A gelegen ist und einen Teil der Wassermassen zur Energiegewinnung zur Kraftwerksanlage leitet.

Mit Vertragsbeginn zum 05.01.2001 schloss die Klägerin mit der Beklagten - unter Vermittlung der für die Klägerin als Versicherungsmaklerin tätigen Streithelferin - eine gewerbliche Gebäudeversicherung mit einer Versicherungssumme von 1.102.500,00 DM, die eine Feuerversicherung und eine Sturmversicherung beinhaltete (vgl. Versicherungsschein v. 14.02.2001, Anlage JR1, Bl. 13ff d.A.) und sich lediglich auf das Wasserkraftwerk bezog. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Unterhaltspflicht für das Granitwehr mit Pachtvertrag vom 01.06.2001 vereinbarten die Parteien mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom 09.05.2001 (Anlage JR4, Bl. 17ff d.A.) rückwirkend zum 07.03.2001 die Einbeziehung des Granitwehrs in den Versicherungsschutz und eine Erhöhung der Versicherungssumme auf 1.602.500,00 DM; zugleich wurden die versicherten Risiken um das Risiko der Elementarschadendeckung erweitert. Mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom 09.11.2004 (Anlage JR5, Bl. 21f d.A.) einigten sich die Parteien über eine weitere Erhöhung der Versicherungssumme auf 2.000.000 €. Im Jahr 2011 wurde der Vertrag neu geordnet und den "Allgemeinen Bedingungen der X Gewerbe Gebäude-Versicherung" (ABXGG 2008) unterworfen (vgl. Anlage JR6, Bl. 23ff d.A.).

Nach diesen Bestimmungen wird der Umfang der Elementarschadendeckung in Ziffer 4.1. ABXGG wie folgt beschrieben:

"Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch

a) Überschwemmung, Rückstau
b) Erdbeben
c) Erdsenkung, Erdrutsch
d) Schneedruck, Lawinen
e) Vulkanausbruch

zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen."

Der Begriff der "Überschwemmung" wird in Ziffer 4.1.1 ABXGG wie folgt definiert:

"a) Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch

aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
bb) Witterungsniederschläge,
cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb) [...]"

Im Juni 2013 beschädigte ein Hochwasser an der A, bei dem der Fluss auf das 40-fache seiner normalen Menge anstieg, durch die um ein Vielfaches erhöhte Fließgeschwindigkeit und den damit einhergehenden erhöhten Druck das Granitwehr mit der Folge, dass die Granitkrone teilweise wegbrach. Die Klägerin holte zur Feststellung des Instandsetzungsaufwands bei der Fa. B GmbH am 18.07.2013 eine "Kostenerfassung" ein, die die erforderlichen Instandsetzungskosten mit netto 1.205.139,40 € bezifferte, wobei wegen der Einzelheiten auf die Anlage JR7 (Bl. 36ff d.A.) verwiesen wird.

Mit Schreiben vom 31.07.2013 lehnte die Beklagte eine Regulierung ab unter Hinweis darauf, dass kein versicherter Überschwemmungsschaden vorliege, da das Wehr bestimmungsgemäß dauerhaft im Wasser stehe. An dieser Auffassung hielt sie auch mit weiteren Schreiben vom 09.08.2013 und 18.11.2013 fest.

Die Klägerin hat der Versicherungsmaklerin mit Schriftsatz vom 19.03.2015 den Streit verkündet, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten ist.

Mit der durch Schriftsatz vom 06.05.2015 erweiterten Klage hat die Klägerin im Wege einer offenen Teilklage eine Entschädigungsleistung für einzelne Positionen der "Kostenerfassung" i.H.v. insgesamt 21.340,60 € geltend gemacht.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass mit dem Wegbrechen der Wehrkrone des Granitwehrs infolge des Hochwassers im Juni 2013 der Versicherungsfall "Überschwemmung" gemäß Ziffer 4.1.1 ABXGG eingetreten sei. Eine "Überflutung des Grund und Bodens" im Sinne dieser Klausel habe bezüglich des Granitwehrs stattgefunden ungeachtet des Umstands, dass es sich von vornherein im Wasser befunden habe. Denn entscheidend für die Auslegung der Klausel sei aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, ob sich auf dem versicherten Grundstück Wassermengen gesammelt hätten, die deutlich über das Übliche hinausgingen und damit erheblich seien. Dieses am Wortlaut orientierte Auslegungsergebnis stehe auch im Einklang mit einer teleologischen Auslegung, die insbesondere das vom Versicherungsnehmer bei Abschluss der Versicherung verfolgte Interesse zu berücksichtigen habe. Denn bei der Erweiterung des Versicherungsschutzes auf ein im Wasser stehendes Granitwehr bei gleichzeitiger Erweiterung des Versicherungsumfangs um Überschwemmungsschäden durch Nachtrag vom 09.05.2001 habe - für die Beklagte offenkundig - gerade der Hochwasserschutz für das Granitwehr im Vordergrund gestanden. Folglich sei das Hochwasserrisiko für das Granitwehr mit in den Versicherungsschutz einbezogen worden, da anderenfalls die Elementarschadendeckung für das Granitwehr wertlos sei und ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer von der Eindeckung eines Risikos, welches sich von vornherein nicht realisieren könne, nicht ausgehe.

Die Streithelferin hat sich der Argumentation der Klägerin angeschlossen und die Auffassung vertreten, dass eine "Überschwemmung des Grund und Bodens" bereits dann vorliege, wenn sich die dort befindliche Wassermenge gegenüber dem Normalzustand erheblich verändere.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass der Schaden am Granitwehr, der durch die erhöhte Fließgeschwindigkeit und den dadurch verstärkten Druck der A entstanden sei, keinen Versicherungsfall darstelle, da Hochwasser innerhalb des Bettes eines oberirdisch fließenden Flusses keine Überschwemmung im Sinne der Ziffer 4.1.1 ABXGG darstelle. Die Gefahr eines Hochwasserschadens an dem Granitwehr sei bei Vertragsabschluss auch nicht erhöht gewesen; im Übrigen habe es der Streithelferin oblegen zu überprüfen, inwieweit das Elementarschadenrisiko sinnvollerweise zu versichern gewesen sei. Vorsorglich hat die Beklagte die Höhe des geltend gemachten Anspruchs bestritten, da nicht dargelegt sei, dass es sich bei den Instandsetzungskosten um schadensbedingt erforderliche Positionen handele.

Das Landgericht hat, da es zunächst von einem bedingungsgemäßen Überschwemmungsschaden ausgegangen ist, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zur Höhe der geltend gemachten Schadenspositionen erhoben. Nach einem Dezernatswechsel hat das Landgericht die Parteien zunächst darauf hingewiesen, dass es nicht mehr von einem bedingungsgemäßen Überschwemmungsschaden ausgehe, und sodann mit der angefochtenen Entscheidung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Überschwemmung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dann vorliege, wenn Wasser in erheblichem Umfang, meist mit schädlichen Wirkungen, nicht auf normalem Wege abfließe, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung trete und dieses überflute. Eine Überflutung i.S. der Ziffer 4.1.1 ABXGG sei daher nur dann anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf einer normalerweise trockenliegenden Bodenfläche ansammelten. Zwar sei das versicherte Grundstück durch das Hochwasser der A überflutet worden; die geltend gemachten Schäden beruhten aber nicht auf einer Überschwemmung des versicherten Grundstücks, da die Schäden an dem Granitwehr innerhalb des Flussbettes eingetreten seien. Dass die Beklagte bei Erweiterung des Versicherungsschutzes von einer abweichenden Auslegung der Klausel im Sinne der Klägerin ausgegangen sei, sei weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiter verfolgt und ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft. Das Landgericht habe den Begriff der Überschwemmung im Kontext der Vertragschronologie fehlerhaft ausgelegt und die individuelle Interessenlage nicht berücksichtigt. Ihre Intention bei Erweiterung des Versicherungsschutzes sei eindeutig darauf gerichtet gewesen, das Granitwehr gegen die Schäden eines etwaigen Hochwassers abzusichern. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer gehe davon aus, dass der Versicherer einen werthaltigen Versicherungsschutz verkaufe, weshalb sie habe annehmen dürfen, dass das Granitwehr gegen über das Normalmaß hinausgehendes Hochwasser versichert gewesen sei, da es sich hierbei im Hinblick auf die Elementarschadendeckung um die einzig denkbare Beschädigung gehandelt habe. Das Landgericht habe verkannt, dass der Wortlaut einer Klausel in bestimmten Fällen zurücktreten könne, wenn feststehe, dass die Parteien mit einer bestimmten Ausdrucks- oder Darstellungsweise eine übereinstimmende Vorstellung bestimmten Inhalts verbunden hätten, die vom Wortlaut nicht oder nicht ohne weiteres gedeckt sei; in diesen Fällen habe das vom Wortlaut abweichende vom Willen der Parteien getragene Verständnis von der Klausel Vorrang. Die Berücksichtigung der individuellen Interessenlage bei Vertragsschluss führe daher dazu, dass Schäden am Granitwehr durch die hochwasserbedingte Überschwemmung versichert seien.

Die Klägerin beantragt

das am 18.03.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-08 O 49/14) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 21.340,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.11.2013 zu zahlen.

Die Streithelferin schließt sich dem Antrag der Klägerin an.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Hinweis der Klägerin auf die Vertragschronologie sei irreführend. Er berücksichtige außerdem nicht, dass die Erweiterung um die Elementarschadendeckung auch im Hinblick auf die Kraftwerksanlage erfolgt sei und sich das Risiko von Elementarschäden auch hinsichtlich des Granitwehrs in vielfacher Weise habe realisieren können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg, da die hochwasserbedingte Beschädigung des Granitwehrs nicht unter das von der Elementarschadendeckung erfasste Risiko der "Überschwemmung" i.S. Ziffer 4.1.1 ABXGG fällt und somit nicht vom Versicherungsschutz der zwischen den Parteien bestehenden gewerblichen Gebäudeversicherung erfasst wird.

Nach gefestigter Rechtsprechung sind Allgemeine Geschäftsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren, wobei in erster Linie vom Bedingungswortlaut auszugehen ist. Daneben ist der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang, in den die auszulegende Klausel hineingestellt ist, zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.2016, AZ.: IV ZR 44/5, zitiert nach juris, Rdnr. 17 m.w.N.; BGH, Urt. v. 12.07.2017, Az.: IV ZR 151/15, zitiert nach juris,Rdnr. 26).

Auch wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen demzufolge nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab auszulegen sind, der am Willen und Interesse der beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss, ist der Auslegung die Prüfung vorgeschaltet, ob die Vertragsklausel von den Parteien übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden worden ist. Ist dies ausnahmsweise der Fall, geht diese übereinstimmende Vorstellung - wie eine Individualvereinbarung - dem Ergebnis der objektiven Auslegung vor (st. Rspr. BGH, Urt. v. 14.06.2006, Az.: IV ZR 54/05, zitiert nach juris, Rdnr. 15 m.w.N.; Urt. v. 29.05.2009, Az.: V ZR 201/08, zitiert nach juris, Rdnr. 10; Urt. v.16.06.2009, Az.: XI ZR 145/08, zitiert nach juris, Rdnr. 16 m.w.N.).

Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben. Die Klägerin hat keine konkreten Umstände zu den Erklärungen der Parteien anlässlich der Einbeziehung des Granitwehrs in den Versicherungsschutz und der nachträglichen Vereinbarung der Elementarschadendeckung vorgetragen, aus denen sich ein übereinstimmendes, über den Bedingungswortlaut hinausgehendes oder von diesem abweichendes Verständnis des Überschwemmungsbegriffs in Ziffer 4.1.1 ABXGG herleiten ließe. Dass bei der nachträglichen Vereinbarung der Elementarschadendeckung im Hinblick auf das Granitwehr über "das immanente Hochwasserrisiko und die Folge einer kostenaufwendigen Beschädigung" mit der Beklagten gesprochen worden wäre, behauptet die Klägerin nicht (vgl. Schriftsatz v. 25.07.2014, S. 2 f, Bl. 120f d.A.). Unklar bleibt auch, ob und inwieweit tatsächlich "aufgrund der Erfahrungen in der jüngsten Vergangenheit [...] eine realistische Gefährdungslage für das Granitwehr bestand", die für die Beklagte erkennbar gewesen wäre, weil es auch hierzu an konkretem Vorbringen der Klägerin fehlt (vgl. Berufungsbegründung, S. 3, Bl. 418 d.A.). Die Argumentation der Klägerin, dass für sie gerade der Hochwasserschutz im Zeitpunkt der Erweiterung des Versicherungsschutzes im Vordergrund gestanden habe, andere Ursachen für Schäden am Granitwehr so gut wie ausgeschlossen gewesen seien und nach dem Verständnis der Beklagten die ausdrücklich für das Granitwehr vereinbarte Elementarschadendeckung leerliefe (vgl. Klageschrift v. 10.02.2014, S. 12, Bl. 12 d.A.), überzeugt nicht. Denn sie berücksichtigt nicht, dass durch den Nachtrag auch für das Wasserkraftwerk die Deckung bei Elementargefahren vereinbart wurde und der erweiterte Versicherungsschutz insoweit - auch hinsichtlich des Risikos der Überschwemmung - nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten durchaus sinnvoll ist.

Sofern die Intention der Klägerin bei Erweiterung des Versicherungsschutzes unter Einbeziehung der Elementargefahren darin bestanden haben sollte, vorrangig mögliche Hochwasserschäden am Granitwehr abzusichern, wäre es Aufgabe der Streithelferin gewesen, sie diesbezüglich zu beraten und auf etwaige Deckungslücken nach den Vertragsbedingungen hinzuweisen. Da die Klägerin aber nicht substantiiert dargelegt hat, dass sie diese Intention gegenüber der Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht hat oder sie sonst für die Beklagte hinreichend erkennbar gewesen ist, ist für die Annahme eines übereinstimmenden - über den Wortlaut hinausgehenden - Verständnisses der Parteien vom Umfang des Versicherungsschutzes bei dem bedingungsgemäßen Risiko der "Überschwemmung" nach Ziffer 4.1. ABXGG i.S. eines Hochwasserschutzes für das Granitwehr kein Raum.

Zur Bestimmung des Umfangs des Versicherungsschutzes ist für den vorliegenden Fall daher nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zunächst vom Wortlaut der Klausel in Ziffer 4.1.1 a) ABXGG auszugehen. Aufgrund der Erläuterung zu der unter die Elementarschadendeckung fallenden Gefahr "Überschwemmung" in Ziffer 4.1.1 a) ABXGG, die als "Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser" definiert wird, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer zunächst erkennen, dass der Versicherungsvertrag ihn nicht gegen jegliche durch Wasser verursachte Schäden am versicherten Gebäude absichert, sondern ihn nur schützen soll vor den nachteiligen Auswirkungen elementarer Schadensereignisse (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.09.2011, Az.: 12 U 92/11, zitiert nach juris, Rdnr. 14; LG Dortmund, Urt. v. 04.07.2012, Az.: 2 O 452/11, zitiert nach juris, Rdnr. 35). Dies ergibt sich auch aus den anderen in Ziffer 4.1 ABXGG aufgezählten Elementargefahren, die allesamt gewaltsame Naturvorgänge betreffen und in der Regel schwerwiegende Schäden zur Folge haben.

Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem verständigen Versicherungsnehmer der Begriff der "Überschwemmung" zunächst unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch. Danach liegt eine Überschwemmung vor, wenn Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalem Wege abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet. Diese durch die höchstrichterliche Rechtsprechung und in der Literatur vertretene Definition des Begriffs der "Überschwemmung" (BGH, Urt. v. 26.04.2006; Az.; IV ZR 154/05, zitiert nach juris, Rdnr. 9; vgl. Stiefel/Maier, AKB, 18, Aufl., AKB A.2.2 Rdnr. 147 m.w.N.) wird auch zur Auslegung der Versicherungsbedingungen im Rahmen der Elementarschadendeckung bei der Wohngebäudeversicherung (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.09.2011, Az.: 12 U 92/11, aaO, Rdnr. 14) zugrunde gelegt.

Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine "Überflutung" nach der allgemeinen Wortbedeutung daher dann anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln (vgl. BGH, Urt. v. 20.04.2005, Az.: IV ZR 252/03, zitiert nach juris, Rdnr. 19 m.w.N.; OLG Bamberg, Urt. v. 11.03.2013, Az.: 1 U 161/12, zitiert nach juris, Rdnr. 12). Dieses Verständnis liegt auch der Klausel in Ziffer 4.1.1 a) ABXGG zugrunde, da hierin - anders als in den Bedingungen, die den zitierten Entscheidungen zugrunde lagen - ausdrücklich auf das Erfordernis von "erheblichen Mengen von Oberflächenwasser" Bezug genommen wird. Aus der in Ziffer 4.1.1 a) ABXGG enthaltenen Definition der versicherten Gefahr "Überschwemmung" wird der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer somit entnehmen, dass eine Überschwemmung ein Zustand ist, bei dem eine normalerweise trocken liegende Bodenfläche des versicherten Grundstücks von erheblichen Wassermassen bedeckt wird (vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 20.09.2011, Az.: 12 U 92/11, aaO, Rdnr. 15; LG Dortmund, Urt. v. 04.07.2012, Az.: 2 O 452/11, aaO, Rdnr. 36).

Diese Auslegung steht auch im Einklang mit den unter Ziffer 4.1.1 a), aa) - cc) ABXGG im Einzelnen abschließend aufgezählten Überschwemmungsursachen. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Ursachen wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der sich bei verständiger Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhangs darum bemüht, das Bedingungswerk zu erfassen, anhand des hier allein in Betracht kommenden Falles einer "Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern" gemäß aa) erkennen, dass ein Hochwasserschaden an einem im Flussbett stehenden Granitwehr nicht vom Versicherungsschutz erfasst sein kann. Denn kennzeichnend für eine "Ausuferung" eines fließenden oder stehenden Gewässers ist, dass das Wasser aus seinem Bett bzw. über das Ufer tritt und das anliegende - vormals trockene - Gelände überschwemmt.

Im Einklang hiermit hat das Oberlandesgericht Bamberg (a.a.O.) daher zutreffend entschieden, dass ein unter die Elementarschadendeckung fallender Versicherungsfall wegen Überschwemmung nicht bereits dann vorliegt, wenn eine Uferbefestigungsmauer allein durch die starke Strömung im Bachbett zum Einsturz gebracht worden ist, da Hochwasser innerhalb des Bettes eines oberirdisch fließenden Gewässer keine Überschwemmung und die infolge eines solchen Hochwassers oder seiner Folgen (wie etwa Strömungsstärke) ausgelöste Beschädigung kein "unmittelbar durch Überschwemmung" ausgelöster Schadensfall ist (vgl. auch Vorinstanz: LG Schweinfurt, Urt. v. 27.11.2012, Az.: 24 O 472/11, zitiert nach juris).

So verhält es sich auch hier. Denn die Wehrkrone des Granitwehrs ist nach dem unstreitigen klägerischen Vortrag infolge der durch das Hochwasser verursachten erhöhten Fließgeschwindigkeit und des damit einhergehenden höheren Wasserdrucks beschädigt worden (vgl. S. 6 der Klageschrift v. 10.02.2014, Bl. 6 d.A.). Dies hat aber zur Folge, dass die geltend gemachten Schadenspositionen nicht vom Versicherungsschutz erfasst werden, da sich nicht das bedingungsgemäße Risiko einer "Überschwemmung" realisiert hat.

Soweit die Streithelferin hiergegen vorbringt, dass eine Überschwemmung von Grund und Boden bereits dann vorliege, wenn sich die Wassermenge erheblich ändere, auch wenn sich dort zuvor Wasser in unerheblicher Menge befunden habe und immer dort befinde (vgl. Schriftsatz v. 01.02.2016, S. 2, Bl. 375 d.A.), missachtet diese Auslegung - neben der Definition der Überschwemmung als "Überflutung des Grund und Bodens" in Ziffer 4.1.1 ABXGG - die unter den Buchstaben aa) bis cc) aufgeführten Überschwemmungsursachen, die für die Auslegung der Elementargefahr "Überschwemmung" ergänzend zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus ist die Auslegung der Streithelferin offensichtlich vom gewünschten Ergebnis getragen, den bedingungsgemäßen Versicherungsschutz auf Hochwasserschäden auszuweiten, was daran deutlich wird, dass sie unter Heranziehung der DIN 4049 maßgeblich darauf abstellt, ob ein bestimmter Schwellenwert für den Wasserstand oder Durchfluss einer Wassermenge erreicht oder überschritten wird bzw. geltend macht, dass nicht der im Wasser stehende Teil des Wehrs, sondern der normalerweise über dem Wasserpegel liegende Teil des Wehrs wegen des Hochwassers abgebrochen sei (vgl. Schriftsatz v. 21.09.2017, S. 2, Bl. 440 d.A.). Dies überzeugt aber nicht, da sich eine solche Auslegung der Klausel in Ziffer 4.1.1 ABXGG vollständig vom Bedingungswortlaut löst, der eine "Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks" erfordert, und nicht die abschließend aufgezählten Überschwemmungsursachen berücksichtigt, die allesamt verdeutlichen, dass eine Überschwemmung erst dann vorliegt, wenn Wasser nicht auf normalem Wege abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet.

Somit konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.