Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

14.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133467

Amtsgericht Erfurt: Urteil vom 03.07.2013 – 5 C 1432/12

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Erfurt
Verkündet am 03.07.2013

5 C 1432/12

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Erfurt
durch Richter am Amtsgericht Baumann
im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) am 03.07.2013
für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger beansprucht von der Beklagten Zahlung anlässlich eines von ihm am 20.03.2012 als Wohngebäude-Versicherungsschaden angezeigten Ereignisses.

Die Beklagte hat das Haus des Klägers im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung u. a. gegen Wasserschäden versichert. Auf die zugrunde gelegten und als Anlage zur Akte gereichten Versicherungsbedingungen (dort insbesondere §§ 2, 4, 6 und 7) wird vorsorglich im einzelnen Bezug genommen.

Am 20.03.2012 teilte der Kläger in der Geschäftsstelle der Beklagten (…) mit, dass er in den ersten Januartagen des Jahres 2012 eine feuchte Stelle an der Decke des Treppenhauses entdeckt habe. Die beauftragte Dachdeckerfirma habe eine kleine Fläche abgedeckt, die Schadensursache aber nicht gefunden. Im März 2012, nach Ende der Kälteperiode, habe der Dachdecker festgestellt, dass das dort befindliche Dunstabzugssystem unterbrochen worden war.

Es hatte sich ein geborenes Rohr aus dem weiterführenden Rohr gelöst und lag lose auf der isolierenden Dispersionsfolie.

Für die Dachdeckerarbeiten musste der Kläger 1.632,68 € aufwenden, für den Neuanstrich des Treppenhauses 566,24 €. Unter Mitteilung dieses Sachverhaltes meldete der Kläger seine Ansprüche unter dem 24.03.2012 auch schriftlich gegenüber der Beklagten an. Diese beglich hierauf einen Betrag von 475,83 € für die Malerarbeiten und lehnte im Übrigen die Zahlung ab.

Der Kläger ist der Auffassung, es liege ein Bruchschaden vor. Eine gelöste Rohrverbindung stehe einem Riss gleich. Ein technischer Defekt sei immer ein bestimmungswidriger Austritt von Wasser im Sinne der Versicherungsbedingungen. Im Übrigen seien die Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs sie verstehen müsse, was die klägerseits vertretene Rechtsansicht ebenfalls stütze.
Schließlich hafte die Beklagte hilfsweise wegen offensichtlicher Falschberatung, da der zuständige Mitarbeiter der Beklagten über den Umfang des Versicherungsschutzes nach den genannten Klauseln nicht hinreichend aufgeklärt habe.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1725,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.03. 2012 zuzüglich außergerichtlicher Kosten in Höhe von 229,55 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Sie vertritt die Auffassung, es handele sich bereits nicht um ein Wasserversorgungsrohr; im Übrigen liege kein Bruchschaden an dem Rohr vor. Die Aufwendungen für die Dachabdeckung etc. seien auch nicht vom Risiko der Leitungswasserversicherung abgedeckt. Diese erfasse nur die Folgen eines bestimmungswidrigen Wasseraustritts, nicht aber die Ursachenermittlung und Beseitigung.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, in der Sache aber nicht erfolgreich.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung gemäß § 1 VVG in Verbindung mit den versicherungsvertraglichen Regelungen (dort insbesondere §§ 4 Nummer 1. b), 6 Nr. 1., 7 Nummer 1. a) der Versicherungsbedingungen) zu. Die Beklagte hat den Versicherungsschaden in rechtlich nicht zu beanstandender Weise reguliert. Die Klage war abzuweisen.

Im Einzelnen: Zutreffend hat die Beklagte lediglich den aufgrund des bestimmungswidrigen Wasseraustritts (wegen loser Rohrverbindung) entstandenen Aufwand für das Malern des Treppenhauses erstattet.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann der weitergehend mit der Klage geltend gemachte finanzielle Aufwand (nämlich für die Ursa-chenermittlung und Behebung) von der Beklagten nicht beansprucht werden.

Dies ist zunächst nicht als Schaden im Sinne einer Rohrbruchversicherung gemäß § 7 der Bedingungen darstellbar: Unstreitig ist, dass die Rohre an dem Kniestück lediglich verrutscht und auseinandergefallen sind. Die einschlägige vorgenannte Bedingung erfasst jedoch sowohl ihrem Wortlaut als auch ihrem Schutzzweck nach lediglich Frost- und Bruchschäden, also solche „Ermüdungsschäden“, die durch extreme Wetterbedingungen oder witterungsbedingten Materialverschleiß entstanden sind. Hierunter kann das bloße Auseinanderfallen bzw. Verrutschen eines ansonsten intakten Rohrsystems nicht gefasst werden, da dem Konstruktionsfehler oder -mängel zugrunde liegen. Dabei handelt es sich gerade nicht um einen Bruchschaden oder eine wertungsgleiche Beeinträchtigung, sondern um eine rein technische Fehlfunktion (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf VersR 2004, S. 193).

Im Weiteren sind die nicht erstatteten Kosten der Dachab- bzw. -eindeckung auch nicht als Wasserschadenversicherung erstattungsfähig: Zuzugeben ist dem Kläger, dass es sich zwar um einen nicht bestimmungsgemäßen Austritt von Wasser handelt. Hinzuweisen ist jedoch unbedingt auf § 4 Nr. 1. b) der Versicherungsbedingungen, wonach die Beklagte ausdrücklich Ersatz nur für die durch das austretende Leitungswasser zerstörten/beschädigten Gegenstände leisten muss. Vom versicherten Risiko umfasst sind danach ausdrücklich nur die Schadensfolgen, nicht jedoch die Kosten der Erforschung und Behebung.

Auch die vom Kläger zu allem vertretene verbraucherschutzfreundliche Auslegung vermag dies nicht in Frage zu stellen: Wortlaut und Systematik einer Regelung bilden die Grenze der Auslegung. Angesichts der in den Versicherungsbedingungen insofern eindeutig geregelten Sachverhalte sind diese einer Auslegung mangels Mehrdeutigkeit im vorbezeichneten Sinne nicht zugänglich. Auf die eingangs erfolgten Ausführungen wird ergänzend nochmals Bezug genommen werden.

Soweit der Kläger schließlich hilfsweise seinen Anspruch auf eine Falschberatung nach § 311 Abs. 2 BGB (vormals culpa in contrahendo) stützen will, ist zum Einen bereits nicht ersichtlich, inwieweit sich die Beklagte dies ohne weiteres zurechnen lassen muss. Im Übrigen begegnet auch die Bezugnahme auf 15 Jahre jüngere, im Regelungsgehalt und damit zwangsläufig auch in den Tarifen nicht identische Konditionen, insbesondere anderer Versicherungsunternehmen hinsichtlich eines vermuteten aufklärungsgerechten Verhalten Bedenken.
Vorsorglich: Auch wenn der Außendienstmitarbeiter der Beklagten geäußert habe, es sei „alles versichert, was mit Wasser zu tun habe“, hätte dies den Kläger nicht von seiner Verpflichtung entbunden, die Regelungen zum versicherten Risiko eigenständig zu prüfen, da er sämtliche Bedingungen vor Abschluss des Vertrages zur Kenntnisnahme und Prüfung erhalten hat. Vorsorglich und ergänzend ist auf Beweisfälligkeit hinzuweisen.

Prozessuale Nebenentscheidungen: § 91 Abs. 1 ZPO (Kosten) und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).