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19.03.2014 · IWW-Abrufnummer 140847

Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 20.11.2013 – I-20 U 26/13

1.
Ist in einer Camping-Versicherung der Wohnwagen gegen Beschädigung „durch unmittelbare Einwirkung von Sturm“ versichert, so werden nur die Schäden ersetzt, bei denen der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist.
Tritt nach einem Sturmschaden aufgrund von Niederschlag Wasser in den Wohnwagen ein und verursacht dort Feuchtigkeitsschäden, so fehlt es am erforderlichen Unmittelbarkeitszusammenhang.
2.
Der Versicherungsnehmer muss den genauen Zeitpunkt eines Sturms nicht darlegen und nachweisen, wenn der Wohnwagen entsprechend den Bedingungen in einem Winterlager abgestellt war, in diesem Zeitraum unstreitig mehrere bedingungsgemäße Stürme auftraten und der Schaden am Wohnwagen durch Sturmeinwirkung erfolgt ist.


I-20 U 26/13
9 O 302/11 Landgericht Hagen

Verkündet am 20.11.2013

Oberlandesgericht Hamm

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In der Zivilsache XXX

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 02.10.2013
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zumdick, den Richter am Oberlandesgericht Feldmann und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Wohlthat
für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.12.2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, 450,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2011 an die Klägerin zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 97 % die Klägerin und zu 3 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Campingversicherung auf Erstattung von Feuchtigkeitsschäden an ihrem Wohnwagen in Anspruch. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, inwieweit die geltend gemachten Schäden als bedingungsgemäße Sturmschäden anzusehen sind.

Die Klägerin war Eigentümerin eines Wohnwagens vom Typ Hymer, Eriba 680 Nova, Baujahr 2006. Dieser Wohnwagen stand mit einem angebauten Vorzelt ganzjährig auf einem Campingplatz auf Borkum und wurde von der Klägerin von April bis Oktober für jeweils mehrere Wochen genutzt. Von November bis März war der Campingplatz gesperrt und wurde lediglich als Winterlager genutzt.

Der Wohnwagen war bei der Beklagten im Rahmen einer Campingversicherung versichert. Dem Vertrag lagen die Versicherungsbedingungen „AVBC 2001“ der Beklagten zugrunde.

In § 2 der AVBC 2001 heißt es hinsichtlich des Versicherungsumfangs wörtlich:

„ 1. Der Versicherer leistet Ersatz für Beschädigung, Zerstörung oder Verlust der versicherten Sachen durch
(…)
c) unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen die versicherten Sachen geworfen werden;
(…).“
§ 4 der AVBC 2001 bestimmt weiterhin sinngemäß, dass die Versicherung ihren Geltungsbereich auch auf den Standort des Wohnwagens in einem Winterlager erstreckt, sofern dieses in einem verschlossenen Raum oder in einem allseitig umzäunten oder durch sonstige Hindernisse begrenzten Gelände besteht.

Bezüglich des weiteren Inhaltes der AVBC 2001 wird auf Bl. 47 ff. d. A. Bezug genommen.

In der Zeit von November 2010 bis März 2011 gab es auf Borkum unstreitig mehrere Unwetter mit Sturm von Windstärke 8 und mehr. Im März 2011 wurde die Klägerin sodann von einem Installateur, dem Zeugen W, in Kenntnis gesetzt, dass die Dachhaut des Vorzeltes der Klägerin sowie die Dachluke des Wohnwagens beschädigt wurden. Durch eingetretenes Wasser war ein erheblicher Sachschaden am Wohnwagen und dem Inventar entstanden, den der von der Beklagten nach Schadenmeldung vom 26.03.2011 beauftragte Sachverständige E auf 16.850,00 Euro bezifferte und als wirtschaftlichen Totalschaden qualifizierte. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen E vom 20.04.2011 (Bl. 59ff. und 121ff. d. A.) und die Inventarliste (Bl. 196 d. A.) verwiesen.

Den Schaden am Vorzelt regulierte die Beklagte iHd Maximalentschädigung von 2000,00 Euro. Trotz mehrmaliger Aufforderung erstattete die Beklagte den Schaden an dem Wohnwagen selbst jedoch nicht. Mit Schreiben vom 11.05.2011 (Bl. 110f. d. A.) lehnte sie Regulierung ab, weil nicht nachgewiesen sei, dass das Niederschlagswasser durch eine vom Sturm aufgerissene Dachluke in den Wohnwagen gelangte. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass das auf dem Wohnwagendach gesammelte Wasser durch eine andere Öffnung eingedrungen sei.

Zu Beginn der Campingsaison 2011 erwarb die Klägerin einen neuen Wohnwagen nebst Vorzelt (Bl. 109 d. A.).

Die Klägerin hat behauptet, der eingetretene Schaden an der Dachluke sei auf einen bedingungsgemäßem Sturm zurückzuführen. Infolge des Sturms bzw. eines vom Sturm herumgewirbelten Gegenstandes sei die Dachluke des Wohnwagens beschädigt worden, was zum Eindringen von Regenwasser in den Wohnwagen geführt habe. Aus Sicht der Klägerin sei dabei auch das Eindringen von Feuchtigkeit durch eine sturmbedingte Öffnung als unmittelbarer Sturmschaden iSd § 2 AVBC entschädigungspflichtig.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.850,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 961, 28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat einen bedingungsgemäßen Sturm in Frage gestellt, weil die Klägerin noch nicht einmal vortrage, wann dieser sich ereignet haben solle. Beweiserleichterungen gebe es insoweit nicht. Im Übrigen könne ein Sturm das Regenwasser auch durch eine schon vorhandene Öffnung, die etwa durch die unstreitig am Wohnwagen festgestellte Dachhautabsenkung entstanden sei, in das Wohnwageninnere gedrückt haben. Selbst wenn aber ein Sturm die Dachluke beschädigt und so eine Öffnung für Niederschlagswasser geschaffen habe, seien die aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden nicht als unmittelbare Sturmschäden iSd § 2 AVBC zu werten.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W sowie durch Vernehmung der Zeugen H, E und K.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 16.850,00 Euro nebst Verzugszinsen seit dem 14.05.2011 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Für die Annahme eines versicherten Sturmereignisses genüge es, wenn der Versicherungsnehmer darlege und beweise, dass es in einem bestimmten Zeitraum zum Sturmereignis kam und dass der Schaden mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf diesem Sturmereignis beruhe. Ansonsten sei der auch für ein unbewachtes Winterlager zugesagte Versicherungsschutz obsolet, weil der Versicherungsnehmer nur im Wege ständiger Kontrollen beweisen könne, dass und wann ein Sturm stattfand.

Die Klägerin habe nachgewiesen, dass der versicherte Wohnwagen durch ein Sturmereignis beschädigt worden sei. Insofern habe der Zeuge W bestätigt, dass er den Wohnwagen mit beschädigter Dachluke aufgefunden habe. Dies sei auch durch den als Zeugen vernommenen Privatsachverständigen E nicht widerlegt, weil dieser die – wieder verschlossene - Dachluke nur von innen besichtigt habe, obwohl sich die Beschädigung am äußeren Rand auch nach Aussage des Zeugen K von innen nicht feststellen lasse.

Die so nachgewiesene Beschädigung beruhe nach Einschätzung der Zeugen W, H und K auf einem der schweren Stürme im Zeitraum November 2010 bis März 2011, der einen Gegenstand gegen die Dachluke geworfen habe.

Direkte Folge dieser Beschädigung sei das Eindringen von Wasser über die offene Dachluke gewesen. Die damit bewirkten Schäden seien als unmittelbare Sturmschäden einzuordnen. Insofern genüge es nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, wenn der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens sei. Daran fehle es, wenn der Sturm das Wasser durch eine schon vorhandene Öffnung in den Innenraum drücke. Solche schon vorhandenen Öffnungen habe die Beklagte aber nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb die unstreitig festgestellte Dachhautabsenkung zu einer Undichtigkeit des Wohnwagendaches geführt haben sollte.

Vor diesem Hintergrund könne die Klägerin volle Entschädigung für die gutachterlich festgestellten Schäden am Wohnwagen und am Inventar verlangen. Nur die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten scheiterten daran, dass zur außergerichtlichen Tätigkeit der Klägervertreter nichts vorgetragen sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Sie rügt zunächst die vom Landgericht vertretene Annahme einer Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer im Hinblick auf die Frage eines versicherten Sturmereignisses. Solche Beweiserleichterungen seien – wie die sog. 3-Stufen-Regel – nur in der Entwendungsversicherung denkbar, weshalb die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Schädigung durch Sturm nicht genüge.

Zudem habe das Landgericht nicht hinreichend differenziert zwischen dem streitigen Schaden an der Dachluke und den Nässeschäden am Wohnwageninneren.

Letztere seien nicht als unmittelbare Sturmschäden versichert, sondern stellten bloße Folgeschäden dar, die von der streitgegenständlichen Campingversicherung nicht umfasst seien.

Die Schäden an der Dachluke selbst seien zudem nicht entschädigungspflichtig, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass diese auf einem bedingungsgemäßen Sturm beruhen. Es genüge insofern nicht, dass es irgendwann zwischen November 2010 und März 2011 auf Borkum mit Windstärke 8 gestürmt habe. Die bloße Möglichkeit einer Beschädigung durch herumgewirbelte Gegenstände stelle angesichts des Fehlens jeglicher Anknüpfungstatsachen eine bloße Spekulation dar.

Die Beklagte beantragt deshalb,

1. unter teilweiser Abänderung des Urteils des LG Hagen vom 14.12.2012 (9 O 302/11) die Klage insgesamt abzuweisen;

2. hilfsweise die Zurückverweisung unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Landgericht (§ 538 II ZPO);

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint, die Beklagte dürfe einen unmittelbaren Sturmschaden nicht in Frage stellen, nachdem sie im Schreiben vom 11.05.2011 noch davon ausgegangen sei, dass sie bei sturmbedingter Beschädigung der Dachluke auch für die Nässeschäden entschädigungspflichtig sei. Immerhin habe sie auch den Schaden am Vorzelt reguliert und nur die lückenhafte Aussage des Zeugen W zum Anlass genommen, ihre Einstandspflicht abzulehnen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat weit überwiegend Erfolg. Die Beklagte ist nur zur Zahlung eines Teilbetrages von 450,00 Euro zu verurteilen, im Übrigen ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

1.

Die Beklagte ist nach § 2 Nr. 1 c iVm § 10 Nr. 1 b AVBC 2001 verpflichtet, der Klägerin den Schaden an der Dachluke des versicherten Wohnwagens im Umfang der erforderlichen Reparaturkosten nebst Zinsen zu ersetzen.

a)
Die unstreitigen Schäden an der Dachluke beruhen auf einer unmittelbaren Einwirkung von Sturm iSd § 2 Nr. 1 c AVBC 2001.

Zwar kommen der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin keine Beweiserleichterungen im Hinblick auf die Frage zu, ob ein bedingungsgemäßes Sturmereignis zu Schäden an der versicherten Sache geführt hat. Anders als in der Entwendungsversicherung befindet sich der Versicherungsnehmer in der Sturmversicherung nicht in einer typischen Beweisnot, die daraus resultiert, dass das versicherte Ereignis regelmäßig unbeobachtet eintritt und Beweismittel so nicht zur Verfügung stehen (vgl. BGH, VersR 1984, 29). Der Eintritt eines Sturmereignisses vollzieht sich im Gegenteil so offenkundig, dass es dem Versicherungsnehmer im Regelfall zumutbar ist, geeignete Beweismittel zu benennen, wenn der Versicherer den Eintritt eines Sturms in Frage stellt. Dies gilt auch dann, wenn das versicherte Fahrzeug in einem vom Versicherungsnehmer nicht überwachten Winterlager abgestellt ist, weil der Versicherungsnehmer auch insofern nicht gehindert ist, geeignete Beweismittel für ein Sturmereignis zu benennen. Allein mit der Zusage des Versicherungsschutzes in einem Winterlager wollte die Beklagte ersichtlich nicht das den Fahrzeughalter treffende Risiko von unbeobachteten Schäden übernehmen, wie es auch in der Gebäudeversicherung ungeachtet vom jeweiligen Aufenthaltsort allein beim Versicherungsnehmer liegt.

Vorliegend kommt es auf den Beweis eines konkreten Sturmereignisses aber deshalb nicht an, weil die Beklagte nicht bestreitet, dass der Wohnwagen im fraglichen Zeitraum von einem bedingungsgemäßen Sturm betroffen war. Immerhin hat sie den Schaden am Vorzelt als Sturmschaden reguliert und nicht bestritten, dass zwischen November 2010 und März 2011 mehrere Stürme mit mindestens Windstärke 8 auf Borkum auftraten.

Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, das die Klägerin das Datum des schadenstiftenden Sturms nicht benennen kann, weil ihr Versicherungsschutz nicht vom Zeitpunkt des Schadenereignisses abhängt, sondern von den streitigen Kausalzusammenhängen.

Insoweit ist der Senat davon überzeugt, dass die unstreitig an der Dachluke aufgetretenen Schäden unmittelbare Folge eines Sturmereignisses iSd § 2 Nr. 1 c AVBC 2001 sind.

Dies ist durch die Aussagen der Zeugen W, H und K belegt, deren Richtigkeit von der Berufung nicht in Frage gestellt ist. Der Senat folgt insoweit der Beweiswürdigung des Landgerichts.

So hat der Zeuge ausgesagt, dass er die Dachluke am Wohnwagen der Klägerin im März 2010 in beschädigtem und zu mehr als 90 Grad geöffneten Zustand vorgefunden habe, als er eine Inspektion auf dem Campingplatz vornahm. Er habe festgestellt, dass der äußere Rand der Dachluke abgerissen und der Verschlussbügel abgebrochen war, so dass er die Dachluke provisorisch habe verschließen und absichern müssen.

Dieses Schadenbild wird von den Zeugen H und K bestätigt, wobei letzterer angab, das ihm präsentierte ausgebaute Fenster hätte am äußeren Rahmen sowie an der Plexiglasabdeckung einen Riss bzw. ein Loch aufgewiesen und die Feststellbügel hätten gefehlt.

Sowohl der Zeuge W als auch der Zeuge K haben den Schaden als Folge einer stumpfen Gewalteinwirkung beschrieben, der etwa durch das Auftreffen eines Gegenstandes bewirkt worden sein könnte. Auch wenn diese Einschätzung der Zeugen keine sachverständige Feststellung ersetzt, geht der Senat davon aus, dass nur die Einwirkung eines Sturmereignisses den mitgeteilten Schaden an der Dachluke bewirken konnte. Zwar mag allein die Windkraft eines Sturms nicht ausreichen, um massive Substanzschäden am Fensterrahmen und der Plexiglasabdeckung zu bewirken. Es ist nach der Lebenserfahrung aber anzunehmen, dass der Sturm einen Gegenstand auf das Wohnwagendach geschleudert hat, der den zeugenschaftlich belegten Schaden verursacht hat. Anders lässt sich das Schadenbild nicht erklären, zumal die Dachluke nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin verschlossen war, als der Wohnwagen im Winterlager belassen wurde.

Der Schaden an der Dachluke beruht so auf einer unmittelbaren Einwirkung von Sturm bzw. des Aufpralls eines herangewirbelten Gegenstandes iSd § 2 Nr. 1 c AVBC 2001. Dabei beurteilt sich der Unmittelbarkeitszusammenhang iS dieser Klausel nach den Grundsätzen, die von der Rechtsprechung zur Wohngebäudeversicherung entwickelt worden sind, weil die Interessenlage bei der Versicherung eines zu Wohnzwecken dienenden Campinggefährtes der in der Gebäudeversicherung vergleichbar ist. Unmittelbar wirkt ein Sturm danach ein, wenn er die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist. Ebenso muss der gegen die versicherte Sache geworfene Gegenstand zeitlich letzte Ursache für den Schaden sein (vgl. Prölls/Martin/Armbrüster, VVG 28. Aufl. 2010, § 4 VGB 2008, Rn. 1; ebenso Prölls/Martin/Knappmann, Ziffer A.2.2 AKB, Rn. 38; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 820, Juris-Rn. 23).

Davon ist nach dem Vorhergesagten auszugehen – die Substanzschäden am Rahmen und an der Abdeckung der Dachluke sowie der Bruch des Verschlussbügels beruhten unmittelbar auf dem Auftreffen bzw. der mechanischen Gewalt des vom Sturm herangewirbelten Gegenstandes.

b)
Nach § 10 Nr. 1 b AVBC 2001 schuldet die Beklagte im Hinblick auf den entschädigungspflichtigen Schaden an der Dachluke die Kosten der Wiederherstellung bis zur Höhe des Versicherungswertes. Diese Kosten belaufen sich ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen E auf 313,00 Euro netto für ein neues Dachfenster, denen Lohnkosten iHv 50,40 Euro netto sowie die Mehrwertsteuer von 19 % hinzuzurechnen sind. Den so zu errechnenden Bruttobetrag von 432,45 Euro sind ausweislich des Gutachtens anteilige Kosten für Klebe- und Dichtmaterial hinzurechnen, so dass sich insgesamt ein Reparaturkostenbetrag von 450,00 Euro ergibt. In Ermangelung einer spezifischen Aufteilung der Kosten für Klebe- und Dichtmaterial im vorgelegten Gutachten hat der Senat die anteiligen Kosten im Hinblick auf die Erneuerung der Dachluke insoweit gemäß § 287 ZPO geschätzt.

Die erst nach Schließung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mitgeteilte Zahlung des Betrags von 450,00 Euro war bei der Entscheidung nicht nach § 362 Abs. 1 BGB als anspruchsvernichtend zu berücksichtigen. Übereinstimmende (Teil-)

Erledigungserklärungen, an die das Gericht noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung gebunden wäre (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. 2012, § 91a, Rn. 12, 17) haben die Parteien insoweit nicht abgegeben.

c)
Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs.1, 280 Abs. 1 BGB, nachdem die Beklagte mit ihrer Leistungsablehnung vom 11.05.2011 in Verzug geraten war.

2.

Soweit die Klägerin eine Entschädigung für die am Wohnwagen und dem Inventar eingetretenen Nässeschäden begehrt, ist die Klage unbegründet, weil diese nicht auf einer unmittelbaren Einwirkung von Sturm iSd § 2 Nr. 1 bc AVBC 2001 beruhen, sondern bloße Folgeschäden darstellen, die vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind.

Nicht der Sturm war schließlich die zeitlich letzte Ursache der streitgegenständlichen Schäden, sondern das (danach) eindringende Regenwasser. Es genügt insoweit nicht, dass der Sturm einen Substanzschaden an der versicherten Sache verursachte (darum ging es in der vom Landgericht zitierten Entscheidung des OLG Köln, NJW-RR 2003, 167, Juris-Rn. 33, die auf OLG Celle, RuS 1993, 384 und OLG Köln, r+s 1995, 390 verweist) – maßgeblich ist, dass die hier streitgegenständlichen Schäden unmittelbar erst durch das nachfolgend eingetretene Niederschlagswasser bewirkt wurden. Wird der Schaden (in der Gebäudeversicherung) erst dadurch verursacht, dass im Gefolge des Sturms Feuchtigkeit eintritt, die die Gebäudesubstanz in Mitleidenschaft zieht, fehlt es am erforderlichen Unmittelbarkeitszusammenhang. Nach allgemeinem Verständnis endet somit der Versicherungsschutz für Sturmschäden dort, wo der Sturm andere Naturgewalten lediglich auslöst, ohne selbst die Zerstörung direkt zu bewirken, oder das Elementarereignis Sturm nicht die eigentliche unmittelbare Ursache des Sachschadens war. (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 820, Juris-Rn. 23; vgl. OLG Saarbrücken VersR 2006, 1635).

Soweit sich die Beklagte bei Abfassung der Leistungsablehnung vom 11.05.2011 auf den Standpunkt gestellt hatte, dass sie (nur) bei Nachweis einer sturmbedingten Beschädigung der Dachluke eintrittspflichtig sei, hat sie damit eine von ihrem prozessvorbringen abweichende Rechtsmeinung vertreten, die weder für sie noch für den Senat eine Bindungswirkung entfaltet.

3.

Die von der Beklagten hilfsweise begehrte Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht kam nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht in Betracht, weil das angefochtene Urteil nicht auf einem wesentlichen Verfahrensmangel sondern einer abweichenden rechtlichen Wertung beruht und der Senat zudem ohne aufwändige Beweisaufnahme selbst entscheiden kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708, 711, 713 ZPO.