Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

28.07.2016 · IWW-Abrufnummer 187521

Oberlandesgericht Saarbrücken: Urteil vom 20.01.2016 – 5 U 286/11

Ein an einer erheblichen, auf den Kontakt mit Feuchtigkeit und Lebensmitteln zurückzuführende Hauterkrankung an Händen und Armen leidender Koch ist nicht berufsunfähig, wenn er ohne ins Gewicht fallende gesundheitliche, zeitliche oder berufliche Belastungen durch Tragen von Schutzhandschuhen das Auftreten und die Verstärkung der Hauterkrankung verhindern kann. Dass die von ihm alternativ eingeschlagene Behandlung mit Kortikoiden einen Raubbau an der Gesundheit bedeutet, ist unerheblich.


Oberlandesgericht Saarbrücken

Urt. v. 20.01.2016

Az.: 5 U 286/11-38

In dem Rechtsstreit
des P. K.
Kläger und Berufungskläger,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
g e g e n
1) P. Lebensversicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
2) V. Lebensversicherung a.G., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten
durch den Vorstandsvorsitzenden
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

wegen Ansprüchen aus Berufsunfähigkeitsversicherung

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken
auf die mündliche Verhandlung vom 16.12.2015
unter Mitwirkung der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Müller, der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Eckstein-Puhl und des Richters am Oberlandesgericht Reichel

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 16.6.2011 verkündete Urteil des Landgerichts - Az.: 14 O 257/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 171.055,13 € (66.141,69 € Berufung gegen die Beklagte zu 1), 104.913,44 € Berufung gegen die Beklagte zu 2) festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt Leistungen aus Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen, die er bei den Beklagten unterhält. Dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten zu 1) - Versicherungsschein-Nr. AAAAAAA vom 16.6.1993, Bl. 54 ff. d.A.) - liegen die "Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit und ohne Karenzzeit" (Bl. 60 ff. d.A.) zugrunde, dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten zu 2) - Versicherungsschein-Nr. xxx vom 21.2.1995 - die "Allgemeinen Bedingungen für Berufsunfähigkeitsleistungen". Beide Versicherungsverträge versprechen Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsbefreiung bei bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 %.

Der Kläger, von Beruf Koch, ist seit dem 1.4.1993 - alleiniger - Inhaber des Hotels/Restaurants "Zum Sch." in W. Er macht geltend, wegen massiver Hautbeschwerden mit Ekzembildungen an den Händen - und erstinstanzlich auch wegen eines subklinischen Diabetes mellitus mit Insulinresistenz und erhöhtem kardiovaskulären Risiko - seit dem 23.6.2005 arbeitsunfähig erkrankt zu sein.

Die Beklagte zu 1) gab vorgerichtlich die Erstellung eines "Berufskundlichen Berichts" der ASS GmbH vom 5.1.2006 (Bl. 73 d.A.) und eines dermatologischen Fachgutachtens des Universitätsklinikums des Saarlandes vom 7.7.2006 (Bl. 131 ff.d.A.) in Auftrag. Ferner holte sie über die A. GmbH Arztberichte der behandelnden Hautärzte Dr. L. O. vom 14.10.2005 (Bl. 114 ff. d.A.) und Dr. P. F. vom 9.11.2005 (Bl. 122 ff. d.A.) ein.

Der Kläger hat angegeben, vor allem in der Küche - mit der Vorbereitung und der Zubereitung von Speisen, in geringem Umfang auch mit Reinigungsarbeiten - unterstützt von Hilfskräften tätig zu sein. Hierauf sei in gesunden Zeiten an den Wochentagen ein Anteil von etwa acht Stunden, an den Samstagen von etwa zehn und an den Sonntagen von etwa zwölf Stunden entfallen. Hinzu kämen die täglichen Einkäufe frischer Zutaten und - in minimalem Umfang - die Erledigung kaufmännischer Tätigkeiten. Aufgrund seiner massiven Hautbeschwerden an Händen und Unterarmen, welche auf den Kontakt mit Nahrungsmitteln zurückzuführen seien, sei er gezwungen, regelmäßig Schutzsalben aufzutragen, den Kontakt mit Allergenen und insbesondere Nassarbeit zu vermeiden. Es liege auf der Hand, dass er hierdurch gehindert sei, seine oben beschriebene Tätigkeit als Koch weiterhin auszuüben, bei der er auch gezwungen sei, sich ständig die Hände zu waschen. Seither halte er den Betrieb durch den überobligationsmäßigen Einsatz von Hilfskräften auf 400 €-Basis und die Hilfestellungen Verwandter aufrecht.

Wiederholte Arbeitsunfähigkeitszeiten und das Delegieren verschiedener Tätigkeiten hätten zu Besserungen des Hautbefundes geführt. Eine Umorganisation seines Betriebs - etwa durch Einstellung eines weiteren Kochs in Vollzeit - scheitere jedoch daran, dass dieser nicht genügend Gewinn abwerfe.

Unter hautärztlicher Anleitung habe der Kläger sämtliche ihm bekannten Pflegeprodukte ohne Erfolg ausprobiert. Die behandelnden Ärzte hätten seinen Fall als austherapiert angesehen. Das Tragen von Schutzhandschuhen sei nicht zumutbar, da es aufgrund vermehrter Schweißbildung kontraproduktiv sei und ihn außerdem bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit behindere, die eine "volle Sensibilität" seiner Hände verlange. Er führe aufgrund der langjährigen Gewöhnung an Hitze viele Tätigkeiten ohne Hilfsmittel - wie etwa Topflappen oder Pfannenwender - durch; die empfohlenen Schutzhandschuhe hielten der Hitzebelastung nicht stand. Auch der mit dem ständigen An- und Ausziehen der Handschuhe verbundene zeitliche Aufwand sei nicht zumutbar. Insgesamt sei eine Umstellung seiner Arbeitsweise durch das Tragen von Handschuhen mit einer derartigen Beeinträchtigung der Arbeitsabläufe verbunden, dass er nur noch die Hälfte an Gerichten kochen könne. Im Übrigen komme er auch bei dem Probieren von Speisen zwangsläufig mit den Allergenen in Kontakt.

Hinzu komme der rein hygienische Aspekt. In Zeiten der Beeinträchtigung durch Ekzeme dürfe er schon aus rein hygienischen Gründen nicht mehr im Bereich der Nahrungsmittelzubereitung tätig sein.

Beide Beklagten schuldeten ihm deshalb Leistungen seit Juli 2005.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 22.278,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.5.2007 zu zahlen;

2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger ab dem 1.8.2007 bis zum Ablauf der Versicherung eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jährlich 10.693,56 €, zahlbar jeweils vierteljährlich im Voraus ab dem 1.7.2007 zu zahlen bis zum 1.5.2026 und dem Kläger von diesem Zeitpunkt an Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge in Höhe von 128,95 € zu gewähren;

3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.761,08 € zu zahlen.

4. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 38.347,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.5.2007 zu zahlen;

5. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger ab dem 1.8.2007 bis zum Ablauf der Versicherung am 1.3.2020 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jährlich 18.406,60 €, zahlbar jeweils vierteljährlich im Voraus ab dem 1.7.2007 zu zahlen und dem Kläger von diesem Zeitpunkt an Beitragsbefreiung in Höhe der jährlichen Versicherungsbeiträge in Höhe von 612,36 € zu gewähren;

6. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.118,44 € zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben einen Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistungen dem Grunde nach, die Beklagte zu 1) auch der Höhe nach, bestritten.

Der Annahme bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit stehe schon entgegen, dass der Kläger bislang ihm zumutbare Therapie- und Schutzmaßnahmen - insbesondere das Tragen lebensmitteltauglicher Schutzhandschuhe und die Verwendung lebensmittelverträglicher Hautreinigungs- und pflegeprodukte - nicht ergriffen und nicht substantiiert dargetan habe, dass ihm eine Umorganisation des schon vor der Erkrankung nicht von ihm allein, sondern unter Mithilfe durch Familienmitglieder betriebenen Hotel- und Restaurantbetriebs nicht zumutbar gewesen sei.

Dessen ungeachtet sei ausweislich des Schreibens der Hautärztin Dr. R. des dermatologischen Service BGN vom 25.10.2006 (Bl. 173/174 d.A.) ein pathologischer Befund an den Händen jedenfalls nicht mehr feststellbar gewesen (Bl. 42 d.A.).

Hinsichtlich der Höhe der beanspruchten Versicherungsleistungen hat die Beklagte zu 1) auf § 5 Abs. 4 der Besonderen Bedingungen verwiesen, wonach keine Erhöhungen der Versicherungsleistungen erfolgen, solange die Beitragszahlungspflicht wegen Berufsunfähigkeit ganz oder teilweise entfällt (Bl. 70 d.A.), weswegen der Dynamik-Nachtrag zum 1.5.2005 - mit einer Jahresrente in Höhe von 9.926,15 € bei einem Beitrag von monatlich 119,50 € - maßgeblich sei (Bl. 71 d.A.). Der Klageantrag zu 1) sei deshalb überhöht (Bl. 30 d.A.).

Die Beklagte zu 2) hat den Kläger auf den Beruf eines "Gastronoms" verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage - nach Beweiserhebung über die Ausgestaltung der beruflichen Tätigkeit des Klägers in gesunden Tagen durch Vernehmung der Zeuginnen U. A. (Bl. 269 d.A.) und S. G. (Bl. 273 ff. d.A.) sowie über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Berufsfähigkeit durch Einholung eines dermatologischen Fachgutachtens des Privatdozenten Dr. med. H. der Hautklinik H. vom 16.7.2009 (Bl. 330 ff. d.A.) nebst ergänzenden Stellungnahmen vom 4.10.2010 (Bl. 514 d.A.) und vom 10.12.2010 (Bl. 600 ff. d.A.) und eines fachinternistisch-arbeitsmedizinischen Gutachtens des Dr. med. B. S. vom 30.1.2010 (Bl. 430 ff. d.A.) - mit am 16.6.2011 verkündetem Urteil - 14 O 257/07 - (Bl. 665 d.A.) abgewiesen, weil der Kläger den Nachweis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit nicht geführt habe.

Dieser leide zwar an einer Hautkrankheit. Indes stehe nicht fest, dass seine Erkrankung nicht mit Erfolg behandelt werden könne. Der Kläger habe zumutbare Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft. Dessen ungeachtet sei ihm zumutbar, sich bei seiner Tätigkeit durch das Tragen von Handschuhen zu schützen, weswegen die behauptete Unfähigkeit zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nicht auf medizinischen Gründen beruhe.

Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt, mit der er an seinem erstinstanzlichen Vorbringen - mit Ausnahme der Berufung auf einen subklinischen Diabetes mellitus mit Insulinresistenz und erhöhtem kardiovaskulären Risiko, welcher sich nach dem Ergebnis des erstinstanzlich eingeholten internistischen Sachverständigengutachten des Dr. med. S. nicht bestätigt hat - festhält. Das Tragen von Schutzhandschuhen biete keinen hinreichenden Schutz und sei unzumutbar. Das Landgericht habe in rechtsfehlerhafter Weise von der Einholung des beantragten berufskundlichen Gutachtens abgesehen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 16.6.2011 - 14 O 257/07 -

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 22.278,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.5.2007 zu zahlen;

2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger ab dem 1.8.2007 bis zum Ablauf der Versicherung eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jährlich 10.693,56 €, zahlbar jeweils vierteljährlich im Voraus ab dem 1.7.2007 zu zahlen bis zum 1.5.2026 und dem Kläger von diesem Zeitpunkt an Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge in Höhe von 128,95 € zu gewähren;

3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.761,08 € zu zahlen.

4. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 38.347,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.5.2007 zu zahlen;

5. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger ab dem 1.8.2007 bis zum Ablauf der Versicherung am 1.3.2020 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jährlich 18.406,60 €, zahlbar jeweils vierteljährlich im Voraus ab dem 1.7.2007 zu zahlen und dem Kläger von diesem Zeitpunkt an Beitragsbefreiung in Höhe der jährlichen Versicherungsbeiträge in Höhe von 612,36 € zu gewähren;

6. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.118,44 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Die Beklagte zu 1) hält im Übrigen die Schilderung der beruflichen Tätigkeit des Klägers weiterhin für widersprüchlich.

Hinsichtlich des Sachverhalts, des Parteivortrags im Übrigen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nimmt der Senat Bezug auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 13.5.2008 (Bl. 99 in 14 O 258/07), vom 13.5.2008 (Bl. 216 d.A.), vom 2.10.2008 (Bl. 268 d.A.), und vom 19.5.2011 (Bl. 657 d.A.) und des Senats vom 14.3.2012 (Bl. 800 d.A.), vom 9.4.2014 (Bl. 1007 d.A.), vom 8.10.2014 (Bl. 1065 d.A.) und vom 16.12.2015 (Bl. 1182 d.A.), das Urteil des Landgerichts vom 16.6.2011 (Bl. 665 d.A.) sowie auf die Gutachten des PD Dr. H. vom 16.7.2009 (Bl. 330 d.A.), ergänzt durch Gutachten vom 4.10.2010 (Bl. 514 d.A.) und vom 10.12.2010 (Bl. 600 d.A.), des Sachverständigen Dr. S. vom 30.1.2010 (Bl. 430 d.A.), des Sachverständigen Dr. F. vom 10.5.2013 (Bl. 860 d.A.), mündlich erläutert im Termin vom 9.4.2014 und ergänzt durch Gutachten vom 10.5.2015 (Bl. 1116 d.A.), und des Sachverständigen Dipl.-Verwaltungswirt K. vom 17.9.2013 (Bl. 898 d.A.), ergänzt durch Gutachten vom 21.4.2015 (Bl. 1094 d.A.).

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat nicht zur Überzeugung (§ 286 ZPO) des Senats nachweisen können, dass er infolge seiner Hauterkrankung seit dem 23.6.2005 oder einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich dauernd oder tatsächlich mindestens sechs Monate - und einen Tag - ununterbrochen zumindest zu 50 % außerstande gewesen ist, seinen Beruf auszuüben.

1.

Gemäß § 1 Abs. 1 BBUZ der Beklagten - in Bezug auf die Bedingungen der Beklagten zu 2) in Verbindung mit ihrer dem Versicherungsschein beigefügten Leistungsbeschreibung (Bl. 12 des später mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen Verfahrens 14 O 258/07 des Landgerichts Saarbrücken) - erbringen diese die vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen, wenn der Versicherte während der Versicherungsdauer zu mindestens 50 % berufsunfähig wird.

Gemäß § 2 Abs. 1 BBUZ der Beklagten zu 1) liegt vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

Ist die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen sechs Monate ununterbrochen an der Berufsausübung gehindert, so gilt gemäß § 2 Abs. 3 BBUZ die Fortdauer dieses Zustandes als Berufsunfähigkeit (Bl. 62 d.A.).

Die einschlägige Bestimmung der Beklagten zu 2) verzichtet auf das Erfordernis der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit; stattdessen fordert deren § 1 Abs. 1 BBUZ, dass der Versicherte "mindestens sechs Monate ununterbrochen" berufsunfähig ist (Bl. 17 aus 14 O 258/07).

Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er zu der versicherten beruflichen Tätigkeit in einem Ausmaß nicht mehr imstande ist, welches nach den Versicherungsbedingungen einen Anspruch auf die Versicherungsleistungen begründet (vgl. BGH, Urt. v. 26.2.2003 - IV ZR 238/01 - VersR 2003, 631; Senat, Urt. v. 26.1.2005 - 5 U 356/04-42 - VersR 2005, 966).

Folglich muss der mitarbeitende Betriebsinhaber, wie jeder andere Versicherungsnehmer auch, nachweisen, dass er zu seiner konkreten beruflichen Tätigkeit, so wie sie bis zum Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgestaltet war, in einem bedingungsgemäßen Ausmaß nicht mehr imstande ist. Mit Blick auf seine Organisationsherrschaft hat der mitarbeitende Betriebsinhaber darüber hinaus nachzuweisen, dass ihm eine zumutbare Betriebsorganisation keine gesundheitlich noch zu bewältigende Betätigungsmöglichkeit eröffnen kann, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würde (vgl. BGH, Urt. v. 26.2.2003 - IV ZR 238/01 - VersR 2003, 631).

2.

Nach der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers war dieser in gesunden Tagen zuletzt vor allem in der Küche - mit der Vorbereitung und der Zubereitung von Speisen, in geringem Umfang auch mit Reinigungsarbeiten - unterstützt von Hilfskräften tätig, worauf in gesunden Zeiten an den Wochentagen ein Anteil von etwa acht Stunden, an den Samstagen von etwa zehn und an den Sonntagen von etwa zwölf Stunden entfielen. Hinzu kamen die täglichen Einkäufe frischer Zutaten und - in minimalem Umfang - die Erledigung kaufmännischer Tätigkeiten.

Diese Tätigkeitsbeschreibung steht in Einklang mit den Angaben des Klägers, die dem von der Beklagten zu 1) eingeholten "Berufskundlichen Bericht" der A. GmbH vom 5.1.2006 zugrunde liegen, sowie in wesentlichen Zügen mit den Angaben der erstinstanzlich vernommenen Zeuginnen A. (Bl. 269 d.A.) und G. (Bl. 273 d.A.). Der in der Berufungsinstanz nicht näher begründete Einwand der Beklagten zu 1), die Tätigkeitsbeschreibung des Klägers sei weiterhin widersprüchlich, geht mithin fehl.

Setzt sich die berufliche Tätigkeit - wie hier - aus mehreren Verrichtungen zusammen, denen sowohl zeitlich als auch qualitativ unterschiedliches Gewicht zukommt, ist maßgeblich, ob der Versicherte seine Arbeit mit den sie prägenden Merkmalen noch zu mehr als 50 % wahrnehmen kann (vgl. BGH, Urt. v. 26.2.2003 - IV ZR 238/01 - VersR 2003, 631 zu den Einzelverrichtungen eines Selbständigen; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 46 Rdn. 83). Nach der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers stellt dessen Tätigkeit als (selbständiger) Koch den wesentlichen und prägenden Bestandteil der in gesunden Tagen ausgeübten Arbeit dar, zu welcher neben der eigentlichen Zubereitung der Speisen auch die jeweiligen vor- und nachbereitenden Verrichtungen, insbesondere das Reinigen und Zuschneiden der Zutaten, gehören.

3.

Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen (§ 286 ZPO), dass er aus gesundheitlichen Gründen, nämlich aufgrund einer Hauterkrankung, voraussichtlich dauernd oder tatsächlich mindestens sechs Monate - und einen Tag - in einem Umfang von mindestens 50 % gehindert war, diese prägende Tätigkeit auszuüben.

a)

Das Landgericht ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger an einer Erkrankung der Haut in Form eines dyshidrotischen - mit Bläschenbildung verbundenen - Hautekzems bei Atopie - einer Neigung zu Überempfindlichkeitsreaktionen - und Hyperhidrose - einer Neigung zu übermäßiger Schweißproduktion - leidet. Diese Einschätzung wird auch von dem zweitinstanzlich beauftragten Sachverständigen Dr. F. geteilt (Bl. 871 d.A.), der das Vorliegen einer Hyperhidrose auch auf die bei dem Kläger seit dem Jahr 2003 bis 2009 dokumentierte Fußpilzerkrankung gestützt hat, die einen immunologischen Reizfaktor darstelle, der das Auftreten bzw. Persistieren eines dyshidrosiformen Handekzems bedingen könne (Bl. 868 d.A.).

Durch die Auswertung der ärztlichen Dokumentationen, die - wie etwa der Arztbrief der Hautärztin Dr. R. vom 25.10.2006 (Bl. 173/174 d.A.) und die Unterlagen der behandelnden Ärztin Dr. O. (Bl. 1053, 1054) - immer wieder auch deutliche Besserungen des Hautbildes beschreiben, ist der Sachverständige Dr. F. in seinem dermatologischen Gutachten vom 10.5.2013 (Bl. 860 d.A.) zunächst zu dem Ergebnis einer mittelschweren Ausprägung der Erkrankung bei einem chronischintermittierenden - nicht chronisch kontinuierlichen - Verlauf (Bl. 871 d.A.) gelangt.

Die Annahme eines chronisch-intermittierenden Verlaufs deckt sich im Wesentlichen auch mit der Beschwerdenschilderung des Klägers, der zwar einerseits angibt, seit 2005 durchgehend Probleme mit seiner Haut zu haben (Bl. 1010 d.A.), andererseits aber durchaus je nach Jahreszeit von unterschiedlich schweren Ausprägungen der Erkrankung - in der Sommerhitze habe er schwere Symptome, während er im Winter viel weniger Probleme habe - berichtet (Bl. 1008, 1019 d.A.).

b)

Schon mit Blick auf den chronisch-intermittierenden Verlauf der Erkrankung kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Kläger - wie es die Bedingungen der Beklagten zu 2) verlangen - im relevanten Zeitraum irgendwann einmal "mindestens sechs Monate ununterbrochen" wegen seiner Hauterkrankung an der Berufsausübung gehindert gewesen wäre.

Die den Kläger in der Zeit vom 2.6.2005 bis zum 10.5.2007 behandelnde Hautärztin Dr. L. O. hat bei ihrer Vernehmung durch den Senat (Bl. 1066 d.A.) insbesondere nicht dessen Behauptung bestätigt, in der Zeit von Juni 2005 bis Juli 2006 sei ständig eine Bläschenbildung an den Händen zu verzeichnen gewesen. Sie hat bei ihrer Vernehmung durch den Senat vielmehr angegeben, der Kläger sei unter der Behandlung immer mal wieder beschwerdefrei gewesen. In den Zeiten, in denen der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen sei - nach seinen eigenen Angaben aber tatsächlich durchgehend weitergearbeitet hat (Bl. 1066 d.A.) - seien Besserungen aufgetreten, während sich die Symptomatik bei der (vermeintlichen) Wiederaufnahme der Arbeit wieder verschlimmert habe (Bl. 1067 d.A.).

Für spätere Zeiträume fehlt es hinsichtlich einer mindestens sechs Monate ununterbrochen andauernden Phase einer krankheitsbedingten Berufsunfähigkeit bereits an einer substantiierten Darlegung des Klägers. Die Aussage der erstinstanzlich vernommenen Zeugin A., einer Küchenhilfe des Klägers, dieser "komme mit seiner Tätigkeit noch klar" (Bl. 271 d.A.), legt Gegenteiliges nahe. Der Kläger ist dem nicht entgegen getreten.

Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) scheiden deshalb aus.

c)

Das in den Bedingungen der Beklagten zu 1) vorgesehene Merkmal "voraussichtlich dauernd" wird durch einen solchen Krankheitsverlauf allerdings nicht ausgeschlossen. Da es für dieses Merkmal darauf ankommt, dass eine Besserung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht absehbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.6.1989 - Iva ZR 74/88 - VersR 1989, 903 [BGH 14.06.1989 - VIa ZR 74/88]; Senat, Urt. v. 13.4.2005 - 5 U 842/01 - VersR 2006, 778; Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 172 Rdn. 37, 39), kann vielmehr auch eine chronisch-intermittierend verlaufende Erkrankung wie die vorliegende, mit deren häufigem, unkalkulierbaren Auftreten gerechnet werden muss (vgl. BGH, Urt. v 28.2.2007 - IV ZR 46/06 - VersR 2007, 777), im vorbeschriebenen Sinne dauerhaft sein.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass diese Erkrankung den Kläger in bedingungsgemäßem Umfang an der Berufsausübung gehindert hat. Das geht zu Lasten des beweispflichtigen Klägers.

aa)

Der Kläger gibt selbst an, seine Tätigkeit seit Eintritt der behaupteten Berufsunfähigkeit durchgehend weitergeführt zu haben.

Das schließt Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zwar nicht von vornherein aus. Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen der Beklagten verlangt nämlich nicht, dass der Versicherte seinen Beruf tatsächlich nicht weiter ausübt, sondern nur, dass die festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen die Fortsetzung seiner Tätigkeit vernünftigerweise und im Rahmen des Zumutbaren nicht mehr gestatten (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1990 - IV ZR 163/89 - VersR 1991, 451 zur Abgrenzung zwischen Berufs- und Arbeitsunfähigkeit; OLG Koblenz, NVersZ 1999, 521; OLG Köln, RuS 1987, 296; OLG Karlsruhe, VersR 1983, 281). Letzteres kann der Fall sein, wenn die Fortführung der beruflichen Tätigkeit sich angesichts einer drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustands als Raubbau an der Gesundheit erweist (vgl. BGH, Beschl. v. 11.7.2012 - IV ZR 5/11 - ZfSch 2012, 703).

Die Unzumutbarkeit kann auch darin bestehen, dass der Versicherte andere Opfer bringt bzw. die Hilfe und das Wohlwollen Dritter in Anspruch nehmen muss oder sich die Möglichkeit einer Umorganisation durch nicht zu verlangenden Kapitaleinsatz verschafft (vgl. Senat, Urt. v. 23.2.2011 - 5 U 275/09-72). Einen solchen Ausgleich einer verminderten beruflichen Leistungsfähigkeit schuldet der Versicherungsnehmer dem Versicherer nicht. Es entspricht vielmehr dem Zweck des Vertrages über eine Berufsunfähigkeitsversicherung, dass ein solcher überobligationsmäßiger Ausgleich - allenfalls - der versicherten Person, nicht aber dem Versicherer zugute kommt.

Allerdings ist die faktische Fortführung der Berufsausübung im Einzelfall ein starkes Indiz dafür, dass die behauptete Berufsunfähigkeit tatsächlich nicht gegeben ist (vgl. OLG Koblenz, NVersZ 1999, 521; OLG Köln, RuS 1987, 296; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl. 2014, G Rdn. 151). Berufsunfähigkeit kann in solchen Fällen deshalb nur dann angenommen werden, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass ihm die Fortführung der Tätigkeit nur unter besonderen, ihm nicht zumutbaren Umständen oder von ihm nicht geschuldeten Anstrengungen möglich (gewesen) ist.

Geht es - wie hier - um gesundheitliche Gefahren oder Beeinträchtigungen, ist die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit in einem 50 % übersteigenden Ausmaß nur dann als überobligationsmäßig anzusehen, wenn aufgrund nachgewiesener konkreter Beweisanzeichen die Prognose gestellt werden kann, es werde mit einem messbaren, rational begründbaren Grad von Wahrscheinlichkeit zu weiteren Gesundheitsschäden kommen. Ist völlig offen, ob weitere Gesundheitsschäden eintreten, ist bei einer mehr als hälftigen Fortsetzung der früheren Berufstätigkeit eine Berufsunfähigkeit nicht bewiesen (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2000 - IV ZR 208/99 - VersR 2001, 89; Senat, Urt. v. 8.12.2010 - 5 U 8/10 -). Unabhängig davon kann sich die Annahme eines insgesamt überobligationsmäßen Verhaltens des Versicherten aber auch aus dem Zusammenwirken mehrerer, je für sich genommen die Zumutbarkeitsschwelle noch nicht übersteigender Umstände in ihrer Gesamtschau ergeben (BGH, a.a.O.).

Dieser Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen. Er hat nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisen können, dass er die mehr als hälftige Fortführung seiner Tätigkeit - unter Ausnutzung seines unternehmerischen Freiraums - aus gesundheitlichen Gründen nur mit dem Risiko einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes oder unter Einsatz ihm nicht zumutbarer Hilfsmittel oder Organisationsmaßnahmen wahrnehmen konnte.

bb)

Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung durch den Senat unter anderem angegeben, dass seit seiner Erkrankung zu keiner Zeit - insbesondere auch nicht in Phasen, in denen er von der behandelnden Ärztin Dr. O. arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen ist - eine körperliche Schonung erfolgt sei, sondern er auch in Phasen akuter Krankheitsschübe weitergearbeitet und sich mit dem Einsatz von Kortisonsalbe beholfen habe (Bl. 1066 d.A.). Nach der ärztlichen Behandlung bei Dr. F. und Dr. O. sei er noch zweimal in Dillingen bei einem Arzt gewesen; es könne sein, dass er auch einmal anderthalb bis zwei Jahre überhaupt nicht beim Arzt gewesen sei (Bl. 1019 d.A.).

Aus dem Fehlen jeglicher körperlicher Schonung hat der Sachverständige Dr. F. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.5.2015 (Bl. 1116 d.A.) in nachvollziehbarer Weise geschlossen, dass die von der behandelnden Ärztin Dr. O. in diesem Zeitraum festgestellten Besserungen allein auf die regelmäßige Anwendung der verordneten Therapeutika zurückzuführen seien. Das relativiere die ursprüngliche Annahme einer mittelschweren Ausprägung der Erkrankung (Bl. 1120 d.A.) und lege den Schluss nahe, dass es dem Kläger möglich sei, alle berufstypischen Tätigkeiten eines Kochs auch weiterhin auszuüben und sich ein Stück weit mit der Hauterkrankung zu arrangieren.

Auf dieser Grundlage kann nicht zugunsten des Klägers von einer Schwere der Erkrankung ausgegangen werden, die die Annahme rechtfertigen könnte, die mehr als hälftige Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit sei als Raubbau an der Gesundheit anzusehen.

cc)

Ungeachtet dessen wäre ein solcher auch bei der ursprünglich angenommenen mittleren Ausprägung der Erkrankung zu verneinen. Unter Zugrundelegung der Feststellungen des Sachverständigen Dr. F. konnte - und kann auch nach vielen Jahren der Weiterführung der Tätigkeit - vielmehr auch bei einer solchen schwereren Ausprägung der Erkrankung nicht davon ausgegangen werden, es werde bei einer mehr als hälftigen Fortführung der Berufstätigkeit mit einem rational begründbaren Grad von Wahrscheinlichkeit zu weiteren Gesundheitsschäden kommen.

(1)

Der Sachverständige Dr. F. hat zwar eine Ausheilung im Sinne eines dauerhaften Verschwindens der Erkrankung für offen gehalten und hat die Tätigkeit als Koch vor allem wegen der hiermit verbundenen Feuchtarbeit und des Kontakts mit Lebensmitteln als stark hautbelastend eingestuft. Insbesondere die Feuchtarbeit sei ein möglicher Provokationsfaktor für ein Handekzem und geeignet, die Chronifizierung eines Ekzems herbeizuführen (Bl. 868, 1014 d.A.).

Allerdings hat der Sachverständige Dr. F. - ebenso wie der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige Dr. H. (Bl. 531 d.A.) - durchaus eine "relevante Chance" gesehen, durch Hautschutz- und Pflegemaßnahmen eine Normalisierung und Stabilisierung der Hauptproblematik zu erreichen und ein dauerhaftes Weiterarbeiten als Koch zu ermöglichen (Bl. 868 d.A.). In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige - auch insoweit sowohl in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Sachverständigen als auch mit den Parteigutachtern und behandelnden Ärzten - in erster Linie das Tragen von Schutzhandschuhen genannt.

Diese schützten zum einen vor der Einwirkung irritativer Noxen (wie Feuchtigkeit, Putzmittel und die vom Kläger vor allem hervorgehobenen Allergene) und - was für die Bedenken des Klägers in "hygienischer Hinsicht" von Belang ist - verhindere andererseits eine Kontamination von Speisen durch Bakterien, die auf erkrankter Haut potentiell in erhöhter Keimzahl und erhöhter Virulenz vorkommen könnten (Bl. 868, 1018 d.A.).

Der Sachverständige hat sich dabei auch mit der okklusiven Eigenschaft der lebensmittelgeeigneten Handschuhe befasst, welche einen Feuchtigkeitsstau verursachen könne, der durch die Hyperhidrose des Klägers noch verstärkt werde (Bl. 868 d.A.). Er hat aber mehrere Maßnahmen aufgezeigt, wie diesem Problem in wirksamer Weise begegnet werden kann. So sollten - bei Fehlen zeitlicher Obergrenzen im Übrigen - die Schutzhandschuhe grundsätzlich maximal 30 Minuten am Stück getragen werden. Der Sachverständige hat deshalb empfohlen, diese an zentraler Stelle in der Küche vorzuhalten und nur tätigkeitsbezogen - also etwa während Feuchtarbeiten oder dem Zuschneiden die Haut des Klägers reizender Lebensmittel - zu tragen und anschließend sofort wieder abzulegen (Bl. 1015 d.A.).

Ferner hat er verschiedene Möglichkeiten erläutert, das Schwitzen als limitierenden Faktor beim Einsatz von Handschuhen durch den Einsatz von Salben oder Deos oder die Durchführung einer Leitungswasseriontophorese zu reduzieren. Letztere nehme zweimal täglich zehn Minuten in Anspruch und könne zuhause durchgeführt werden (Bl. 1016 d.A.). Hinzu komme die Verwendung von Präparaten zur Steigerung der Resistenz der Haut gegenüber Feuchteinwirkung (Bl. 869 d.A.). Hier gebe es Hautschutzcremes, die speziell auch für das Anfassen von Lebensmitteln geeignet seien. Diese Präparate müssten mehrmals täglich aufgetragen werden, wobei es genüge, kleine Mengen von sehr schnell einziehenden Präparaten auf die Haut aufzutragen. So könne beispielsweise nach jedem Händewaschen kurz eine kleine Menge schnell einziehender Salbe benutzt werden (Bl. 1018 d.A.).

Auch die behandelnde Ärztin Dr. O. hat sich nicht auf die Verordnung von Kortisonpräparaten beschränkt, sondern "fast alles an Therapien versucht", ausweislich ihres Arztberichts vom 29.6.2005 (Bl. 10 d.A.) insbesondere auch das Tragen von Handschuhen empfohlen und orale und lokale Therapien mit den verschiedensten Dosierungen versucht (Bl. 1067 d.A.). Wegen der unstreitigen Weigerung des Klägers, Handschuhe zu tragen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Therapien nicht geeignet waren, die Hauterkrankung des Klägers nachhaltig wirksam zu behandeln.

Der gerichtliche Sachverständige hat seine Einschätzung im Ergebnis mit dem Satz "Dauerhafter Verbleib im Beruf offen, aber Chance vorhanden" zusammengefasst. (Bl. 1018 d.A.). Auf dieser Grundlage ist nach den oben dargelegten Grundsätzen eine Berufsunfähigkeit bei einer mehr als hälftigen Fortsetzung der Berufstätigkeit nicht bewiesen.

(2)

Es kann offen bleiben, ob der Kläger die Fortsetzung der Tätigkeit nur durch den - alleinigen - Einsatz von Kortisoncreme ermöglicht und hierdurch nach der Einschätzung des Sachverständigen tatsächlich Raubbau an seiner Gesundheit betrieben hat. Vielmehr ist allein entscheidend, dass die Fortführung der Tätigkeit ohne Raubbau möglich und der Kläger zur Einhaltung der Pflege- und Schutzmaßnahmen verpflichtet gewesen wäre. Denn die Berufsunfähigkeitsversicherung soll ihrem Schutzzweck nach nur für solche Gesundheitsrisiken Vorsorge treffen, die der Versicherte nicht auf alltäglichen, selbstverständlichen, unschwer und schadlos zu beschreitenden, ihn nicht nennenswert belastenden Wegen zu beherrschen vermag. Dies rechtfertigt es, die Leistungsvoraussetzungen, "infolge" des gesundheitlichen Zustands oder - näherliegend - das Vorliegen des Versicherungsfalls dann zu verneinen, wenn der Versicherte - wie hier - die Inanspruchnahme solcher zumutbarer medizinischer oder anderer Hilfen ohne nachvollziehbare Gründe verweigert, die jeder anderer Betroffene ohne Versicherungsschutz ergreifen würde (vgl. Senat, Urt. v. 30.7.2003 - 5 U 50/02 - OLGR Saarbrücken 2003, 353: Vermeidung durch zumutbare Schutzmaßnahmen; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 46 Rdn. 79).

dd)

Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass ihm das Tragen von lebensmitteltauglichen Schutzhandschuhen - der speziell von dem Sachverständigen vorgeschlagenen Art (Bl. 626 d.A.) - in beruflicher Hinsicht unzumutbar wäre.

Er hat die Vereinbarkeit mit der prägenden Tätigkeit als Koch mit dem Argument verneint, er benötige hierzu die "volle Sensibilität" seiner Hände. Es fehle das Gefühl beim Würzen und beim Schneiden und Zerkleinern von Zutaten und begründe eine Verletzungsgefahr. Ferner hielten die Schutzhandschuhe der Hitzebelastung nicht stand. Der mit dem ständigen An- und Ausziehen der Handschuhe verbundene Aufwand sei außerdem mit einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Arbeitsabläufe verbunden. Insgesamt sei eine Umstellung seiner Arbeitsweise durch das Tragen von Handschuhen mit einer derartigen Beeinträchtigung der Arbeitsabläufe verbunden, dass er nur noch die Hälfte an Gerichten kochen könne (Bl. 628 d.A.).

Diese Einwände sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme allesamt unbegründet.

(1)

Der berufskundliche Sachverständige K. hat in seinem Gutachten vom 17.9.2013 ausgeführt, dass das Arbeiten mit Handschuhen in der Praxis absolut üblich sei und von der Berufsgenossenschaft auch empfohlen werde, wobei diese nicht ununterbrochen getragen und - auch zur Vermeidung von Geruchsübertragungen bei Wechsel des Lebensmittels - häufig gewechselt würden (Bl. 907). Dabei hat sich eine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsabläufe nicht feststellen lassen. Bei den Recherchen des Sachverständigen in vergleichbaren Betrieben hat sich kein wesentlicher Unterschied zwischen dem Zeitaufwand für das Tragen und Wechseln von Handschuhen und dem Zeitaufwand für das - ohne den Wechsel von Handschuhen in vermehrtem Umfang erforderliche - Waschen und Desinfizieren der Hände ergeben (Bl. 1098 d.A.). Dabei hat der Sachverständige gemäß den Angaben des Experten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zwischen häufigen Abspülvorgängen und einem gründlichen Waschen mit Reinigungsmitteln unterschieden. Letzteres werde meist etwa 10 mal pro Schicht ausgeführt und solle aus Sicherheitsgründen mindestens 20-30 Sekunden betragen; anschließend seien die Hände zu trocknen und zu desinfizieren (Bl. 1098 d.A.). Dieser Zeitaufwand wird bei dem - zeitweisen - Tragen von Handschuhen zumindest verringert.

Hinsichtlich der Hitzebelastungen hat der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise schlicht auf die Möglichkeit der Verwendung von Topflappen verwiesen. Das Arbeiten mit Gewürzstreuern komme in der Praxis zwar kaum vor, sei aber eine Frage der Übung und Gewöhnung.

Nichts anderes kann für das feine Zuschneiden zu Zutaten gelten. Falls der Kläger diese Tätigkeit nicht in Ausübung seiner Organisationsherrschaft auf Hilfskräfte übertragen oder die aufwendigen Reinigungsarbeiten für Küchenmaschinen scheuen sollte, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund ihm das Zuschneiden nach einer Eingewöhnungszeit - in der gewünschten Qualität und ohne Verletzungsgefahr - nicht auch mit Handschuhen möglich sein sollte. Wie der Kläger in seiner Anhörung durch den Senat selbst eingeräumt hat, hat er das Arbeiten mit Handschuhen bislang auch noch nicht wirklich versucht, sondern bereits nach wenigen Tagen "verweigert" (Bl. 1012 d.A.), obwohl ihm dies von allen ihn untersuchenden und behandelnden Ärzten empfohlen worden ist (Bl. 1009 d.A.).

ee)

Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, welche Umorganisationsmaßnahmen dem Kläger abverlangt werden könnten, insbesondere ob ihm die (weitere) unentgeltliche Inanspruchnahme von Hilfen durch Familienmitgliedern oder gar die Einstellung eines weiteren Kochs angesonnen werden könnte. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob - und mit welcher Folge - dem Kläger vorgeworfen werden kann, er habe ihm von den behandelnden Ärzten empfohlene Behandlungsmaßnahmen verweigert (vgl. Senat, Urt. v. 23.7.2004 - U 683/03 - VersR 2005, 63 [OLG Saarbrücken 23.07.2004 - 5 U 683/03] zur der fehlenden Obliegenheit, den Versicherungsfall Berufsunfähigkeit abzuwenden und sich einer Heilbehandlung zu unterziehen).

ff)

Das Vorliegen einer für die Berufsfähigkeit relevanten internistischen Erkrankung des Klägers hat sich schon nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Dr. S. hat einen Diabetes mellitus zum Untersuchungszeitpunkt nicht feststellen können; ein subklinischer Diabetes mellitus mit Insulin-Resistenz geht nach dem Ergebnis dessen fachinternistisch-arbeitsmedizinischen Gutachtens vom 30.1.2010 nicht mit einer Leistungsbeschränkung im Sinne einer Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit einher (Bl. 445 d.A.). Diese Feststellungen werden vom Kläger nicht in Zweifel gezogen.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Geschäftswert beträgt für die Berufungsinstanz 171.055,13 € (66.141,69 € Berufung gegen die Beklagte zu 1), 104.913,44 € Berufung gegen die Beklagte zu 2).

Die Revision wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen.