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26.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133574

Oberlandesgericht München: Urteil vom 11.04.2013 – 14 U 3895/12

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht München
Urt. v. 11.04.2013

Az.: 14 U 3895/12

In dem Rechtsstreit

...- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte ...

wegen Forderung

erlässt das Oberlandesgericht München -14. Zivilsenat- durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2013 folgendes

Endurteil
Tenor:

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21.08.2012, Az. 081 O 3763/10, wird zurückgewiesen.
2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

Der Kläger macht aufgrund einer Erkrankung seiner am 2.10.1998 geborenen Tochter Anna an Diabetes mellitus Typ 1 Leistungsansprüche aus der bei der Beklagten zugunsten der Tochter abgeschlossenen Kinderversicherung geltend.

Die Erkrankung des Kindes wurde erstmals am 18.1.2010 festgestellt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass angesichts der Funktionsstörung der Bauchspeicheldrüse des Mädchens und der alltäglichen schmerzhaften sowie den Tages- und Nachtrhythmus bestimmenden Einschränkungen durch die notwendigen Blutzuckermessungen und Insulinspritzen die Voraussetzungen einer 50 %igen, jedenfalls mindestens 25 %igen krankheitsbedingten Dauerschädigung im Sinne von §§ 2 und 3 der allgemeinen Bedingungen der streitgegenständlichen Kinderversicherung erfüllt seien.

Der Senat nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 121/127 d.A.).

Das Landgericht hat nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen, da nicht bewiesen sei, dass die bei Anna vorliegende Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 1 die behauptete mindestens 25 %ige Dauerschädigung im Sinne der Versicherungsbedingungen bewirkt habe.

Der medizinische Sachverständige war zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Mädchen derzeit keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit vorliegen würden.

Dabei würde es voraussichtlich auch bleiben, wenn die richtige Einstellung des Blutzuckerwerts durch entsprechende Medikation und Kontrollen beibehalten würde und insbesondere Zuständen der Unterzuckerung, die nicht ganz vermeidbar seien, bestmöglich entgegengewirkt würde.

Die Diagnose sei in einem sehr frühen Stadium der Erkrankung gestellt worden und daraufhin eine Behandlung nach modernen Richtlinien in einem kompetenten Diabeteszentrum eingeleitet worden. Damit sei die Langzeitprognose sehr gut, wenngleich eine lebenslängliche gut kontrollierte Behandlung notwendig sei.

Der Kläger rügt mit der Berufung, dass das Erstgericht die entscheidungserhebliche Regelung in § 3 der AVB Kids 1995 falsch ausgelegt habe.

Dies habe nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nach aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs zu erfolgen.

Zu bewerten sei, inwieweit das Organ und insoweit der menschliche Körper in seiner Funktion eingeschränkt sei.

Im vorliegenden Fall beinhalte der Diabetes mellitus den "Untergang der insulinproduzierenden Bauchspeicheldrüse". Eine organische Schädigung und somit ein Funktionsausfall liege insoweit vor. Ohne entsprechende Behandlung könne der Blutzuckerspiegel nicht reguliert werden, was zwangsläufig zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen würde.

Eine Heilung sei ausgeschlossen, der künftige Verlauf der Erkrankung nicht absehbar.

Eine vorübergehende Besserung und auch die Kompensation von Beeinträchtigungen eines Organs mit Hilfe von Medikamenten sei bei der Bemessung der Invalidität nicht zu berücksichtigen.

Beachtlich seien jedoch die die teilweise auftretenden Schwankungen des Blutzuckerwertes und die Auswirkungen der Organschädigung auf das Leben des Versicherten.

Bei der Einschätzung der Dauerschädigung sei vom Erstgericht fehlerhaft nicht berücksichtigt worden, dass Anna Einschränkungen bei der Nahrungsaufnahme unterliege und die beim Blutzuckermessen sowie beim Verabreichen des Insulins auftretenden Schmerzen zu ertragen habe. Außerdem führten die ständigen Kontrollen und Behandlungen zu psychischen Belastungen.

Das ständige Mittragen der notwendigen Geräte sei hinderlich, die nächtlichen Blutzuckermessungen würden den Schlaf beeinträchtigen. Insoweit sieht der Berufungsführer eine Parallele zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilinvalidität bei Sehbehinderungen und dem sog. "Brillenabschlag", der für die Erschwernisse des Lebens mit einer Sehhilfe zugesprochen würde.

Der Kläger verfolgt seine Klage unverändert weiter und beantragt:

1.

Das Urteil des Landgerichts Augsburg, Aktenzeichen 81 O 3763/10, verkündet am 21.08.2012, zugegangen am 24.8.2012, wird aufgehoben.
2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 76.693,78 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16.7.2010 zu bezahlen.
3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 952,00 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt

Zurückweisung die Berufung und verteidigt das Ersturteil.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und übergebenen Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat keinen Beweis erhoben.

II.

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.

Eine mindestens 25 %ige bedingungsgemäße Herabsetzung der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähigkeit des Kindes Anna liegt derzeit nicht vor.

Die vom Kläger geltend gemachten ständigen Beeinträchtigungen erfüllen nicht die Voraussetzungen eines mindestens 25 %igen Dauerschadens i.S. von §§ 2 und 3 der streitgegenständlichen AVB Kids.

1. Gemäß § 2 AVB Kids (Anlage K 2) ist die Beklagte zur Leistung einer Kapitalzahlung aus der vereinbarten Versicherungssumme verpflichtet, wenn eine Verletzung oder Erkrankung bei dem versicherten Kind zu einer Dauerschädigung von mindestens 25 % führt.

Nach § 3 Ziff. 1 AVB Kids wird die Dauerschädigung "danach bemessen, inwieweit die normale körperliche und geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Würdigung verletzungs- oder krankheitsbedingter organischer (auch hirnorganischer) Schädigungen dauernd beeinträchtigt ist".

Eine hier nicht einschlägige Gliedertaxe ähnlich den AUB findet sich unter Ziff. 2 von § 3.

Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht ergeben, dass bei einer Gesamtbetrachtung des ausreichend behandelten Mädchens deren körperliche und geistige Leistungsfähigkeit derzeit entscheidungsrelevant beeinträchtigt wäre, insbesondere nicht in dem von der Klagepartei geltend gemachten Ausmaß.

Anders als in § 2.1.2.2.2 AUB 1999 ist in den hier einschlägigen Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich erwähnt, dass es auf die Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit insgesamt ankommt. Dies war auch bei § 7 I 2 c) AUB 88 und 94 der Fall, wobei die Versicherungsbedingungen jedoch identisch ausgelegt werden.

Im Gegensatz zu den AUB 1961 wurde mit den Neuregelungen davon Abstand genommen, den Begriff der Invalidität nur an die Arbeitswelt anzuknüpfen. Vielmehr sollte nunmehr der gesamte Bereich des menschlichen Daseins einschließlich Beeinträchtigungen im Freizeitbereich berücksichtigt werden (vgl. Grimm, AUB, 3. Aufl, 2000, Rn. 2 zu § 7 und Grimm, 4. Aufl. Rn. 36 zu § 2).

Sowohl § 2 als auch § 3 Abs. 1 der AVB Kids der Beklagten stellen, wie auch die Gliedertaxe in § 3 Abs. 2 AVB zeigt, erkennbar auf eine Dauerschädigung bzw. Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des versicherten Kindes, also des gesamten Kindes und nicht eines einzelnen Körperteils oder Organs ab, wobei andere als medizinische Gesichtspunkte außer Betracht bleiben müssen.

Insoweit ist die Dauerschädigung i.S. der streitgegenständlichen AVB Kids vergleichbar mit der Invalidität nach den neueren AUB.

Zu beurteilen ist danach, um wie viel Prozent die Funktionsfähigkeit des gesamten Körpers beeinträchtigt ist, wobei auch die Maßstäbe der Gliedertaxe berücksichtigt werden sollen.

Soweit - wie hier - eine direkte Bewertung der Funktionsbeeinträchtigung nicht möglich ist, wird in der Literatur ein stufenweises Vorgehen vorgeschlagen dahingehend, dass zunächst die Beeinträchtigung des Organs selbst und dann die Wertigkeit der beeinträchtigten Körperfunktion in Relation zur Summe sämtlicher Körperfunktionen festzustellen ist (Grimm, AUB, 4. Aufl, a.a.O.).

2. Die Bauchspeicheldrüse von Anna ist noch vorhanden, produziert aber zu wenig Insulin. Es liegt insoweit eine (schwere) Funktionsstörung des Organs vor, die nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen medikamentös dauerhaft so eingestellt werden kann, dass die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Kindes normal oder fast normal ist.

Anhaltspunkte für weitere Organschäden, z.B. an den Blutgefäßen, Nieren oder den Augen liegen bei der Klägerin nach dem eigenen Sachvortrag und den Feststellungen des Sachverständigen nicht vor.

Medizinische Maßnahmen, die die Beeinträchtigung nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer beheben oder (deutlich) bessern, sind grundsätzlich bei der Bewertung des Dauerschadens zu berücksichtigen (vgl. z.B. zu einer Hüftprothese BGH VersR 1990, 478 [BGH 28.02.1990 - IV ZR 36/89]).

Soweit der Tochter des Klägers regelmäßig die erforderlichen Insulinmengen verabreicht werden, ist die Funktionsunfähigkeit der Bauchspeicheldrüse im Wesentlichen ausgeglichen.

Insbesondere kann Anna nach den überzeugenden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen ohne Einschränkungen zur Schule gehen und auch am normalen Sportunterricht teilnehmen.

Da die Diagnose in einem sehr frühen Stadium der Erkrankung gestellt und eine entsprechende Behandlung eingeleitet wurde, ist die Langzeitprognose sehr gut.

Zwar ist eine lebenslängliche, gut kontrollierte Behandlung nötig und für Patient und Betreuungsperson aufwendig, aber mit voller körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit vereinbar.

Der Sachverständige hat dabei auch berücksichtigt, dass sich der Zustand einer schweren Unterzuckerung (Hypoglykämie) nicht immer ganz vermeiden lässt. Bei guter Einstellung könne eine Unterzuckerung verhindert werden, was das Ziel sei und in der Regel auch gelinge.

Die nicht ausschließbare Gefahr einer Hypoglykämie widerspricht daher nach Auffassung des Senats nicht der Annahme, dass die Beeinträchtigung durch den Diabetes durch eine entsprechende Medikation auf Dauer behoben oder jedenfalls wesentlich gebessert werden kann.

3. Die dauerhaften Beeinträchtigungen des Mädchens durch die notwendigen ständigen Kontrollen und Insulingaben, stellen für sich betrachtet keine Dauerschädigung unter medizinischen Gesichtspunkten i.S. der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen dar.

Allerdings erscheint dem Senat der von Seiten der Klagepartei angesprochene Vergleich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Sehfähigkeit (BGHZ 87, 206 ff) zutreffend.

Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit, die mit Hilfe einer Brille korrigiert werden können, bleiben danach bei der Bemessung der Invalidität außer Betracht.

Erschwernisse, die mit dem Tragen einer Brille verbunden sind, werden in Form eines Abschlags bei der festgestellten Leistungsfähigkeit mit Sehhilfe berücksichtigt, der in den vom Bundesgerichtshof grundsätzlich anerkannten Tabellen zur Invaliditätsbemessung üblicherweise mit 3 - 5 % Zuschlag zu der mit Sehhilfe festgestellten Invalidität angesetzt wird (vgl. Gramberg-Danielsen, VersR 1989, 20 ff).

Diese Überlegungen sind nach Ansicht des Senats grundsätzlich auf den hiesigen Fall übertragbar.

Wie der medizinische Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, ist die Tochter des Klägers bei ihrer Speisenauswahl im wesentlichen dahingehend eingeschränkt, dass sie die Broteinheiten, die sie zu verzehren beabsichtigt, einschätzen bzw. abwiegen und ihren Körper durch eine entsprechende Insulingabe darauf vorbereiten muss.

Die nächtliche Blutzuckerkontrolle findet nach dem klägerischen Vortrag einmalig eine gute Stunde nach dem Schlafengehen statt, die morgendliche Kontrolle eine gute halbe Stunde vor dem Frühstück.

Auf entsprechende Vorhalte des Klägers hat sich der Sachverständige in seinem ergänzenden Gutachten vom 3.6.2012 noch einmal ausführlich mit den Belastungen durch die Erkrankung im täglichen Leben der Tochter des Klägers befasst.

Danach leben in Deutschland ca. 26.000 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit Diabetes mellitus Typ 1, von denen die allermeisten normal zur Schule gehen, am normalen Sportunterricht teilnehmen und normal in das Alltagsleben der Familie und Altersgenossen integriert sind. Einschränkungen bei der Nahrungsaufnahme gebe es nicht, vorausgesetzt werde eine normale altersgemäße, gesunde Ernährung.

Die mitzutragenden Geräte seien inzwischen so klein, dass keine psychische Mehrbelastung entstehen sollte.

Bei längerer Dauer der Behandlung und guter Einstellung würden Blutzuckermessungen nachts seltener erforderlich. Zu Beginn komme es zu einer Veränderung der Tagesstruktur durch Kontrolle und Behandlung des Diabetes, was von Kind und Familie schmerzlich empfunden werden könne.

Die Vielzahl der Einschränkungen, die die Tochter des Klägers ertragen muss, sind insbesondere unter Berücksichtigung des schmerzhaften Stechens für die Blutzuckerkontrolle und Insulingaben deutlich höher einzuschätzen als die durch das Tragen einer Brille verursachten.

Ohne sonstige nennenswerte Einschränkungen ihrer körperlichen und geistigen Gesamtleistungsfähigkeit können diese Beeinträchtigungen jedoch nach Ansicht des Senats nicht einer mindestens 25 %igen Dauerschädigung gleichgestellt werden, weswegen eine Leistungspflicht der Beklagten derzeit nicht besteht.

Im Hinblick auf das vorliegende Gutachten eines erfahrenen Spezialisten mit dem Schwerpunkt Kinderendokrinologie und - diabetologie sieht der Senat keine Notwendigkeit für ein weiteres medizinisches/psychologisches Gutachten zur Bewertung der konkret bei dem versicherten Mädchen vorliegenden Dauerschädigung.

Außergewöhnliche körperliche und/oder psychische Auswirkungen der notwendigen Behandlung hat der Kläger nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird zugelassen, da - soweit ersichtlich - keine höchstrichterlich Rechtsprechung zur Frage der Bemessung eines Dauerschadens bei Diabetes vorliegt.

RechtsgebietAVB Kids 1995Vorschriften§ 3 AVB Kids 1995