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02.07.2014 · IWW-Abrufnummer 141901

Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 23.10.2013 – 7 U 548/13

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OLG Dresden, 23.10.2013 - 7 U 548/13

In dem Rechtsstreit

xxx

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte:

xxx

gegen

xxx

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte:

xxx

wegen Forderung

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zeh,

Richter am Oberlandesgericht Weidelhofer und

Richterin am Oberlandesgericht Stricker

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2013 am 23.10.2013

für Recht erkannt:
Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 28.02.2013, Az: 8 O 2300/12, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 19.412,84 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.176,91 € jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt.
Gründe

I.

Wegen des Sachverhaltes erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass bei dem Schadensfall am 10.12.2011 das Wasser im gesamten Gebäudeteil ca. 5 cm hoch stand. Nach Feststellungen des beauftragten Sachverständigenbüros musste der komplette Fußboden inklusive Fußbodenheizung und Dämmung entfernt werden, um den Schaden zu beseitigen. Eine Demontage der Heizflächen aus Kupferrohr war aufgrund der Verbindung zwischen dem Fußbodenaufbau und den Rohrleitungen nicht möglich, so dass die Fußbodenheizung unabhängig davon, ob sie durch den Wasseraustritt selbst beschädigt wurde - was zwischen den Parteien streitig ist -, erneuert werden musste. Die Beklagte trug die Beseitigungskosten für den durch den Wasseraustritt entstandenen Schaden, lediglich die von der Klägerin begehrten Kosten für die Erneuerung der Fußbodenheizung in Höhe von 19.412,84 € netto wurden von der Beklagten nicht übernommen. Nach dem pauschalen Bestreiten der Schadenshöhe durch die Beklagte hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.01.2013 (Bl. 41 ff. d.A.) im Einzelnen unter Vorlage des entsprechenden Leistungsverzeichnisses (Anlage K 12) vorgetragen, dass die aufgewendeten Kosten zur Schadensbeseitigung, d.h. zur Erneuerung der Fußbodenheizung, notwendig und die zugrunde liegenden Einheitspreise ortsüblich und angemessen gewesen seien. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da eine Leistungspflicht der Beklagten durch die Herstellungsklausel nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 AHB ausgeschlossen sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Das Gericht sei mit keinem Wort auf die eigentliche Problematik des Rechtsstreites eingegangen, dass die Klägerin mit den unabhängigen Teilleistungen Heizungsinstallation und Trinkwasserinstallation beauftragt worden und die Teilleistung Heizungsinstallation bereits abgenommen, übergeben, in Betrieb genommen und bezahlt worden sei, als der Schaden bei Arbeiten an der Trinkwasserinstallation eingetreten sei. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien weder nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 3 AHB noch nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 AHB ausgeschlossen. Bei den im Haftpflicht-Versicherungsschutz ausgeschlossenen sog. Nacherfüllungsansprüchen handele es sich um solche, die darauf beruhten, dass der Versicherungsnehmer aufgrund werkvertraglichen Sachmängelrechts verpflichtet sei, seine mangelhafte Vertragsleistung nachzubessern oder eine mangelfreie Sache nachzuliefern. Nur die hieraus erwachsenden Ansprüche - auf das Erfüllungsinteresse ausgerichtete Ersatzansprüche zur Beseitigung des eingetretenen Mangelschadens - seien vom Versicherungsschutz ausgenommen. Der Austausch der Fußbodenheizung sei hiervon jedoch nicht erfasst. Der Einbau der Heizung beruhe auf einem gesonderten Vertragsbestandteil, der bereits lange vor dem Schadensfall abgewickelt worden sei (mangelfreie Ausführung, Abnahme, Zahlung). Der Austausch der Fußbodenheizung habe deshalb auch nicht auf einem Mangel beruht, der bei ihrem Einbau verursacht worden sei, sondern sei Folge einer externen Einwirkung durch das aus der Trinkwasserleitung ausgetretene Wasser.

Auch der Ausschlussgrund aus § 4 Abs. 2 Nr. 5 AHB sei nicht gegeben, da es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Schäden handele, die infolge "in der Herstellung oder Lieferung liegender Ursachen an den vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen" entstanden seien. Zweck dieser Klausel sei es, den Versicherer vom unternehmerischen Risiko des Versicherungsnehmers zu befreien, das dieser im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bewusst eingehe. Eine generelle Übernahme dieses Risikos durch den Haftpflichtversicherer könnte für einen Unternehmer leicht Anreiz dafür sein, sich zulasten des Versicherers die Mühen und Kosten einer sorgfältigen Durchführung seiner Arbeit zu ersparen. Die Schäden an der von der Klägerin hergestellten Fußbodenheizung seien jedoch nicht infolge einer in der Herstellung oder Lieferung dieser Sache liegenden Ursache entstanden. Die Heizungsanlage sei vielmehr nur zufällig betroffen worden. Rechtlich irrelevant sei dabei, dass die Arbeiten, die im Objekt durchgeführt worden seien, auf einem Werkvertrag beruhten, da es sich um selbstständige Vertragsbestandteile hinsichtlich der einzelnen Gewerke gehandelt habe. Der Vertragsbestandteil "Fußbodenheizung" sei bereits erfüllt und abgeschlossen gewesen. Durch die Abnahme sei das Risiko des Unternehmens auf die Bauherren übertragen worden. Bei Arbeiten im Rahmen des anderen noch nicht abgenommenen Gewerkes - der Trinkwasserinstallation - sei im Verantwortungsbereich der Klägerin ein Fehler gemacht worden, der zu dem Wasseraustritt geführt habe, der wiederum Ursache dafür gewesen sei, dass die Heizung zerstört werden musste. Damit sei es aber gerade nicht vor Fertigstellung der Werkleistung zu einem Schaden an der Heizungsanlage gekommen. Auch die vom Landgericht zitierten Entscheidungen würden diese klägerische Auffassung bestätigen.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Dresden vom 28.02.2013 verurteilt, an die Klägerin 19.412,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Dresden vom 28.03.2013 verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.176,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die gegnerische Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus, dass ein einheitlicher Auftrag mit einem einzigen Werkvertrag gegeben sei. Die Klägerin sei insgesamt mit der Lieferung, Montage und Inbetriebnahme der Gewerke Heizung, Lüftung und Sanitär das Gebäude N07 Werk N. betreffend beauftragt worden. Der Werkvertrag umfasse sowohl den Einbau der Fußbodenheizung als auch die Trinkwasserinstallation. Zutreffend habe das Landgericht ausgeführt, dass deshalb der Ausschlussgrund gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 5 AHB gegeben sei, da die Ursache des Schadens in der Erstellung der vertraglich geschuldeten Leistung liege. Vom Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung seien nur die Schäden erfasst, die über das reine Erfüllungsinteresse hinausgingen, Ansprüche auf Neuherstellung, Nachbesserung und Mangelbeseitigung bei mangelhafter Werkleistung seitens des Werkunternehmers seien ausgeschlossen. Hierzu gehörten grundsätzlich auch Leistungen, die im Rahmen der Nachbesserungspflicht ausgeführt würden, und damit auch Maßnahmen, die erforderlich seien, um eine Herstellung oder Nachbesserung durchführen zu können. Dem Rückbau der Fußbodenheizung lägen unzweifelhaft Leistungen und Aufwendungen zugrunde, die im Rahmen der der Klägerin obliegenden Nachbesserungspflicht vorgenommen worden seien, da unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen die klägerseits übernommenen Werkleistungen gerade noch nicht insgesamt mangelfrei erbracht worden seien. Bei der Installation der Trinkwasserleitung und der Installation der Fußbodenheizung im Gebäude 07 handele es sich nicht um verschiedene Gegenstände, so dass die Ansprüche nicht über das Erfüllungsinteresse hinausgehen würden. Entscheidend sei, dass die Klägerin im Rahmen eines einzigen Vertrages mit der Herstellung der Gewerke beauftragt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Sach- und Rechtsvortrages wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2013 (Bl. 72 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem zwischen ihnen bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag Nr. xxx Anspruch auf Zahlung von 19.412,84 €.

1.

Dies ist der Betrag, der erforderlich war, um den durch einen Mitarbeiter der Klägerin bei der Installation der von der Firma W. AG am 01.08.2011 in Auftrag gegebenen Trinkwasseranlage verursachten Schaden an der zuvor von der Klägerin errichteten Fußbodenheizung zu beseitigen. Unstreitig handelte es sich bei der fehlerhaften Tätigkeit des Mitarbeiters der Klägerin um einen versicherten Wasserschaden, der dazu führte, dass der komplette Fußboden inklusive Fußbodenheizung entfernt und erneuert werden musste. Die für die Neuherstellung der Fußbodenheizung erforderlichen Kosten in Höhe von 19.412,84 € netto hat die Klägerin durch Vorlage des entsprechenden Leistungsverzeichnisses vom 20.04.2012 substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, ohne dass die Beklagte das diesbezügliche - anfänglich zulässige - pauschale Bestreiten im Weiteren konkretisiert hätte, so dass der entsprechende Vortrag nunmehr entsprechend den Hinweisen des Senates in der mündlichen Verhandlung als unstreitig zu behandeln war.

2.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Leistungspflicht der Beklagten auch nicht vom vertraglichen Leistungsausschluss der streitgegenständlichen Betriebs-Haftpflichtversicherung zwischen den Parteien erfasst. Weder nach der sog. Erfüllungs- noch nach der Herstellungsklausel ist der Versicherungsschutz vorliegend ausgeschlossen, da die die Fußbodenheizung und die Trinkwasserinstallation beinhaltenden Gewerke trotz der Zusammenfassung in einem Bauvertrag unabhängig voneinander zu sehen sind und unstreitig die Klägerin die Fußbodenheizung zum Zeitpunkt des Eintritts des Wasserschadens bereits mangelfrei hergestellt hatte und die Werkleistung bereits abgenommen worden ist. Die Klägerin hatte die diesbezügliche vertragliche Leistung mithin (mangelfrei) erfüllt und der Schaden wurde nicht durch eine in der Herstellung der Heizung liegende Ursache hervorgerufen.

a)

Ein Leistungsausschluss nach § 4 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 AHB ist nicht gegeben. Danach besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche

"- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;

- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können".

Die von der Klägerin getragenen Aufwendungen für die Erneuerung der Fußbodenheizung sind nicht von dieser sog. Erfüllungsklausel erfasst. Die Ausschlussklausel betrifft die Erfüllung von Verträgen; Hauptleistungspflichten gehören danach nicht zum Leistungsumfang des Haftpflichtversicherers. Für alle Aufwendungen, die die Erfüllung dessen betreffen, wozu sich der Auftragnehmer vertraglich verpflichtet hat, genießt er keinen Versicherungsschutz. Demzufolge sind auch die werkvertraglichen Ansprüche auf Neuherstellung, Nachbesserung und Mängelbeseitigung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ebenso hiervon erfasst sind sog. Mangelnebenkosten, d.h. solche Schäden, die an Sachen des Bestellers verursacht werden müssen, um das Werk nachbessern zu können. Diese zählen insgesamt zum ausgeschlossenen Vertragserfüllungsinteresse (vgl. Darstellung bei Späte, Haftpflichtversicherung, AHB-Kommentar, § 4 Rn. 171 ff., § 1 Rn. 197 ff.; BGH, Urt. v. 13.12.1962, Az: II ZR 196/60, juris; BGH, Urt. v. 20.11.1990, Az: IV ZR 229/89, juris). Folgeschäden aus mangelhafter Vertragserfüllung an weiteren Sachen des Vertragsgläubigers, die nicht zum eigentlichen Leistungsgegenstand gehören, liegen grundsätzlich jenseits des Erfüllungsinteresses und werden deshalb generell vom Versicherungsschutz umfasst (sog. Mangelfolgeschäden, Späte, aaO., § 4 Rn. 178, 181 m.w.N.).

Unter Heranziehung dieser Grundsätze greift die Erfüllungsklausel nur für das die Trinkwasserinstallation betreffende Gewerk ein. Die insoweit zur Neuherstellung des Werkes und Beseitigung der Mängel notwendigen Aufwendungen sind vom Erfüllungsinteresse des Bestellers erfasst. Die durch das ausgetretene Wasser an dem Fußboden entstandenen Schäden sind jedoch ebenso wie die zur Schadensbeseitigung notwendig gewordene Erneuerung der Fußbodenheizung als Mangelfolgeschäden anzusehen und deshalb nicht von dem Risikoausschluss erfasst, auch wenn die Fußbodenheizung mit der Trinkwasserinstallation durch die Firma W. AG zeitgleich bei der Klägerin in Auftrag gegeben wurde. Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob Baumaßnahmen das nicht versicherte vertragliche Erfüllungsinteresse betreffen, ist nach der Rechtsprechung des BGH das unmittelbare Interesse des Vertragspartners - des Bestellers - am eigentlichen Leistungsgegenstand (BGH, Beschl. v. 29.09.2004, Az: IV ZR 162/02, juris, Rn. 18). Bei Bestimmung des Leistungsgegenstandes ist von einer vernünftigen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der natürlichen Lebensanschauung und der Verkehrsauffassung auszugehen (Thürmann in Schmidt/Salzer, Produkthaftung, 2. Auflage, Band IV/1, Rn. 8.217; Späte, aaO., § 4 Rn. 260 zu dem vergleichbaren Problem bei § 4 Abs. 2 Nr. 5 AHB). Neben den Vertragsbeziehungen und dem Vertragsumfang sind auch die tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen. Wird der Versicherungsnehmer aufgrund von mehreren zeitlich nacheinander abgeschlossenen und damit zweifelsfrei rechtlich selbstständigen Aufträgen tätig, ist gewöhnlicherweise von mehreren Leistungsgegenständen auszugehen. Wenn er bei Ausführung eines späteren Auftrags das aufgrund eines früheren Auftrags fertiggestellte - von dem Vertragsgläubiger bereits abgenommene - andere Werk beschädigt, greifen die Risikoausschlüsse der Erfüllungs- und Herstellungsklausel nicht ein (OLG Koblenz, Urt. v. 29.10.1999, Az: 10 U 1052/98, juris; OLG Hamm, Urt. v. 20.11.1996, Az: 20 U 256/93, juris). Da die einzelnen Gewerke vorliegend aber durch einen Werkvertrag in Auftrag gegeben wurden, sind sie nicht ohne weiteres rechtlich selbstständig . Werden in einer Leistung mehrere Gegenstände geliefert oder besteht die Werkleistung wie vorliegend in mehreren Teil-Leistungen, kommt es darauf an, ob die Zusammenfassung der mehreren Gegenstände in einem Vertrag zueinander in einem inneren Zusammenhang steht oder nicht (vgl. im Einzelnen Thürmann, aaO., Rn. 8.222; Späte, aaO., § 4 Rn. 261). Dabei erscheint das Kriterium der Zweckeinheit der Leistungsgegenstände als möglicher Maßstab zur Abgrenzung. Soweit ein räumlicher, zeitlicher und funktionaler Zusammenhang besteht, ist von einem einzigen Liefer- oder Leistungsgegenstand auszugehen, auch wenn beispielsweise umfangreiche Anlagen mit mehreren Produktionsstufen errichtet werden (vgl. insgesamt die Darstellung mit zahlreichen Beispielsfällen bei Thürmann, aaO., Rn. 8.228). Der funktionale Zusammenhang kann allerdings fehlen oder gänzlich in den Hintergrund treten, soweit sehr klare räumliche und/oder zeitliche Einschnitte zwischen den einzelnen Leistungsgegenständen vorliegen. Unter diesen Voraussetzungen kann im Einzelfall bei aufgrund eines einheitlichen Vertrages errichteten Anlagen oder wie vorliegend hergestellten Gewerken auch von mehreren Leistungsteilen auszugehen sein. Ist indes bei natürlicher Lebensanschauung unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung ein innerer Zusammenhang zwischen den verschiedenen Arbeits- oder Leistungsteilen gegeben, ist nur von einem Leistungsgegenstand auszugehen, was letztlich häufig der Fall sein wird, wenn die Leistung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses - wie vorliegend - erfolgt (vgl. Späte aaO.). Kein Versicherungsschutz wird deshalb anzunehmen sein, wenn der Versicherungsnehmer einen Gesamtauftrag zur Errichtung eines Dachstuhles einschließlich Dacheindeckung ausführt, danach jedoch der Wind wegen mangelhafter Verankerung des Dachstuhles das im übrigen bereits mangelfrei fertiggestellte gesamte Dach wegreißt (so nachvollziehbar: LG Traunstein, VersR 1968, 1029). Ebenso wird beispielsweise von einem einheitlichen Leistungsgegenstand auszugehen sein, wenn die Errichtung eines gesamten Hauses schlüsselfertig geschuldet wird, da der Leistungsgegenstand durch einen einheitlichen Vertrag und durch den inneren Funktionszusammenhang - Schlüsselfertigkeit - geprägt ist.

Ein solcher innerer Funktionszusammenhang ist vorliegend aber gerade nicht gegeben. Ausweislich des Vertragsbestandteil gewordenen Leistungsverzeichnisses (Bl. 74 ff d.A.) handelt es sich bei den Gewerken "Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen" und "Wärmeversorgungsanlagen", unter die die hier streitgegenständlichen Leistungsbereiche fallen, um unabhängig voneinander beauftragte Leistungsabschnitte, die keine Zweckeinheit bilden. Sie bauen nicht aufeinander auf und sind in dem Leistungsverzeichnis gänzlich unabhängig voneinander inklusive einleitendem Hinweistext beschrieben, ohne dass Leistungsteile wie Baustelleneinrichtung o.ä. für beide Gewerke zusammen angeboten würden. Der einzige Zusammenhang besteht darin, dass sie sich in einem "Angebots-Leistungsverzeichnis" befinden und am Ende (Seite 168) die Gesamtpreise der Einzelgewerke zu einem Gesamtpreis des "Hauptauftrages" zusammengerechnet werden. Danach hätten die Gewerke ebenso getrennt voneinander in Auftrag gegeben werden können. Darüber hinaus gab es eine klare räumliche und auch eine zeitliche Trennung, so dass die Zusammenfassung der Gewerke in einem Vertrag insgesamt eher zufällig erscheint. Auch die Beklagte vermochte einen funktionalen Zusammenhang zwischen den Gewerken nicht darzutun. Allein die Tatsache, dass sie in einem Vertrag zusammengefasst wurden, reicht unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Umstände jedenfalls nicht aus, um von einem einheitlichen Leistungsgegenstand auszugehen.

Da die Arbeiten an dem selbstständigen Leistungsgegenstand "Fußbodenheizung" unstreitig mangelfrei erbracht und auch abgenommen worden sind, ist das Risiko des zufälligen Untergangs auf den Besteller übergegangen. Der durch die Klägerin geltend gemachte Schaden ist aber unstreitig nicht durch einen Mangel an der Fußbodenheizung verursacht worden, so dass die Erfüllungsklausel nicht eingreift und es sich um einen vom Versicherungsschutz erfassten Folgeschaden handelt.

b)

Entgegen der Auffassung des Landgerichts Dresden ist aber auch die sog. Herstellungsklausel nicht einschlägig. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 AHB sind "Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden" vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Entscheidend für diese Ausschlussklausel ist, ob Schäden an den vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen entstanden sind. Dieser Bestimmung liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, dass das Risiko der Unternehmerleistung grundsätzlich nicht versicherbar sein soll. Sie beschränkt aber den Risikoausschluss nach ihrem klaren Wortlaut auf die Haftung des Versicherungsnehmers für solche Schäden, die an den von ihm selbst hergestellten oder gelieferten Gegenständen eingetreten sind. Der zu ersetzende Schaden muss sich also in dem Verlust oder in der Wertminderung dieser Gegenstände selbst realisieren (BGH, Urt. v. 21.02.1957, Az: II ZR 4/56, Rn. 17). Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, sondern nur "mittelbare" Folgeschäden einer mangelhaften Leistung darstellen, werden nicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (OLG Köln, VersR 1985, 934; BGH, VersR 1985, 1153 [BGH 25.09.1985 - IVa ZR 183/83]). Ungedeckt bleibt damit nur der Schaden an der hergestellten oder gelieferten Sache bzw. der geleisteten Arbeit sowie der darauf zurückzuführende unmittelbare Vermögensfolgeschaden, so dass jeweils im konkreten Einzelfall zu ermitteln ist, was als eine solche Sache oder Arbeit anzusehen ist. Liegen mehrere Leistungsteile vor, ist ebenso wie bei der Erfüllungsklausel der eigentliche Leistungsgegenstand im Sinne der Rechtsprechung des BGH zu bestimmen (Späte, aaO., § 4 Rn. 260 ff.).

Wie oben ausgeführt ist der insoweit zu fordernde innere Zusammenhang zwischen den Teilleistungen Fußbodenheizung und Trinkwasserinstallation unter Berücksichtigung aller Umstände vorliegend nicht gegeben, so dass es sich um eigenständige Leistungsgegenstände handelt. Der in der Erneuerung der Fußbodenheizung liegende Schaden ist damit aber nicht an der hergestellten Sache - der Leistung Trinkwasserinstallation - entstanden und damit nicht von dem Risikoausschluss nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 AHB erfasst.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegen vor, da die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Der Fall gibt Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung des sowohl für die Erfüllungs- als auch für die Herstellungsklausel maßgebenden Begriffs des "eigentlichen Leistungsgegenstandes" bei mehreren Leistungsgegenständen eines Vertrages angesichts der Vielfalt möglicher rechtlicher und tatsächlicher Gegebenheiten und mangels ausreichender Judikatur aufzuzeigen.