Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

07.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133455

Landgericht Berlin: Urteil vom 14.08.2013 – 23 O 298/11

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 23 O 298/11
verkündet am : 14.08.2013

In dem Rechtsstreit XXX

hat die Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin in Berlin - Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 14.08.2013 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. ■■■■ als Einzelrichter
für Recht erkannt:

1. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 5.12.2012 wird aufrechterhalten.

2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil der Kammer vom 5.12.2012 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

Am 20.8.2003 beantragte der Kläger auf dem Antragsformular der Beklagten bei dieser den Abschluss einer Rentenversicherung und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung über den Agenten ■■■■ der Beklagten.

Mit Versicherungsschein vom 6.9.2003 nahm die Beklagte den Antrag mit Beginn am 1.9.2003 sowie Ablauf von Versicherung und Leistungen (Rente und Beitragsbefreiung) am 1.9.2034 an. Wegen weiterer Einzelheiten von Antrag und Versicherungsschein wird auf die Anlagen K 1 und 2 Bezug genommen. In § 3 “Was ist Berufsunfähigkeit?” der in den Vertrag einbezogenen “Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung …” (im Folgenden: BB-BUZ; Anlage K 3) heißt es in Abs. 4:

“Übt die versicherte Person eine andere, ihrer bisherigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit tatsächlich aus, liegt keine Berufsunfähigkeit nach Abs. 1 bis 3 vor.”

§ 7 BB-BUZ “Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangen werden?” lautet in Abs. 2 auszugsweise:

“Wir können außerdem (….) weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise – auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen – verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. …”

In § 10 BB-BUZ “Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?” heißt es in Abs. 2:

“Zur Nachprüfung können wir (…) jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Die Bestimmungen des / Absatz 2 gelten entsprechend.”

§ 11 BB-BUZ “Was gilt bei verletzung der Mitwirkungspflicht nach Eintritt der Berufsunfähigkeit?” bestimmt:

“Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 7 oder § 10 (…) nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht bleiben Ansprüche (…) insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. …”

Am 5.8.2008 erlitt der damals selbständig im Handel mit Sekundärrohstoffen tätige Kläger einen Arbeitsunfall, der zur Entfernung seiner Kniescheibe führte. Wegen des vom Kläger ausgefüllten Formulars der Beklagten “Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit” wird auf die Anlage K 4 verwiesen. Nachdem die Beklagte ihre Leistungspflicht mit Erklärung vom 24.6.2009 zunächst nur befristet für die Zeit vom 1.9.2008 bis 1.6.2009 anerkannt hatte, erklärte sie unter dem 7.9.2009 uneingeschränkt das Anerkenntnis ihrer Leistungspflicht (Anlage K 6).

Aufgrund einer Erhöhung betrug seit dem 1.9.2010 die monatliche Rente 1.088,81 € und die Beitragsbefreiung 117,21 €.

Mit Schreiben vom 11.11.2010 (Anlage B 1) bat die Beklagte den Kläger im Rahmen der Nachprüfung, den beigefügten Fragebogen – wegen dessen Inhalt auf die Anlage B 2 Bezug genommen wird - zu beantworten. Dem Schreiben lag ein Beiblatt “Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall” bei (Anlage B 3). Der Kläger reagierte hierauf nicht. Mit Schreiben vom 13.12.2010 erinnerte die Beklagte ihn an die Einreichung der angeforderten Unterlagen (Anlage B 4). Da auch daraufhin keine Reaktion des Klägers erfolgte, setzte die Beklagte im unter dem 19.1.2011 eine Monatsfrist zur Erledigung unter Androhung der Leistungseinstellung zum 1.3.2011, wobei sie ihn u.a. auf die Folge der Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher Verletzung seiner Mitwirkungspflichten und §§ 10 Abs. 1, 11 BB-BUZ hinwies (Anlage B 5).

Mit Schreiben vom 24.2.2011 kündigte sie dem Kläger die Leistungseinstellung zum 1.3.2011 an (Anlage K 8).

Der Kläger behauptet:

Der Agent ■■■■ der Beklagten habe seine Frage nach einer Verweisungsmöglichkeit der Beklagten bei Antragstellung verneint

Der Kläger meint, er habe seine Mitwirkungsobliegenheit schon tatbestandlich nicht verletzt, da ihm Auskünfte über seine gegenwärtige berufliche Situation nicht obliegen, da aufgrund der Angaben des Vertreters ■■■■ der Beklagten eine Verweisung nicht vereinbart sei.

Er meint unter Bezugnahme auf Schrifttum und Rechtsprechung, dass Art. 1 Abs. 2 EGVVG auf gedehnte Versicherungsfälle - wie die Berufsunfähigkeit -, die über das Jahr 2008 hinaus andauern, nicht anwendbar sei, da in diesen Fällen eine unzulässige Rückwirkung – die Art 1 Abs. 2 EGVVG ausweislich der Gesetzesbegründung verhindern will - nicht möglich sei und damit das neue VVG anzuwenden sei.

Mit Versäumnisurteil vom 5.12.2012 ist die – der Beklagten am 28.9.2011 zugestellte - Klage abgewiesen worden. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 19.12.2012 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit bei Gericht am 31.12..2012 eingegangenem Schrift Einspruch einlegen lassen.

Er beantragt,
das Versäumnisurteil vom 5.12.2012 aufzuheben und
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.618,06 € nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn jeweils zum Monatsersten, beginnend ab dem 1.6.2011 und längstens bis zum 1.9.2034 eine monatliche Berufsunfähigkeitsente von zur Zeit 1.088,81 € zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte gegen ihn keinen Anspruch auf Zahlung monatlicher Versicherungseiträge ab dem 1.6.2011 bis längstens zum 1.9.2034 iHv. derzeit 117,21 € hat.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie meint wegen Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit leistungsfrei zu sein. Es sei nach Art. 1 Abs. 2 EGVVG vorliegend das VVG a.F. anwendbar und damit die Entscheidung des BGH v. 12.10.2011 nicht einschlägig. Darüber hinaus sind dem Kläger – unstreitig – mit Schreiben vom 16.10.2008 geänderte Bedingungen (Anlage B 6) übersandt worden. Im Übrigen hält sie Klageanträge zu 2. und 3. für unzulässig, da ihre Leistungspflicht von der Mitwirkung des Klägers als Gegenleistung abhängig sei und im Übrigen seine Leistungsklage unter 1. vorrangig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Auf den zulässigen Einspruch des Klägers (§§ 338 ff. ZPO) war das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten (§§ 342, 343 S. 1 ZPO). Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

I. Die Klage ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. Der Klageantrag zu 2. ist ohne weiteres nach §§ 257, 258 ZPO zulässig, insbesondere handelt es sich bei der Mitwirkungspflicht des Klägers nicht um eine Gegenleistung, von der der die Leistungen der Beklagten abhängen, sondern um eine – nicht synallagmatische – Obliegenheit. Dem Feststellungsantrag unter 3. fehlt auch nicht das Feststellungsinteresse wegen des Leistungsantrages unter 1., da damit begrenzt nur Leistungen für die Monate März-Mai 2011 geltend gemacht werden und der Kläger mit dem Klageantrag unter 3. die darüberhinausgehende Feststellung weiterer Beitragsfreistellung begehrt.

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die verlangten Berufsunfähigkeitsleistungen, weder für den Zeitraum von März bis Mai 2011 iHv. insges. 3.618,06 € (= 3.266,43 € [= 3 x 1.088,81 € BU-Renten] + 351,63 € [= 3 x 117,21 € Beitrag]) noch darüber hinaus bis längstens zum vereinbarten Leistungsende. Die Beklagte ist seit März 2011 nach §§ 10 Abs. 2, 7 Abs. 2, 11 BB-BUZ leistungsfrei.

1. Der Kläger hat seine nach §§ 10 Abs. 2, 7 Abs. 2 BB-BUZ im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens bestehende Mitwirkungsobliegenheit verletzt. Er hat jegliche Angaben zu den Fragen verweigert, die ihm die Beklagte zur Nachprüfung des Fortbestands seiner Berufsunfähigkeit in dem unter dem 11.11.2010 übersandten Fragenbogen gestellt hat. Dabei kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien eine (konkrete) Verweisung vereinbart ist. Die Fragen betreffen nicht nur die berufliche, sondern vor allem auch die gesundheitliche Situation des Klägers und unterfallen damit ohne weiteres den in §§ 10 Abs. 2, 7 Abs. 2 BB-BUZ vereinbarten Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten.

2. Die Beklagte ist wegen der tatbestandsmäßigen Obliegenheitsverletzung des Klägers nach § 11 S. 1 BB-BUz leistungsfrei und zwar solange dieser seinen vertraglich vereinbarten Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachkommt.

a) Die Klausel ist nicht nach Maßgabe der Entscheidung des BGH v. 12.10.2011 – IV ZR 199/10 - BGHZ 191, 159 = VersR 2011, 1550 wegen Verstoßes gegen §§ 28 Abs. 2 S. 2, 32 S. 1 VVG, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Denn § 28 VVG ist hier nicht einschlägig, sondern nach Art. 1 Abs. 2 EGVVG § 6 Abs. 3 VVG a.F., an dem sich die Rechtsfolgenregelung in § 11 S. 1 BB-BUZ orientiert und mit dem sie vereinbar ist.

Entscheidend für die in Art. 1 Abs. 2 EGVVG angeordnete Fortgeltung des VVG a.F. über den 31.12.2008 hinaus ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles. Art. 1 Abs. 2 EGVVG als Ausnahme zu Art. 1 Abs. 1 EGVVG ordnet an, dass der Eintritt des Versicherungsfalles unter Geltung des alten Rechts dessen Anwendbarkeit perpetuiert (so z.B. Armbrüster Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, Art. 1 EGVVG, Rndr. 16 f. mwN.; Looschelders in Münchener Kommentar VVG, Langheid/Wandt, 2010, Art. 1 EGVVG, Rdnr. 13; Muschner in Rüffer/Halbach/Schimikowski, 2. Aufl. 2011, Art. 1 EGVVG Rdnr. 15). Dieses Verständnis folgt schon aus dem klaren Wortlaut der Regelung, wonach das VVG a.F. auch nach dem 31.12.2008 anzuwenden ist, wenn “bei Altverträgen ein Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 2008 eingetreten” ist. Das ist hier der Fall. Bei dem zwischen den Parteien bestehenden BUZ-Vertrag handelt es sich um einen vor dem 1.1.2008 geschlossenen sog. Altvertrag und der Versicherungsfall, die Berufsunfähigkeit des Klägers, ist 2008 eingetreten. Auf den späteren Zeitpunkt der Obliegenheitsverletzung im Jahr 2011 kommt es nicht an.

Das sieht etwa das LG Potsdam anders, das in der vorliegenden Konstellation das neue VVG als das zur Zeit der Obliegenheitsverletzung geltende Recht anwendet (Urt. v. 12.12.2012 - 2 O 223/12 - r+s 2013, 140 mit abl. Anm. v. Hoenicke = VersR 2013, 1034 mit abl. Anm. Mertens). Nach Auffassung des LG Potsdam handle es sich bei Altverträgen nicht um abgeschlossene Tatbestände, so dass durch eine Beurteilung nach dem neuen VVG keine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung eintreten kann, die durch den eng auszulegenden Art. 1 Abs. 2 VVG vermieden werden soll.

Methodisch nimmt das LG Potsdam damit eine teleologische Reduktion vor. Diese unterliegt jedoch strengen Anforderungen (vgl. z.B. BVerfG Beschl. v. 26.9.2011 2 BvR 2216/06 u.a. NJW 2012, 669 mwN.). Sie erfordert die positive (gerichtliche) Feststellung eines “eingeschränkten” gesetzgeberischen Willens und damit letztlich den Nachweis, dass das gesetzgeberisch Gesagte über das gesetzgeberisch Gewollte hinaus geht. Einen solchen Nachweis liefert das LG Potsdam nicht und auch die Kammer vermag entsprechende Feststellungen nicht zu treffen.

Zwar sprechen durchaus gute Gründe für die vom LG Potsdam vorgenommene einschränkende Auslegung von Art. 1 Abs. 2 EGVVG. Das Ziel der VVG-Reform, die Rechtsstellung des VN gegenüber dem VR zu stärken, wird bei Altverträgen nur erreicht, wenn das neue Recht im Grundsatz auch für bestehende Verträge gilt (BT Drs. 16/3945, S. 118 zu Art. 1 Abs. 1 EGVVG). Zu einer möglichst schnellen Geltung des neuen VVG für Altverträge kommt es aber nur, wenn Ausnahmeregelungen – wie Art. 1 Abs. 2 EGVVG, der die Fortgeltung des VVG a.F. anordnet - eng verstanden werden. Auch die Gesetzesbegründung zu Art. 1 Abs. 2 EGVVG, der verfassungsrechtlich problematischen Rückwirkungen Rechnung tragen soll (BT Drs. 16/3945, S. 118), scheint für die Ansicht des LG Potsdam zu sprechen.

Nach Auffassung der Kammer stützen aber schon diese Gesichtspunkte eine teleologische Reduktion nicht. Die Begründung zu Art. 1 Abs. 2 EGVVG bringt lediglich die gesetzgeberische Motivation zum Ausdruck, verfassungsrechtlich problematische Rückwirkungen zu vermeiden. Daraus lässt sich aber nicht zwingend positiv entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht trotzdem mit Art. 1 Abs. 2 EGVVG darüber hinausgehend eine umfassende Ausnahmeregelung schaffen wollte. Zumal nach der Gesetzesbegründung unklar ist, welche verfassungsrechtlich problematischen Konstellationen – gerade in Bezug auf Obliegenheitsverletzungen (Bezugspunkt Versicherungsfall oder Obliegenheitsverletzung?) - der Gesetzgeber im Einzelnen vor Augen hatte. Soweit das LG Potsdam eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung verneint, da es sich bei Altverträgen nicht um abgeschlossene Tatbestände handle, geht dies jedenfalls an der gesetzgeberischen Vorstellung zu Art. 1 Abs. 2 EGVVG vorbei. Der Gesetzgeber hat schon in seiner Begründung zu Art. 1 Abs. 1 EGVVG klargestellt, dass sich die Erstreckung des neuen VVG auf Altverträge für ihn ohnehin als unproblematische unechte Rückwirkung darstellt, deren Zulässigkeit überwiegende schutzwürdige Bestandsinteressen nicht entgegenstehen (BT Drs. 16/3945, S. 118). Darüber hinaus vermag der Umstand, dass im konkreten Fall eine unzulässige Rückwirkung nicht besteht, eine teleologische Reduktion nicht zu rechtfertigen.

Letztlich lassen sich auch gute Argumente gegen eine einschränkende Auslegung anführen. Der Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 EGVVG schafft vor allem Rechtsklarheit bei seiner Anwendung und macht diese nicht von der Prüfung verfassungsrechtlicher Fragen abhängig. Damit bietet er zugleich der Versicherungswirtschaft Kalkulationssicherheit für bis zum Stichtag eingetretene Versicherungsfälle.

Nach alledem vermag die Kammer im Ergebnis einen eindeutig anderen, eingeschränkten Willen des Gesetzgebers entgegen der klaren Regelung in Art. 1 Abs. 2 EGVVG nicht festzustellen.

Damit kann dahinstehen, ob die von der Beklagten vorgenommene Bedingungsanpassung Art. 1 Abs. 3 EGVVG entspricht.

b) Von der Vorsatzvermutung nach § 6 Abs. 3 S. 1 VVG a.F. iVm. Art. 1 Abs. 2 EGVVG hat sich der Kläger nicht entlastet. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag. Von einer Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung kann nicht ausgegangen werden; auch hierzu ist nichts vorgebracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.