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11.09.2015 · IWW-Abrufnummer 145356

Amtsgericht Köln: Urteil vom 13.07.2015 – 142 C 653/13



Krankenversicherungsrecht: Keine Stornohaftung sondern Neuberechnung der Abschlusscourtage des Versicherungsmaklers bei Insolvenz des Versicherungsnehmers und Umstellung auf den Notlagentarif.


Amtsgericht Köln

142 C 653/13

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 311,40 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten ab dem 20.04.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung einer Courtage in Anspruch.

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Die Klägerin ist ein Maklerpool, der mit Finanzdienstleistern, insbesondere Versicherungsmaklern, zusammenarbeitet. Den Maklern stellt die Klägerin über eine Online-Plattform alle Informationen bereit, welche sie für ihre Tätigkeit beim Kunden benötigen. Hierzu zählt ein Kundenverwaltungsprogramm, über welches alle Verträge, Anträge, sonstige Korrespondenz und deren Stand, wie die Anbahnung einer Stornierung abrufbar sind. Auf Grundlage dieses Kundenverwaltungsprogramms werden die Courtagen mit den Maklern täglich abgerechnet. Die Abrechnung mit dem Makler setzt voraus, dass die jeweiligen Courtagen seitens der Produktpartnergesellschaften bei der Klägerin eingegangen sind. Bei Vermittlung eines Versicherungsvertrags durch einen Makler behält die Klägerin 10 % der Courtage als Stornoreserve ein, welche nach Ablauf einer festen Zeit ohne Stornierung des Vertrags (Stornohaftung) an den Makler ausbezahlt wird.

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Der Beklagte ist selbstständiger Versicherungsmakler und arbeitete 3 Jahre lang mit der Klägerin zusammen. Eine schriftliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und dem Beklagten existiert nicht. Die Grundlage für die Zusammenarbeit war der von dem Beklagten ausgefüllte Partnerbogen dar (Bl. 21 d. A.). Während der Zusammenarbeit nutzte der Beklagte den Online-Zugang zu dem Kundenverwaltungsprogramm. Am 01.06.2011 wurde dieser Online-Zugang für den Beklagten gesperrt.

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Im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Klägerin vermittelte der Beklagte einen Krankenversicherungsvertrag zwischen Herrn X T und der B Krankenversicherung AG mit Vertragsbeginn zum 01.01.2011 und einem monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 154,81 für die Krankenversicherung und EUR 15,71 für die Pflegeversicherung, also insgesamt EUR 170,52. Die Stornohaftung zu diesem Vertrag betrug 12 Monate. Als Abschlusscourtage für die Vermittlung des Vertrags mit Herrn X T wurden dem Beklagten EUR 1.470,69 plus EUR 31,42 (gesamt EUR 1.502,11) berechnet und unter Einbehaltung einer Stornoreserve von jeweils 10 % (EUR 147,07 plus EUR 3,14) EUR 1.351,90 ausgezahlt. Die Abschlusscourtage wurde berechnet, indem der monatliche Beitrag für die Krankenversicherung in Höhe von EUR 154,81 mit einem Faktor von 9,5 und der monatliche Beitrag für die Pflegeversicherung in Höhe von EUR 15,71 mit einem Faktor von 2,0 multipliziert wurden.

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Der Monatsbeitrag wurde durch den Versicherten Herrn X T lediglich im Januar 2011 bezahlt, seitdem besteht ein Beitragsrückstand. Entsprechend einer Ruhensmitteilung der B Krankenversicherung AG vom 31.05.2011 ruhte der Versicherungsvertrag ab dem 01.06.2011. Am 14.09.2011 wurde über das Vermögen des Versicherten Herrn X T das Insolvenzverfahren eröffnet. Wegen des langen Beitragsrückstandes stellte die B Krankenversicherung AG den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 14.11.2013 (Bl. 84 d. A.) auf einen Notlagentarif in Höhe von monatlich EUR 71,51 Krankenversicherung und EUR 15,28 Pflegeversicherung, daher insgesamt auf einen Monatsbeitrag in Höhe von EUR 86,79 um. Mit den Abrechnungen Nr. 224… vom 30.06.2011 (Bl. 35 d. A.) und Nr. 373… vom 13.07.2012 (Bl. 36 ff. d. A.) wurde die Abschlusscourtage für die Vermittlung des Versicherungsvertrags mit Herrn X T dem Beklagten in Höhe von EUR 1.226,64 rückbelastet. Hierbei wurde berücksichtigt, dass im Januar 2011 der Versicherungsbeitrag von Herrn T bezahlt wurde und dass bei der Auszahlung der Abschlusscourtage an den Beklagten Stornoreserven einbehalten worden sind. Gemeinsam mit anderen Rückforderungen forderte die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung von insgesamt EUR 2.955,19 auf. Der Beklagte zahlte daraufhin einen Betrag in Höhe von EUR 2.204,56 an die Klägerin mit der Begründung, dass ihm für den Rest der Forderung die Zusammensetzung der Rechnung Nr. 224… vom 30.06.2011 nicht bekannt sei.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf Rückzahlung des in den Abrechnungen Nr. 224… und Nr. 373… aufgestellten Betrags für die Vermittlung des Versicherungsvertrags zwischen der B Krankenversicherung AG und Herrn X T zustehe. Nach Zahlung des Teilbetrags durch den Beklagten in Höhe von EUR 2.204,56 auf die Gesamtforderung seien hiervon noch EUR 750,63 offen. Sie ist der Ansicht, dass dieser Rückzahlungsanspruch auf der vertraglichen Vereinbarung zwischen ihr und dem Beklagten basiere. Dazu behauptet sie, dass eine entsprechende Vereinbarung durch das Ausfüllen des Partnerbogens getroffen worden sei. Des Weiteren ist die Klägerin der Ansicht, dass ihr ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zustünde, da der Anspruch auf Courtagen in Bezug auf eine spätere Stornierung nach § 158 Abs. 1 BGB auflösend bedingt sei und die Bedingung mit der Umstellung des Vertrags mit Herrn X T auf den reduzierten Notlagentarif eingetreten sei, da dies wegen der Pflicht zur Umstellung auf einen Notlagentarif gemäß § 193 Abs. 6-10 VVG und § 12h VAG einer Stornierung entspreche. Aus § 80 Abs. 5 VAG ergebe sich, dass in einem solchen Fall die Courtage zurückzuzahlen sei, solange nicht die rückständigen Beiträge gezahlt wurden. Dieser Grundsatz ergebe sich ebenfalls aus § 169 VVG. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Regelung des § 87a Abs. 3 HGB weder direkt noch analog auf den Beklagten als Versicherungsmakler anzuwenden sei. Hingegen sei die Klägerin Unternehmerin gemäß § 87a HGB.

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Die Klägerin behauptet, dass sie dem Beklagten über die Online-Plattform am 07.07.2011 eine Stornogefahrmeldung betreffend den Versicherungsvertrag zwischen der B Krankenversicherung AG und Herrn X T zur Verfügung gestellt habe. Zudem seien zu jeder neuen Information auf der Internet-Plattform und damit auch zu der betreffenden Stornogefahrmeldung automatisch Emails versandt worden. Hierzu vertritt die Klägerin die Ansicht, dass der Zugang der Email nicht nachgewiesen werden müsse. Des Weiteren vertritt sie die Ansicht, dass der Beklagte als Makler verpflichtet gewesen sei, seine Bestände nach Kündigung der Zusammenarbeit mit der Klägerin mitzunehmen. Die Klägerin ist darüber hinaus der Ansicht, dass gemäß § 242 BGB nur ausnahmsweise eine Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsmakler bestehe, notleidend gewordene Verträge nachzubereiten und ein solcher Fall nicht gegeben sei. Der Beklagte als Makler müsse selbst über die jeweilige Situation seiner Kunden informiert sein.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 750,63 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab dem 20.04.2013 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 316,18 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, dass ohne eine anderweitige Vereinbarung die §§ 652 ff. BGB gelten und demnach der Anspruch auf einen vollen Maklerlohn nicht davon beeinflusst werde, dass bei einem vermittelten Vertrag eine Umstellung auf einen Notlagentarif erfolgt. Der Beklagte ist der Ansicht, dass sich aus § 193 Abs. 6 VVG lediglich ergebe, dass der Vertrag in Bezug auf den Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers ruhe. Der Fortbestand des Versicherungsvertrags bliebe hiervon unberührt und der Versicherungsnehmer könne gemäß § 193 Abs. 6 S. 5 Hs. 1 Alt. 1 VVG durch einfaches Nachzahlen der Beiträge innerhalb eines Jahres das Ruhen des Vertrages beenden. Dazu behauptet er, dass eine Nachbereitungsmöglichkeit des Beklagten Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

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Der Beklagte ist der Ansicht, dass § 193 Abs. 7 bis 9 VVG n.F. und § 12h VAG erst mit Wirkung zum 01.08.2013 eingeführt wurden und daher für den Vertrag mit Herrn X T § 193 Abs. 6 VVG a.F. gelte, so dass die Beitragsumstellung frühestens zum 01.02.2012 hätte erfolgen können. Dazu behauptet er, dass die Umstellung auf den Notlagentarif erst zum 01.08.2013 erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die vorgetragene Stornohaftzeit bereits abgelaufen. Zudem ist der Beklagte der Ansicht, dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht aus einem Anspruch gegen die Klägerin auf Abrechnung unter Darlegung des Kontokorrentverhältnisses zustehe. Darüber hinaus vertritt der Beklagte die Ansicht, dass wegen Ablaufs der Stornohaftzeiten bei den vermittelten Verträgen durch den Beklagten ein fälliger Auszahlungsanspruch gegen die Klägerin bestehe.

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Mit Beweisbeschluss vom 22.09.2014 wurde Beweis erhoben durch Parteivernehmung der Klägerin durch deren Geschäftsführer Herrn N L. Dies sollte im Wege der Rechtshilfe durch das AG München erfolgen. Die Parteivernehmung konnte mangels Erscheinen der näher bezeichneten Partei als Herrn N L nicht durchgeführt werden (s. Bl. 169 d. A.). Mit Schreiben vom 13.01.2015 hat der Beklagte erklärt, dass sich der Beweisbeschluss erledigt hat.

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Es wird weiter auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung zu viel ausbezahlter Abschlusscourtage für die Vermittlung des Versicherungsvertrags zwischen der B Versicherung AG und Herrn X T in Höhe von EUR 311,40 gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB.

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I.

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Zwar lässt sich ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf vollständige Rückzahlung von ausgezahlten Courtagen im Falle der Nichtzahlung der Beiträge mangels schriftlichen Vertrages auf keine ausdrückliche vertragliche Regelung stützen, allerdings ergibt sich unabhängig von der Frage auf welcher genauen vertraglichen Grundlage die Zusammenarbeit der Parteien bei der Einreichung von Versicherungsverträgen durch den Beklagten erfolgte, bezogen auf den hier alleine streitgegenständlichen Vertrag des Versicherungsnehmers T ein gesetzlicher Anspruch auf Courtagerückzahlung der Klägerin in Höhe von EUR 311,39 aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, weil der Rechtsgrund für das Behalten der an den Beklagten Courtage in der ausgezahlten Höhe durch die Umstellung des Vertrages auf den Notlagentarif teilweise weggefallen ist.

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Es ist unstreitig, dass der Beklagte für die Vermittlung des Versicherungsvertrags zwischen der B Krankenversicherung und Herrn X T am 19.01.2011 eine Leistung von der Klägerin in Höhe von EUR 1.470,69 plus EUR 31,42 als Abschlusscourtage erhielt, wovon 150,21 Euro als Stornoreserve einbehalten wurden. Es ist weiter unstreitig, dass diese Zahlung von dem Fortbestand des Vertrages innerhalb der nächsten 12 Monate abhängig war. Der Rechtsgrund der Zahlung ist jedoch, obwohl der Versicherungsnehmer nach Zahlung einer Prämie keine Zahlungen mehr leistete, nur teilweise entfallen, da die monatliche Versicherungsprämie des Versicherungsvertrags zwischen der B Krankenversicherung AG und Herrn X T ab dem 11.06.2011 auf einen Notlagentarif von monatlich EUR 86,67 gesenkt worden ist.

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Auch ohne eine entsprechende vertragliche Regelung besteht nach der Rechtsprechung für den Versicherungsmakler im Sinne von §§ 59 Abs. 3 VVG, 652 ff. BGB, 93 ff. HGB der Anspruch auf Maklercourtage aus § 652 BGB mit der Maßgabe, dass die Courtage „das Schicksal der Versicherungsprämie im Guten wie im Schlechten teilt“ (BGH, Urteil v. 14.4.2005, Az.: III ZR 252/04 zitiert nach juris, ebenso OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1306). Mit Nichtzahlung der Versicherungsprämie entfällt der Anspruch auf die Courtage, § 158 Abs. 2 BGB (OLG Köln, Urt. v. 10.10.2006, Az.: 9 U 209/05 zitiert nach juris; Prölss/Martin/Dörner, VVG, § 59 VVG, Rn. 125). Bei der Herabsetzung der Versicherungsprämie mindert sich der Anspruch auf die Abschlusscourtage (Prölss/Martin/Dörner, VVG, § 59 VVG, Rn. 125), denn im Unterschied zur Stornierung eines Vertrags hat das Versicherungsunternehmen weiterhin einen, wenn auch reduzierten, Anspruch gegen den Versicherer, welcher auch im Fall eines Insolvenzverfahrens berücksichtigt wird. Das Insolvenzrisiko trägt der Vertragspartner und nicht der Versicherungsmakler. Die Abschlusscourtage ist anhand der herabgesetzten Versicherungsprämie neu zu berechnen, indem die verbleibende durchschnittliche monatliche Versicherungsprämie des ersten Jahres mit dem jeweils festgelegten Faktor für die Abschlusscourtage multipliziert wird. Die Differenz der ursprünglich gezahlten Abschlusscourtage abzüglich der geminderten Abschlusscourtage erfolgte ohne Rechtsgrund. Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Makler-Pool zwischengeschaltet ist. Das Herabsetzen einer Versicherungsprämie kann durch die Umstellung auf den Notlagentarif gemäß § 12 h VAG erfolgen. Bei einem Prämienrückstand des Versicherers in Höhe von zwei Monatsprämien und zwei Mahnungen wird die Umstellung eingeleitet. Sobald die ausstehende Beitragsschuld einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung immer noch eine Monatsprämie beträgt, so ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats, sofern keine Hilfsbedürftigkeit nach SGB II nachgewiesen wurde. Mit dem Ruhen des Vertrages gilt der Versicherte gemäß § 193 Abs. 7 VVG als im Notlagentarif gemäß § 12 h VAG versichert (Mandler, VersR 2014, 167). Für die Rückkehr in den alten Tarif ist gemäß § 193 Abs. 9 VVG erforderlich, dass alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt werden. Gemäß Art. 7 EGVVG gelten alle Versicherungsnehmer, für die am 01.08.2013 das Ruhen der Leistungen gemäß § 193 Abs. 6 VVG feststeht, als im Notlagentarif gemäß § 12 h VAG versichert rückwirkend bereits zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Leistungen aus dem Vertrag ruhend gestellt worden sind, soweit dieser Beitragssatz niedriger ist als der reguläre Beitragssatz und der Versicherer entsprechend auf die Rückwirkung hingewiesen wurde und nicht innerhalb von 6 Monaten nach Zugang des Hinweises widersprochen hat.

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Auf dieser Grundlage ist vorliegend eine Neuberechnung der Courtage auf der Basis des Notlagentarifes durchzuführen. Die Klägerin zahlte an den Beklagten als Abschlusscourtage für die Vermittlung des Versicherungsvertrags der B Krankenversicherung AG mit Herrn X T nach Einbehalt der Stornoreserve von 10 % EUR 1.351,90. Die B Krankenversicherung AG hat den Versicherten Herrn X T mit Schreiben vom 14.11.2013 auf die Umstellung auf den Notlagentarif ab dem 11.06.2013, da der Vertrag ab dem 01.06.2011 ruhend gestellt worden war, hingewiesen. Die Mitteilung enthielt eine Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit innerhalb von 6 Monaten gegen die Rückwirkung der Umstellung. Ein Widerspruch erfolgte nicht, so dass die Versicherungsprämie seit dem 11.06.2013 auf den Notlagentarif in Höhe von monatlich EUR 86,67 gesenkt wurde.

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Dies führt zu einer Neuberechnung der Abschlusscourtage; diese beläuft sich auf 1.040,50 Euro. Für die Berechnung der geminderten Abschlusscourtage des Beklagten in Bezug auf die Krankenversicherungsbeiträge gilt folgendes: Für den Monat Januar 2011 wurde der Monatsbeitrag durch den Versicherten Herrn X T in Höhe von EUR 154,81 gezahlt. In den Monaten Februar bis einschließlich Mai 2011 erfolgte keine Zahlung, allerdings auch keine Beitragsreduzierung. Erst mit Ruhen des Vertrags ab dem 1.6.2011 erfolgte eine Beitragsreduzierung auf den Notlagentarif in Höhe von EUR 71,51. Damit bestand vom 1.1.2011 bis zum 31.5.2011 ein Anspruch der B Versicherung AG auf Zahlung eines Monatsbeitrags in Höhe von EUR 154,81 und vom 1.6.2011 bis zum 31.12.2011 ein Anspruch in Höhe von EUR 71,51. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche Monatsprämie für das Jahr 2011 in Höhe von EUR 106,22. Diese mit dem Faktor 9,5 multipliziert ergibt eine Abschlusscourtage in Höhe von EUR 1.009,09 in Bezug auf die Krankenversicherungsbeiträge. Die monatliche Versicherungsprämie für die Pflegeversicherung wurde abgesehen von Cent-Beträgen nicht reduziert, so dass sich hierfür weiterhin eine Abschlusscourtage in Höhe von EUR 31,42 ergibt. Insgesamt beträgt die geminderte Abschlusscourtage des Beklagten EUR 1.040,50, so dass ausgehend von einer an den Beklagten tatsächlich ausgezahlten Courtage von EUR 1.351,90 eine Differenz in Höhe von EUR 311,40 besteht. In dieser Höhe erfolgte die Auszahlung ohne Rechtsgrund.

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Der Beklagte kann sich hingegen nicht darauf berufen, dass ihm ein Recht auf Behaltendürfen der geminderten Courtage aus dem Gesichtspunkt des § 87a Abs. 3 S. 2 HGB analog bzw. § 242 BGB zustand, da jedenfalls eine Nachbereitung des Versicherungsvertrags mit Herrn X T ab dem 01.06.2011 wegen Sperrung des Zuganges zu dem System der Klägerin nicht möglich war.

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Für den Handelsvertreter ist in § 87a Abs. 3 S. 2 HGB geregelt, dass der Erstattungsanspruch voraussetzt, dass das Versicherungsunternehmen die Nichtausführung des Vertrags nicht zu vertreten hat. Dies ist der Fall, wenn notleidende Verträge nachbearbeitet werden (BGH, NJW-RR 2005, 1196). Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden „Nachbereitung“ notleidender Versicherungsverträge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, NJW 2011, 1590; LG Bonn, Urt. v. 24.2.2015, Az.: 8 S 146/14). Der Versicherer kann wahlweise entweder selbst Stornoabwehr betreiben oder dem Versicherungsvertreter durch zugangsbedürftige Stornomitteilung Gelegenheit geben, den notleidenden Vertrag nachzubereiten (Stornogefahrmitteilungen) (BGH, NJW-RR 2005, 1196). Eine Nachbereitungspflicht setzt voraus, dass durch die Nachbereitung ein Vertragsstorno verhindert werden kann und sie nicht aussichtslos ist (LG Bonn, Urt. v. 24.2.2015, Az.: 8 S 146/14, Baumbach/Hopt, § 87a HGB, Rn. 27). Im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des berechtigten Insolvenzverdachts des Kunden wird angenommen, dass der Unternehmer die Nichtausführung des Vertrags nicht zu vertreten hat (zur Unzumutbarkeit eines Einklagens OLG Köln, NJW-RR 1994, 226), so dass eine Nachbereitungspflicht ebenfalls nicht besteht. Ob § 87a HGB auf den Versicherungsmakler analog anzuwenden ist, ist umstritten. Anerkannt ist jedenfalls, dass eine Nachbereitungspflicht des Versicherers nach § 242 BGB gegenüber dem Versicherungsmakler besteht, wenn dieser im Einzelfall in gleicher Weise schutzbedürftig ist wie ein Handelsvertreter. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Versicherungsmakler laufend Courtagevorschüsse für die vermittelten Verträge erhält, er in die Organisationsstruktur des Versicherers eingebunden ist und sowohl einen Organisationszuschuss als auch Bestandspflegegeld erhält und der Versicherer ihm zudem regelmäßig Stornogefahrmitteilungen zuleitet (BGH NJW 2011, 1590). Über diese Kriterien hinaus kann ebenfalls eine Nachbearbeitungspflicht bestehen. Vorliegend bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob § 87a Abs. 3 S. 2 HGB auf den Versicherungsmakler analog anzuwenden ist oder ob eine entsprechende Schutzbedürftigkeit des Versicherungsmaklers gemäß § 242 BGB im Einzelfall vorliegt; denn selbst wenn man eine Nachbereitungspflicht im Verhältnis zum Versicherungsmakler annehmen würde, bestand eine solche nicht gegenüber dem Beklagten, da sie aussichtslos gewesen wäre und die Umstände anders lagen als bei einem üblichen Vertragsstorno.

28

Der Versicherte Herr X T hat seinen Versicherungsvertrag mit der B Krankenversicherung AG nicht storniert. Die teilweise Rückerstattungspflicht der Abschlusscourtage seitens des Beklagten beruht auf einer Umstellung der Versicherungsprämie auf einen Notlagentarif, welche gesetzlich vorgesehen ist. Um die Umstellung auf den Notlagentarif abzuwenden, hätte der Versicherte Herr X T spätestens bis zum 31.5.2011 im Wege einer Nachbereitung dazu bewegt werden müssen, alle ausstehenden Prämienbeiträge zu zahlen. Ob der Versicherungsnehmer dazu in der Lage gewesen wäre erscheint angesichts der Tatsache, dass er am 14.09.2011 über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, äusserst zweifelhaft. Der hierzu darlegungspflichtige Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass in dieser Situation eine Nachbearbeitung gleichwohl erfolgversprechend gewesen wäre.

29

Zurückbehaltungsrechte wegen zu verrechnender Gegenforderungen auf Auszahlung von Stornoreserven aus anderen von dem Beklagten vermittelten Versicherungsverträgen bestehen nicht, solche Ansprüche sind hinsichtlich der konkreten Verträge und Höhen von dem Beklagten nicht substantiiert dargelegt worden.

30

II.

31

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäss §§ 286, 288 BGB aufgrund der Zahlungsaufforderung vom 10.04.2013 unter Fristsetzung bis zum 19.04.2013.

32

Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 286 BGB auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR 316,18 besteht nicht, da nicht dargelegt ist, dass der Klägerin in dieser Höhe ein Vermögensschaden entstanden ist. Dass die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten gezahlt hat ist nicht dargelegt. Es ist auch nicht vorgetragen, dass der Klägerin durch ihren Bevollmächtigten eine dem § 10 RVG entsprechende Rechnung gestellt wurde, aus der sich ergibt, dass die Klägerin mit einer Verbindlichkeit beschwert ist, was eine einem Vermögensschaden gelichstehende Vermögensgefährdung darstellt.

33

III.

34

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 713 ZPO.

35

IV.

36

Die Berufung wird zugelassen.

37

Streitwert 750,63 Euro

38

Rechtsbehelfsbelehrung:

39

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

40

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

41

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

42

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

43

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

44

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

45

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.